UMWELTATLAS HAMBURG


STADT UND LANDSCHAFT


1.4.1 Verlagerung von Betrieben aus der Hafencity

Kapitelende

An die Behörde für Umwelt und Gesundheit
Amt für Naturschutz und Landschaftspflege
Billstrasse 84
20539 Hamburg

16.9.2002

Betr. Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach §28 Hamb. Naturschutzgesetz für ein Grundstück auf der Hohen Schaar, Ihr Schreiben vom 1.8.02
 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie forderten uns im Ihrem Schreiben vom 1.8 auf, bis zum 23. 8. Stellung zu nehmen. Da Sie Ihr Schreiben mit der Behördenpost an unser Mitglied Dr. Baumgardt schickten, der erst am 19.8 aus dem Urlaub zurückkehrte, konnten wir die Frist nicht einhalten. Wir betrachten den Vorgang als nicht ordnungsgemäß zugestellt. Ungeachtet dessen wollen wir uns auch nicht einem solchen Termindruck beugen. In den Sommerferien eine so knappe Frist zu setzen, ist eine Unverschämtheit, mit der Sie und die Antragsteller den Naturschutzverbänden signaliseren, dass Sie auf unsere Meinung keinen Wert legen. Es geht hier schließlich nicht um eine übliche Ausnahme vom Naturschutz, z.B. zwecks Biotopkartierung vom Weg abzuweichen, sondern um die unwiderrufliche Zerstörung einer großen wertvollen Biotopfläche. Dass die Kaffee-Lagerei Hinsch umgesiedelt werden soll, ist seit 5 Jahren absehbar. Die Wirtschaftsbehörde hat sich nach der Mitteilung an die Bürgerschaft, Drs. 17/893 vom 24.5.02, zwei Monate Zeit gegönnt für ihren Antrag. Da meint ausgerechnet das Naturschutzamt, den Durchpeitscher geben zu müssen!

Wir monieren zunächst folgenden Fehler des Antrags: der Senat hat mit der Drucksache 17/893 die Bürgerschaft von seinem Beschluss unterrichtet, die KLG zu verlagern, jedoch kann der erst wirksam werden, wenn die Bürgerschaft dem Petitum folgt, im Wirtschaftsplan des Sondervermögens die Verplichtungsermächtigung für Verlagerungskosten zu erhöhen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist eine Zustimmung der Bürgerschaft nicht abzulesen. Diese muss von den Antragstellern belegt werden.

In der Sache ist zuvorderst zu prüfen, ob der Eingriff vermieden werden kann. Hierzu bieten sich zwei Möglichkeiten

die KLG wird nicht verlagert. Vom Antragsteller wird kein triftiger Grund angeführt, d.h. eine gesetzliche Vorschrift wie das Bundesimmissionsschutzgesetz, warum eine Kaffeelagerei nicht in Nachbarschaft zu einem Wohngebiet bestehen kann. Im Prinzip können Geruchsbelästigungen durch technische Anlagen vermindert werden, und das zu geringeren Kosten als die einer Verlagerung des Betriebs. In Hamburg findet man zahlreiche Nachbarschaften mit ähnlichen Konflikten zwischen Wohnen, Büros und Gewerbe. Eine Verlagerung oder Schließung des störenden Betriebes wird nur in den seltensten Fällen in Erwägung gezogen. Aus der Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft und Arbeit vom 29.7.02 erwächst der Verdacht, es gehe bei den Gerüchen der KLG um ein "Image- und damit Vermarktungsproblem". Wer viel Geld für eine Wohnung in der Hafencity ausgeben soll, ist vermutlich anspruchsvoller als der Anwohner bzw. Angestellte eines Büros neben einem Stärkekocher auf dem Hammerbrook oder einem Kaffeeröster in Hamm Süd. Die Antragsteller müssen zunächst die technischen Möglichkeiten der Emissionsminderung prüfen, und sodann Präzedenzfälle anführen, wie Konflikte in ähnlichen Lagen gelöst wurden. Eine Stellungnahme der BUG ist erforderlich. Die Baubehörde (Stadtentwicklung) hat darzulegen, dass Stadtteile mit geringem Sozialstatus nicht schlechter behandelt werden als die reiche Hafencity. Anders ausgedrückt: wieviele Betriebe müssten in Hamburg zu welchen Kosten verlagert werden, wenn so strenge Massstäbe angelegt würden, wie an die KLG in der Hafencity?
die KLG wird an einer Stelle im Hafen angesiedelt, die der Natur nicht schadet. Die vorgesehene Fläche auf der Hohen Schaar ist Teil einer der grössten zusammenhängenden Ruderalflächen Hamburgs. Ihr Wert von 8 Punkten auf der Kaule-Skala laut Kartierung von 2001 ist seit der flächendeckenden Biotopkarte von 1999, die uns digital vorliegt, um drei Punkte gestiegen. Die Wertigkeit als Brutplatz gefährdeter Vogelarten ist seit Jahrzehnten belegt. Auch wenn als Hafengebiet ausgewiesene Flächen grundsätzlich vor Flächen ausserhalb in Anspruch zu nehmen sind, ist innerhalb des Hafengebiets zu differenzieren, welche Flächen zuerst bebaut werden können. Die neugeschaffenen Flächen in Altenwerder - wiewohl der Förderkreis »Rettet die Elbe« eV entschieden die Hafenerweiterung bekämpft hat - unterlagen noch nicht einer jahrzehntelangen Sukzession zu einem hochwertigen Gebiet. Sie sind daher erste Wahl für die Neuansiedlung der KLG. Die Argumentation der GHS und der Wirtschaftsbehörde, die KLG passe nicht in das Konzept des Terminals Altenwerder, widersprechen der Zweckbestimmung von Hafengebiet - sonst wäre die KLG schon am heutigen Standort deplaziert - und im Besonderen der Widmung des Rückraums in Altenwerder für Distribution, Lagerei und Dienstleistung an der Ware. Wenn eine Firma ein "Image- und Vermarktungsproblem" zu besorgen hat, dann die KLG, dass die nach Öl stinkenden Betriebe auf der Hohen Schaar den Kaffee vergällen könnten. Betriebe, die Ware in Container umpacken, wobei erfahrungsgemäß Ätherfässer neben Containern voll Sprengstoff explodieren, sind für Investoren auf dem Terminal Altenwerder gewiss das grössere Imageproblem als eine Kaffee-Lagerei.

Als Naturschutzbehörde werden Sie unsere Argumente leicht nachvollziehen können und den beantragten Eingriff auf der Hohen Schaar untersagen.

Der eigentliche ökologische Skandal liegt nicht in der unmittelbaren Zuständigkeit des Naturschutzamts. Die KLG ist ein moderner blühender Betrieb, der noch längst nicht verschlissen ist und ersetzt werden müsste. Wegen eines unausgegorenen und ideologischen Konzepts von Stadtentwicklung namens "Hafencity" sollen Gebäude und Maschinen im Wert von 50 Mio. Euro vor ihrem Verfallsdatum abgerissen und auf den Müll geworfen werden. Für den Neuaufbau werden vorzeitig und unnötig Rohstoffe und Energie verschwendet. Die BUG tritt dem nicht entgegen, obwohl sie die Bundesländer als Vorbilder für nachhaltige Entwicklung auf dem Weltgipfel in Johannesburg vertrat. Die BUG ist so keine ernstzunehmende Behörde, sondern ein Kasperltheater.

Mit freundlichem Gruß
 
 

für den Förderkreis »Rettet die Elbe« eV
 
 

Kopien dieses Schreibens an
die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände
Behörde für Wirtschaft und Arbeit
Behörde für Bau und Verkehr (Stadtentwicklung)
Kaffee-Lagerei Hinsch & Cons.


Lesestoff:
Kapitelbeginn

Die Hafencity - Clash of Cultures

Der geheime Finanzplan

Ein Fassadenwettbewerb und ein "Masterplan"

zum Inhalt UMWELTATLAS