Altenwerder

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f¸r sofortigen Vollzug der Hafenerweiterung


Kapitelende

Gericht : OVG_Hamburg

Entscheidungsd : 23.09.96

Dokumenttyp : Beschluþ

Aktenzeichen : Bs_III_68/96

Normen : GG_Art_14
GG_Art_70
GG_Art_72
GG_Art_74_Nr_18
GG_Art_100
HmbVwVfG_ß_74
BNatSchG_ß_8
BNatSchG_ß_38
HmbNatSchG_ß_8
HmbNatSchG_ß_9
HafenEG_ß_1
HafenEG_ß_14
HafenEG_ß_15
HafenEG_ß_20
HafenEG_ß_22
EGV_Art_92
Eingabedatum : 05.05.97
Fundstelle : GE_4519
Sachgebiet : Fachplanungsrecht Umweltrecht Naturschutzrecht

Beschluþ vom 23.09.96

OVG Bs III 68/96

12 VG 4496/95

GG_Art_14 GG_Art_70 GG_Art_72 GG_Art_74_Nr_18 GG_Art_100 HmbVwVfG_ß_74 BNatSchG_ß_8 BNatSchG_ß_38 HmbNatSchG_ß_8 HmbNatSchG_ß_9 HafenEG_ß_1 HafenEG_ß_14 HafenEG_ß_15 HafenEG_ß_20 HafenEG_ß_22 EGV_Art_92

L E I T S A T Z

1. Zum vorl”ufigen Rechtsschutz gegen¸ber einem Planfeststellungsbeschluþ nach ß 14 Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19) betreffend die vorbereitende Herrichtung von Teilen des Hafenerweiterungsgebiets f¸r Hafenzwecke (Aufh–hung von Fl”chen in Altenwerder).

2. Es liegt kein Mangel der Zustellung oder der Schriftform darin, daþ ein Planfeststellungsbeschluþ nebst Anordnung seiner sofortigen Vollziehung (mit einem Umfang von 430 Seiten) in einer ungehefteten und ungebundenen beglaubigten Abschrift ¸bergeben wird, wenn die Einheit des Textes auf dem fortlaufend numerierten Seiten im seiten¸berschreitenden Satz- und Gliederungsgef¸ge ablesbar ist.

3. Ein vorrangiges –ffentliches Interesse verlangt es, das Vorhaben in Altenwerder schon vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auszuf¸hren. Der Hamburger Hafen verliert in der Konkurrenz mit anderen Seeh”fen in Europa seinen hervorgehobenen Rang, wenn der Bedarf an zus”tzlichen Umschlagsleistungen nicht rechtzeitig vor dem Eintritt von Kapazit”tsengp”ssen befriedigt wird. Im Container-Umschlag, bei dem seit 1991 hohe Zuwachsraten bestehen, zeichnet sich ein derartiger Engpaþ f¸r das Jahr 2000 ab.

4. Das Hafenentwicklungsgesetz ist g¸ltig.

a) Die B¸rgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat dieses Gesetz im Rahmen ihrer Gesetzgebungszust”ndigkeit f¸r den Hamburger Hafen als Seehafen erlassen. Das Recht der Seeh”fen ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 74 GG nicht in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes einbezogen.

Die Gesetzgebungskompetenz f¸r den Seehafen umfaþt u.a. die Abgrenzung des Hafengebiets einschlieþlich der Ausweisung von Fl”chen als Hafenerweiterungsgebiet sowie die Regelung der rechtlichen Instrumente der Hafenplanung und des Hafenausbaus. Eine Speerwirkung ist durch die Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18 GG) nicht eingetreten.

b) Die Vorschriften in ßß 14, 15 HafenEG sind mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluþ nach ß 14 HafenEG entfaltet f¸r die Eigent¸mer von Grundst¸cken im Plangebiet enteigungsrechtliche Vorwirkung.

ß 214 Abs. 2 HafenEG bindet die Befugnis zur Planfeststellung an strikte materiell-rechtliche Voraussetzungen einer Planrechtfertigung des Vorhabens.

Der hamburgische Gesetzgeber hat die Entwicklung des Hamburger Hafens zu Recht als Gemeinwohlaufgabe eines solchen Ranges qualifiziert, daþ zu ihrer Erf¸llung die Enteignung gerechtfertigt ist. Ein konkurrenzf”higer Hamburger Hafen entspricht dem Gemeinwohl der Freien und Hansestadt Hamburg.

Um eine Enteignung zugunsten Privater handelt es sich nicht deswegen, weil Fl”chen des (k¸nftigen) Hafennutzungsgebiets zum Teil der privaten Hafenwirtschaft zur Nutzung ¸berlassen werden.

Die Hafenindustrie mit den in ß 1 Abs 4 Satz 2 HafenEG bestimmten Merkmalen geh–rt zu den legitimen Hafenzwecken des Seehafens Hamburg. Die Herrichtung von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet darf nur in einem solchen Umfang industrielle Bedarfsfl”chen umfassen, wie die Ansiedlung durch besondere Gr¸nde der Hafenstruktur gefordert wird.

Die Enteignung f¸r Hafenzwecke darf auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses erfolgen, der zun”chst die vorbereitende Herrichtung von Fl”chen f¸r die Hafennutzung zum Gegenstand hat.

Die Erm”chtigung zur Planfeststellung in ß 14 Abs. 2 und 3 HafenEG ist hinreichend bestimmt.

5. Es ist kein rechtlicher Mangel des Verfahrens, daþ der Vorhabentr”ger, die Anh–rungbeh–rde und auch die Planfeststellungsbeh–rde Ÿmter bzw. Abteilungen derselben Fachbeh–rde - der Wirtschaftsbeh–rde der Freien und Hansestadt Hamburg - sind.

6. Der Planfeststellungsbeschluþ f¸r die Aufh–hung der Fl”chen muþ nicht schon die Planfeststellung f¸r die weiteren Ausbaumaþnahmen wie der Kaimauer umfassen.

7. Ein verfahrensrechtliches Gebot, die nach ß 9 Abs. 6 Hamburgisches Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167 - HmbNatSchG - angeordnete Ersatzmaþnahme zugleich mit dem Vorhaben planfestzustellen, das den Eingriff in Natur und Landschaft bewirkt, enth”lt das hamburgische Landesrecht nicht.

8. Die Herrichtung von Fl”chen in Altenwerder zum Zweck der Hafenerweiterung ist, wie es ß 14 Abs. 2 HafenEG verlangt, zum Wohle der Allgemeinheit geboten.

b) F¸r den Hamburger Hafen besteht eine umfassende und als konzeptioneller Rahmen f¸r Einzelvorhaben der Hafenerweiterung geeignete Hafenentwicklungsplanung. Sie hat in der Beschluþfassung durch den Senat und der Kenntnisnahme der B¸rgerschaft eine hinreichende Legitimation.

c) Der Planfeststellungsbeschluþ stellt frei von Rechtsfehlern einen hafenwirtschaftlichen Fl”chenbedarf fest, der die vorbereitende Herrichtung von Fl”chen des Hafenerweiterungsgebiets erfordert. Die Prognosen des zuk¸nftigen Umschlags sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Der Bau eines Container-Terminals mit vier Liegepl”tzen, mit Fl”chen f¸r den Umschlag und Dienstleistungen, mit einem G¸terverkehrszentrum und einem Bahnhof f¸r den kombinierten Ladungsverkehr erfordert eine zusammenh”ngende Fl”che mit Anschluþ an seeschifftiefes Wasser in der Gr–þe der planfestgestellten Aufh–hungsfl”che.

e) Gleichgeeignete alternative Fl”chen stehen im Hafengebiet nicht zur Verf¸gung, auch nicht im Bereich des Petroleumhafens oder des Dradenauhafens.

9. Der Planfeststellungsbeschluþ entspricht den Anforderungen des Naturschutzrechts.

a) Es kommt in Betracht, daþ die Aufh–hung des Areals in Altenwerdewr schon gem”þ ß 38 Nr. 4 BNatSchG Vorrang vor den Belangen des Schutzes von Natur und Landschaft hat.

b) Jedenfalls steht der Planfeststellungsbeschluþ nach hamburgischen Landesrecht mit den Vorschriften des Natur- und Landschaftschutzes im Einklang.

aa) Die Aufh–hung stellt in dem Teil des Plangebiets, der als Fl”chen f¸r die Kaianlage oder als Wendebecken vorgesehen ist, keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar, ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG.

Der Begriff des Ausbaus einer Kaianlage schliesst die Herrichtung der Grundfl”che ein, auf der die Kaianlage entstehen soll. Dies betrifft ein Gel”nde von (wenigstens) 200 m Tiefe ab wasserseitiger Kante der k¸nftigen Kaimauer.

bb) ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG ist mit ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vereinbar.

Die mit dem Ausbau von Gew”ssern und Kaianlagen im Hafengebiet verbundenen Ver”nderungen der Gestalt oder Nutzung von Fl”chen sind einer generellen, auf den Regelfall bezogenen Qualifizierung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Natur und Landschaft zug”nglich.

Daþ auch Vorhaben im Hafenerweiterungsgebiet einbezogen sind, sprengt die Grenzen einer zul”ssigen generalisierenden naturschutzrechtlichen Bewertung nicht.

Der hamburgische Gesetzgeber hat nicht nur eine Vermutung statuiert, wo er Eingriffe in Natur und Landschaft verneint.

ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG erlaubt es dem Landesgesetzgeber nicht lediglich, eine widerlegbare Vermutung einzuf¸hren, nach der bestimmte Vorhaben keinen Eingriff im Sinne des Gesetzes bilden. Die Rechtslage ist insoweit eine andere als bei den "Positivlisten" nach Maþgabe der Vorschrift in ß 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG.

cc) Soweit die Aufh–hung die Grundfl”chen der zuk¸nftigen Hochwasserschutzanlage am westlichen und s¸dlichen Rand des Plangebiets betrifft, liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft gem”þ ß 9 Abs. 2 Nr. 3 HmbNatSchG nicht vor.

O R I E N T I E R U N G S S A T Z

Zur Rechtm”þigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach ß 14 Hafenentwicklungsgesetz betreffend die vorbereitende Herrichtung von Fl”chen in Altenwerder f¸r Hafenzwecke.

G r ¸ n d e:

A.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluþ der Antragsgegnerin vom 30. Mai 1995.

Das planfestgestellte Vorhaben betrifft Grundfl”chen in Altenwerder, die f¸r Hafenzwecke hergerichtet werden sollen. Das Vorhaben besteht in der Aufh–hung von vier Teilfl”chen mit einer Gesamtgr–þe von rund 215 ha auf ein hochwassergesch¸tztes Niveau von NN + 7,5 m. Daf¸r sollen rund 12 Mio. Kubikmeter Sand aufgesp¸lt werden, der bei Unterhaltungsbaggerungen im Hafengebiet und in der Elbe anf”llt. Im Umfeld der Altenwerder Kirche und des Friedhofs sowie entlang der Bullerrinne bleiben bis zu 250 m breite Gr¸nstreifen erhalten. Das Vorhaben umfaþt als Folgemaþnahmen die Verlegung der Hochwasserschutzanlagen und die Neuordnung der Wasserwirtschaft im Plangebiet. Vorgesehen ist der Bau einer Hafenanlage, die einen Container-Terminal (vier Liegepl”tze an der S¸derelbe f¸r Containerschiffe der 3. und 4. Generation; Gel”ndetiefe 800 m, aufgeteilt in einen Umschlagsbereich entlang der Kaikante und einen Bereich f¸r Lagerei und terminalbezogene Dienstleistungen von jeweils 400 m Tiefe), ein G¸terverkehrszentrum sowie Bahnanlagen umfassen soll. Die daf¸r erforderlichen Ausbaumaþnahmen (Bau einer Kaianlage und eventuell eines Wendebeckens f¸r die Schiffe, Befestigung und Bebauung des Gel”ndes, Herstellung der Straþen- und Schienenanschl¸sse) werden Gegenstand k¸nftiger Verfahren der Planfeststellung und Genehmigung sein.

Die zur Herrichtung f¸r Hafenzwecke in Anspruch genommenen Fl”chen in Altenwerder sind Teil des Hafenerweiterungsgebiets, das im Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (GVBl. S. 19 m.Ÿnd.) - HafenEG - festgelegt ist (ß 2 Abs. 2 HafenEG mit der Darstellung im Hafengebietsplan, Anlage 1, und der Grenzbeschreibung in Anlage 2). Im Hafenerweiterungsgebiet besteht ein gesetzliches Ver”nderungsverbot, ß 3 Abs. 1 und 2 HafenEG. Mit dem Gesetz zur Ÿnderung des Hafenentwicklungsgesetzes vom 23. September 1986 (GVBl. S. 297) ist das Hafenerweiterungsgebiet in die Zonen I und II eingeteilt worden, in denen entsprechend dem geplanten zeitlichen Ablauf der Hafenerweiterung unterschiedliche Sonderbestimmungen gelten. In der Zone II (Gebietsteile Francop-Ost und Moorburg-West westlich der Bundesautobahn A 7) d¸rfen landwirtschaftliche, gewerblich g”rtnerische sowie forstwirtschaftliche Bauten und Betriebe errichtet oder ver”ndert werden, ß 3 Abs. 3 HafenEG. In der Zone I gilt das Ver”nderungsverbot wie bisher weiter. Zu ihr geh–rt Altenwerder.

Altenwerder ist schon vor dem Inkrafttreten des Hafenentwicklungsgesetzes in die Hafenerweiterungsplanung einbezogen gewesen, und zwar seit dem Staatsvertrag zwischen Hamburg und Preuþen ¸ber die Gr¸ndung einer Hafengemeinschaft (Gesetz vom 3. Juni 1929, GVBl. S. 261). Das im Gesetz ¸ber die Erweiterung des Hamburger Hafens (Hafenerweiterungsgesetz) vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 339 m.Ÿnd.) - HafenErwG - bestimmte Hafenerweiterungsgebiet (ß 1 Abs. 2 mit Anlage 1 und Grenzbeschreibung in Anlage 2) schloþ Altenwerder ein. Im Hafenerweiterungsgebiet bestand eine gesetzliche Ver”nderungssperre, ß 2 HafenErwG. Durch die Vorschriften f¸r Ausnahmegebiete nach ß 2 Abs. 1 Satz 3 HafenErwG waren f¸r Altenwerder zun”chst aber Ausnahmen vom allgemeinen Bauverbot zugelassen (Errichtung neuer landwirtschaftlicher Betriebe, Modernisierung der Wohnungen); auch bestand f¸r das Ausnahmegebiet Altenwerder zun”chst ein Enteignungsrecht nach ß 6 Abs. 1 HafenErwG nicht. Mit dem Ÿnderungsgesetz vom 21. Januar 1974 (GVBl. S. 12) wurden die Ausnahmebestimmungen f¸r Altenwerder aufgehoben. Durch die Verordnung zur Durchf¸hrung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 9. Juli 1974 (GVBl. S. 237) wurde bestimmt, daþ in Altenwerder keinerlei Ver”nderungen vorgenommen werden d¸rfen. Die entsprechende Verordnungserm”chtigung in ß 2 Abs. 3 HafenErwG bestand f¸r die Teile des Hafenerweiterungsgebiets, die innerhalb von f¸nf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umgestaltet werden sollten. Gem”þ ß 19 Abs. 3 HafenEG gilt dieses Ver”nderungsverbot weiter, bis die Vorbereitungsmaþnahmen im betroffenen Gebiet abgeschlossen sind.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichtete die B¸rgerschaft im Oktober 1973 zusammen mit der Vorlage des Gesetzentwurfs zur Ÿnderung des Hafenerweiterungsgesetzes ¸ber die geplanten Maþnahmen zur Hafenerweiterung im S¸derelberaum (B¸-Drs. VII/3278 v. 30.10.1973). Er f¸hrte aus: Die Hafenerweiterung solle auf das Gebiet Sandauhafen-Altenwerder-Moorburg konzentriert werden. Absehbar sei ein Bedarf f¸r eine neue Containeranlage. Daf¸r w¸rden neben g¸nstigen land- und wasserseitigen Verkehrsanschl¸ssen, zu denen ein 13,5 m tiefes Fahrwasser als Zufahrt f¸r die groþen Containerschiffe geh–re, sehr groþe Fl”chen je Schiffsliegeplatz ben–tigt. Diese Bedingungen seien unter weitgehender Ausnutzung vorhandener Infrastruktur nur im Bereich Altenwerder erf¸llbar. Die geplante Massengutumschlagsanlage f¸r Eisenerz ("Hansaport") solle am Sandauhafen n–rdlich von Altenwerder errichtet werden. Die weitere Hafenentwicklung mache es unumg”nglich, das Wohngebiet Altenwerder nunmehr aufzugeben. Der Nordteil Altenwerders solle bereits bis zur Inbetriebnahme der Massengutumschlagsanlage Anfang 1977 ger”umt sein, weil das Wohnen durch den L”rm belastet sein werde, der bei dem Waggonab- und -zulauf entstehe. F¸r die Umsiedlung der Bev–lkerung w¸rden staatliche Hilfen bereitgestellt.

In Altenwerder lebten Anfang der 70er Jahre rund 1700 Einwohner. Auf groþen Gartenfl”chen wurde Obstanbau betrieben, Felder und Wiesen wurden landwirtschaftlich genutzt. Ein Teil der Bewohner waren Fischer. Es bestanden Handwerks- und Gewerbetriebe. 1974 begann die Umsiedlung aus Altenwerder. Das Dorf wurde fast vollst”ndig ger”umt. Die Grundst¸cke wurden bis auf einige wenige an die Freie und Hansestadt Hamburg ver”uþert. Fast alle Wohnh”user wurden abgebrochen. Die Kirche in Altenwerder und der Friedhof blieben bestehen. Die landwirtschaftliche Nutzung wurde weitgehend aufgegeben. Den Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg auf vorzeitige Besitzeinweisung in einzelne Grundst¸cke in Altenwerder nach ß 12 HafenErwG wies die Baulandkammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 23. Februar 1979 (BaulO 38-41/78, DVBl. 1979, 321) zur¸ck mit der Begr¸ndung, daþ die erforderlichen planerischen Grundlagen f¸r das Ausbauvorhaben eines Container-Terminals in Altenwerder fehlten, solange Planfeststellungsbeschl¸sse nach den Fachplanungsgesetzen nicht vorl”gen und ein entsprechender Bebauungsplan nicht erlassen sei.

Der Landschaftsraum Altenwerder blieb in der Folgezeit in weiten Teilen sich selbst ¸berlassen. Die Obstbaumkulturen verwilderten. Die meisten Wiesen und Felder fielen brach. Das verzweigte Grabensystem verfiel. In Kleientnahmestellen entstanden Wasserfl”chen. Im Laufe der Zeit bildeten sich in der Naturbrache vielf”ltige Lebensr”ume f¸r Pflanzen und Tiere (V–gel, Amphibien, Libellen, Schmetterlinge), die sich ungehindert ausbreiten konnten, unter ihnen solche, die in der Roten Liste gef”hrdeter Arten verzeichnet sind.

Im Zeitpunkt des Antrags auf Planfeststellung (Dezember 1992) lebten in Altenwerder noch rund 50 Einwohner. Es bestanden ein Einzelhandelsgesch”ft, eine Tischlerei, ein Fischereibetrieb, eine Werft und zwei Betriebe mit landwirtschaftlicher Nutzung. Der Altenwerder Kutterhafen mit Liegepl”tzen u.a. f¸r drei Berufsfischer war weiter in Betrieb. Die Grundfl”chen des Plangebiets standen, auþer wenigen Flurst¸cken mit einer Gr–þe von zusammen 13 ha, im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg.

Zum gegenw”rtigen Zeitpunkt ist neben der –ffentlichen Hand allein der Antragsteller noch Eigent¸mer von 3 Flurst¸cken im Plangebiet mit einer Fl”che von insgesamt rund 2100 m2, belegen am Dreikatendeich im s¸d–stlichen Randbereich des Plangebiets. Das Flurst¸ck 1038 –stlich des Dreikatendeichs ist mit einem Wohnhaus bebaut, das der Antragsteller bewohnt. Die Flurst¸cke 1031 und 1032 k–nnen als G”rten genutzt werden. Sie liegen im Aufh–hungsgebiet westlich des Dreikatendeichs.

Der Vorhabentr”ger, die Planungsabteilung des Amtes f¸r Strom- und Hafenbau in der Wirtschaftsbeh–rde, legte im Dezember 1992 den Plan mit dem Antrag auf Feststellung vor. Dieser umfaþt einen Erl”uterungsbericht nebst Anlagen und Materialb”nden zum Gegenstand des Verfahrens (Vorheft), zu den Grundlinien einer zeitgem”þen Entwicklungsplanung f¸r den Hamburger Hafen (Teil I), zur Planung der Inanspruchnahme von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet (Teil II), zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung (Teil III) und Verlegung der Hochwasserschutzanlagen (Teil IV), ferner eine Umweltvertr”glichkeitsstudie (Teil V) und den Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil VI).

Der Landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt u.a. die ÷ffnung der Alten S¸derelbe als naturschutzrechtliche Ersatzmaþnahme f¸r den Eingriff in Natur und Landschaft in Altenwerder. Ðber zwei ÷ffnungsbauwerke am M¸hlenberger Loch sowie am Finkenwerder Vorhafen soll die Alte S¸derelbe, die nach der Sturmflut 1962 abged”mmt wurde, wieder an den Elbstrom angeschlossen und einem geregelten Tidehub ausgesetzt werden. Als Folge entst¸nden tidebeeinfluþte S¸þwasserwatten, Tider–hrichte und Auengeb¸sche als Naturpotentiale von anerkannt hohem Rang.

Die Anh–rungsbeh–rde, das Justitiariat des Amtes f¸r Strom- und Hafenbau, legte die Planunterlagen aus und gab den Beh–rden sowie den Tr”gern –ffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vorhabentr”ger ¸bergab im Juli 1994 als zus”tzliche Unterlagen eine Untersuchung der PLANCO Consulting GmbH, Essen, mit dem Titel: "Nutzen-Kosten-Betrachtung f¸r eine Hafenerweiterung in Hamburg-Altenwerder" vom Juli 1994 - im folgenden: PLANCO 1994 - , eigene Ausarbeitungen "Alternativenpr¸fung Petroleumhafen, Dradenauhafen" und "Erg”nzende Ausf¸hrungen zum Verkehrsaufkommen des Hafens Altenwerder", sowie eine "Fortschreibung der Umweltvertr”glichkeitsstudie - Aktualisierte und ¸berarbeitete Fassung der Sachverhalte L”rm und Luft" nebst Materialband, die zur Einsicht ausgelegt wurden. Die Stellungnahmen der Beh–rden und Tr”ger –ffentlicher Belange wurden im Juni 1994 er–rtert. Die mehr als 8700 erhobenen Einwendungen Privater er–rterte die Anh–rungsbeh–rde an acht Sitzungstagen in der Zeit vom 12. September 1994 bis zum 5. Oktober 1994.

Im Januar 1995 ¸bergab die Anh–rungsbeh–rde den Planfeststellungsantrag zusammen mit ihrem Bericht ¸ber die Anh–rung der Planfeststellungsbeh–rde, der Strombauabteilung des Amtes f¸r Strom- und Hafenbau, zur Entscheidung. Der Vorhabentr”ger beantragte mit Schreiben vom 27. M”rz 1995 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des zu erlassenden Planfeststellungsbeschlusses. Er legte dazu gutachtliche Untersuchungen der PLANCO Consulting GmbH vom M”rz 1995 vor ("Hafenerweiterung Hamburg-Altenwerder - Anmerkungen zur Containerumschlagsprognose" - im folgenden: PLANCO 1995 - ; "Hafenerweiterung Hamburg-Altenwerder - ÷konomische Nachteile einer verz–gerten Realisierung"), die zu den Unterlagen des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer 1.2.2.13) geh–ren.

Mit Planfeststellungsbeschluþ vom 30. Mai 1995 stellte die Antragsgegnerin den Plan fest. Die Planfeststellung erfolgte gem”þ Ziffer I 1 des Beschlusses (S. 18) "vorbehaltlich einer abschlieþenden Entscheidung ¸ber die Ersatzmaþnahme '÷ffnung Alte S¸derelbe' nach ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG". Der Beschluþ umfaþt nicht "die wasserrechtliche Planfeststellung zur ÷ffnung der Alten S¸derelbe gem”þ ß 31 WHG i. V. mit dem HWaG" (S. 21). Als Auflage ist zum Landschaftspflegerischen Begleitplan u.a. bestimmt, daþ der Planfeststellungsantrag f¸r die Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe sp”testens bis Ende 1996 bei der zust”ndigen Beh–rde zu stellen ist; die Bauarbeiten (erg.: f¸r die Herrichtung der Fl”chen in Altenwerder) sind bis zur Antragstellung einzustellen, wenn der Antrag nicht bis zum 15. Januar 1997 gestellt ist (Ziffer 1.3.1.4.3, S. 38). In den zum Entscheidungsteil geh–renden "Naturschutzrechtliche(n) Bestimmungen" (Ziffer I 4, S. 54 f) heiþt es:

"4.1 Eingriff und Eingriffskompensation

4.1.1 Eingriff

Die festgestellten Maþnahmen stellen sachlich einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von ß 9 Abs. 1 HmbNatSchG dar. Rechtlich sind sie mit Ausnahme der f¸r den neuen Hauptdeich und der f¸r den Kaianlagen- und Gew”sserausbau bestimmten Fl”chen (s. Erl”uterungsbericht Teil VI Seite 7 und Abbildung VI/2 auf Seite 10) als Eingriff anzusehen (ß 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 lit. a und Nr. 3 HmbNatSchG).

4.1.2 Kompensation

Dieser Eingriff im Rechtssinn ist vom AS nach Maþgabe des planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) (Erl”uterungsbericht Teil VI) zu mindern, auszugleichen und zu ersetzen.

4.1.3 N”here Bestimmungen der Kompensationsmaþnahmen

Minderungs- und Ausgleichsmaþnahmen sind entsprechend dem LBP durchzuf¸hren. Die danach verbleibenden, im LBP bilanzierten Kompensationsbedarfe sind unter gleichzeitiger Realisierung der Planungsziele (Erl”uterungsbericht Teil VI, Seiten 21 ff) durch die im LBP nach Art und Wirkungsumfang beschriebene Ersatzmaþnahme der ÷AS zu decken. Innerhalb dieser Bestimmungen bleiben n”here Bestimmungen ¸ber die Ausgestaltung der Ersatzmaþnahme im einzelnen gem”þ ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG einer gesonderten Entscheidung in dem nachfolgenden wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten."

 

Die Antragsgegnerin ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses an (Ziffer I 6, S. 55). Der Planfeststellungsbeschluþ wurde dem Verfahrensbevollm”chtigten des Antragstellers am 8. Juni 1995 ¸bergeben.

Der Antragsteller hat am 6. Juli 1995 Klage bei dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluþ aufzuheben (12 VG 3120/95). Am 4. Oktober 1995 hat er den Antrag auf vorl”ufigen Rechtsschutz gestellt.

Er hat vorgebracht: Der Planfeststellungsbeschluþ entfalte enteignungsrechtliche Vorwirkung. Er sei rechtswidrig. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unzureichend begr¸ndet.

Der Planfeststellungsbeschluþ verstoþe gegen Bauplanungsrecht. Die Herstellung der Aufsp¸lfl”che sei eine bauliche Anlage. Sie sei mit der bestehenden bauplanerischen Ausweisung unvereinbar und deshalb gem”þ ßß 29, 30 ff BauGB unzul”ssig. Altenwerder sei im Baustufenplan Altenwerder-Moorburg vom 20. Juni 1961 (GVBl. S. 202) als Dorf- und Auþengebiet ausgewiesen. In Verbindung mit dem Fluchtlinienplan von Altenwerder vom 15. M”rz 1914 stelle dieser Plan einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. ß 30 BauGB dar. Er gelte gem”þ ß 22 HafenEG weiter, bis er im Verfahren nach dem Baugesetzbuch aufgehoben werde. Dies sei bisher nicht geschehen. Die Planung nach dem Hafenentwicklungsgesetz sei nicht nach ß 38 BauGB privilegiert.

Das Hafenentwicklungsgesetz sei verfassungswidrig, weil es die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes f¸r das Bodenrecht (Art. 74 Nr. 18 GG) verletze. Der Bund habe seine Kompetenz durch den Erlaþ des Baugesetzbuchs ersch–pfend genutzt. Der Ausbau von H”fen sei mit dem in diesem Gesetz bereitgestellten planungsrechtlichen Instrumentarium zu bew”ltigen. Dies sei z.B. bei den Erweiterungen der H”fen in Bremerhaven, Emden, Cuxhaven, Kiel und L¸beck-Travem¸nde so geschehen. Der Verweis auf eine Sonderobjektplanung von ¸ber–rtlicher Bedeutung begr¸nde eine Zust”ndigkeit des Landesgesetzgebers nicht. Ein Hafen unterscheide sich im Hinblick auf seine Einbindung in die ¸ber–rtliche Infrastruktur nicht von einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbarer Gr–þe. Ein Sonderplanungsrecht f¸r H”fen k–nne sich im ¸brigen allenfalls auf die f¸r die Be- und Entladung erforderlichen Anlagen beziehen; es schlieþe aber nicht, wie im Hafenentwicklungsgesetz geschehen, den Bereich der Gewerbe- und Industrieansiedlung im Hafengebiet ein.

Der Planfeststellungsbeschluþ f¸hre zu einer unzul”ssigen Enteignung zugunsten Privater. Die hergerichteten Fl”chen w¸rden an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsunternehmen vergeben, die ihrer Gewinnorientierung folgten. Vorkehrungen zur Sicherung des mittelbar mit der Unternehmenst”tigkeit verbundenen strukturpolitischen Gemeinwohlziels enthalte das Hafenentwicklungsgesetz nicht. Die zuk¸nftige Nutzung sei nicht verbindlich festgelegt. Die staatliche Strukturpolitik d¸rfe sich nicht des Mittels der Enteignung lebensf”higer Betriebe des Handwerks, der Landwirtschaft und des Gewerbes zugunsten subventionsabh”ngiger Unternehmen der Hafenwirtschaft bedienen.

Das Hafenentwicklungsgesetz lasse eine unzul”ssige Vorratsplanung als Grundlage der Enteignung zu, weil die zuk¸nftige Nutzung der herzurichtenden Fl”chen noch nicht konkret und verbindlich festzustehen brauche. Die in ß 14 Abs. 2 und 3 HafenEG genannten Anforderungen an die Planrechtfertigung und Abw”gung seien nicht hinreichend bestimmt.

Die Herrichtung der Gewerbefl”chen in Altenwerder und deren Ðberlassung an nicht dem Gemeinwohl verpflichtete Unternehmen verstoþe gegen Art. 92 EG-Vertrag. Die Antragsgegnerin werde die Hafenfl”chen zu Preisen verpachten, die weit unter den f¸r die Herrichtung aufzuwendenden Kosten l”gen, und den Unternehmen dadurch eine unzul”ssige Beihilfe gew”hren.

Der Planfeststellungsbeschluþ gen¸ge den in ß 14 Abs. 2 HafenEG festgelegten Anforderungen nicht. Es bestehe keine Bedarf f¸r die Inanspruchnahme der Fl”chen in Altenwerder:

Die Umschlagsprognose weise methodische Fehler auf, weil sie sich auf die Entwicklung des Containerumschlags beschr”nke. Der Gesamtumschlag im Hamburger Hafen habe erst 1991 wieder das Niveau des Jahres 1979 erreicht und weise seitdem keine nennenswerten Steigerungsraten auf. Der Zuwachs im Containerverkehr geschehe zu wesentlichen Teilen auf Kosten des klassischen St¸ckgutverkehrs. Die daf¸r vorgehaltenen Anlagen seien ¸berfl¸ssig geworden und w¸rden zuk¸nftig in gr–þerem Maþe ¸berfl¸ssig werden. Die angenommenen Steigerungsraten des Containerumschlags beruhten auf unrealistischen Wachstumsfaktoren. Hamburg k–nne seinen Marktanteil am Containerumschlag der Nordseeh”fen in der "Antwerpen-Hamburg-Range" nicht dauerhaft steigern.

Der Prognose des Fl”chenbedarfs liege ein zu groþer Fl”chenbedarf pro umgeschlagener TEU/Jahr zugrunde. Dieser steige infolge der Hafenerweiterung in Altenwerder von 1,34 m2 auf 1,63 m2 (PLANCO 1994, S. 13). Rotterdam ben–tige 1,03 m2, die bedeutenden asiatischen H”fen k”men mit Fl”chenbedarfen zwischen 0,69 und 0,14 m2 aus. Es sei eine wesentliche Intensivierung der Fl”chenproduktivit”t m–glich, mit der ein Zusatzbedarf in der f¸r die Inanspruchnahme Altenwerders genannten Gr–þenordnung ohne weiteres im bestehenden Hafennutzungsgebiet zu befriedigen sei. Ein Beleg daf¸r sei die Ÿuþerung eines Gesch”ftsf¸hrers der Fa. Eurokai, es sollten zun”chst die bestehenden Reserven durchforstet und hergerichtet werden; alle drei groþen Umschlagsbetriebe verf¸gten noch ¸ber ausreichende Fl”chen oder k–nnten ihre Fl”chen optimieren (Bericht in "Die Welt" vom 29. Juni 1995).

F¸r die Ausweitung von Containerumschlagsfl”chen gebe es vorzugsw¸rdige Alternativstandorte am Petroleumhafen und am Dradenauhafen.

Die Hafenerweiterung in Altenwerder erbringe keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen. Die nach der Landeshaushaltsordnung erforderliche Kosten-Nutzen-Analyse sei nicht durchgef¸hrt worden. Die vorgelegte "Nutzen-Kosten-Betrachtung" (PLANCO 1994) entspreche diesen Anforderungen nicht und sei methodisch angreifbar, wie die Stellungnahme von D. Grube vom Juni 1995 aufzeige (Anlage zum Schriftsatz v. 4.10.1995, Bl. 44 - 56 d.A.).

Der Planfeststellungsbeschluþ verstoþe gegen das Abw”gungsgebot in ß 14 Abs. 3 HafenEG. Die Grundz¸ge der Planung f¸r die zuk¸nftige Nutzung seien darin nicht festgeschrieben. Die –ffentlichen Belange "Schutz der Kulturg¸ter" und "Landschaftsbild und Erholung" seien nicht angemessen in die Abw”gung einbezogen. Altenwerder stelle ungeachtet der marschenuntypischen Nutzung in seiner Umgebung wegen seiner Gr–þe einen eigenst”ndigen Landschaftsteil dar. An Wochenenden und Feiertagen werde Altenwerder intensiv als Naherholungsraum von Spazierg”ngern und Radfahrern genutzt. Die Kirche werde regelm”þig besucht.

Der Planfeststellungsbeschluþ entspreche nicht den Anforderungen in ßß 9 ff HmbNatSchG, ß 8 BNatSchG an eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Die Zerst–rung des Dorfes Altenwerder, die Vernichtung naturschutzw¸rdiger Biotope auf einer Fl”che von 235 ha und die Versiegelung dieser Fl”che stellten einen schwerwiegenden Eingriff dar, f¸r den es weder Ausgleich noch Ersatz geben k–nne. Das Vorhaben sei nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG zu untersagen ( - "(trotz der anderslautenden Vorgabe des HafenEG)" - S. 41 der als Anlage 4 zum Schriftsatz v. 4.10.1995 vorgelegten Ausarbeitung des F–rderkreises "Rettet die Elbe" e.V. vom November 1992, Bl. 57 ff d.A.).

Der Planfeststellung liege eine unzul”ssige Verfahrenstrennung zugrunde. Gem”þ ß 78 HmbVwVfG sei das einem sp”teren Zeitpunkt vorbehaltene wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren f¸r die Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe einzubeziehen gewesen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan sei keine unverbindliche Zielprojektion, sondern planfestgestellt (Planfeststellungsbeschluþ S. 55) und also verbindlich. Damit sei die Entscheidung ¸ber die Ersatzmaþnahme dem Grunde nach getroffen. Nur durch ein einheitliches Planfeststellungsverfahren k–nne verhindert werden, daþ in Altenwerder bereits enteignende Maþnahmen durchgef¸hrt w¸rden, die im Falle der Unzul”ssigkeit der ÷ffnung der Alten S¸derelbe nicht r¸ckg”ngig gemacht werden k–nnten.

Die Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses sei unzureichend begr¸ndet. Soweit die Hafenentwicklung nur der Schaffung optimaler Gewerbestandorte diene, bestehe kein das Eigentumsrecht des Antragstellers ¸berwindendes besonderes –ffentliches Interesse. Weil die zuk¸nftige Nutzung der Fl”chen nicht verbindlich festgeschrieben sei, fehle die Grundlage f¸r eine Abw”gung der ber¸hrten Belange im Rahmen des Sofortvollzugs. Weil die Finanzierung des planfestgestellten Vorhabens nicht gesichert sei, scheide eine Inanspruchnahme der Fl”chen der planbetroffenen Eigent¸mer lediglich auf der Grundlage der Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit aus. Der Gesichtspunkt des wachsenden Containerumschlags sei nicht geeignet, das Erfordernis einer sofortigen Herrichtung der Fl”chen in Altenwerder zu begr¸nden. Die Annahme, Ladungsaufkommen werde bei einer verz–gerten Herrichtung abwandern, sei falsch. Dem Sofortvollzug stehe ferner entgegen, daþ eine Beeintr”chtigung des Grundwassers durch belastetes Elbwasser bei der Aufsp¸lung nicht durch hinreichend fundierte Untersuchungen ausgeschlossen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluþ wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist dem Vorbringen des Antragstellers im einzelnen entgegengetreten. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 14. November 1995 nebst Anlage (Bl. 80 - 140 d.A.) Bezug genommen.

Zum Einwand einer unzul”ssigen Verfahrenstrennung hat sie entgegnet: ß 78 HmbVwVfG sei nicht anwendbar, weil hier nicht mehrere selbst”ndige Verfahren zusammentr”fen. Zudem ¸berlagerten sich die Plangebiete der Vorbereitungsmaþnahme und der Ersatzmaþnahme r”umlich nicht und st¸nden beide Maþnahmen auch nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang. Die Antragsgegnerin sei allerdings gem”þ ß 10 Abs. 1 HmbNatSchG gehalten gewesen, die Verpflichtung des Vorhabentr”gers zu Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaþnahmen auszusprechen. Dem habe sie durch die Ziffern I 4.1.2 und I 4.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 55) entsprochen. Das Gebot der Konfliktbew”ltigung sei nicht verletzt. Die Frage des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sei bereits im Verfahren der Planfeststellung der Fl”chenherrichtung entscheidungsreif gewesen und im Sinne des vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans entschieden worden. Das als Ersatzmaþnahme dienende Vorhaben der ÷ffnung der Alten S¸derelbe sei seiner Art nach durch den Landschaftspflegerischen Begleitplan definiert. Umfang und Qualit”t der Ersatzmaþnahme sowie die grunds”tzlichen funktionalen und r”umlichen Auswirkungen seien erkennbar. Hierauf basiere die Abw”gung. Die Gestalt der ÷ffnung der Alten S¸derelbe in ihren Einzelheiten beeinflusse die Abw”gung auf der Basis des Landschaftspflegerischen Begleitplans nicht. Lediglich die Detailplanung bleibe einer erg”nzenden Planfeststellung vorbehalten. Zweifel an der rechtlichen oder tats”chlichen Machbarkeit best”nden nicht.

Es bestehe ein dringender Erweiterungsbedarf. Die Bedarfsbegr¸ndung habe sich nicht auf die Entwicklung des Containerumschlags beschr”nkt (Erl”uterungsbericht Teil I S. 21 ff, 24 ff, 27 ff). Es treffe auch nicht zu, daþ die Zunahme des Containerumschlags zu wesentlichen Teilen auf Kosten des klassischen St¸ckgutverkehrs geschehe. 1985 seien von einem Gesamtst¸ckgut von 21,172 Mio. t auf das konventionelle St¸ckgut 10,397 Mio. t, auf Container 10,775 Mio. t entfallen. 1994 habe das Gesamtst¸ckgut 35,020 Mio. t betragen; auf konventionelles St¸ckgut seien lediglich noch 7,039 Mio. t entfallen, auf Container hingegen bereits 27,981 Mio. t. Von der Steigerung im Containerumschlag (plus 17,2 Mio. t) k–nnten danach theoretisch maximal 3,4 Mio. (19,8 v.H. des Zuwachses) auf einen Substitutionseffekt zur¸ckgef¸hrt werden. Tats”chlich sei dieser Anteil aber deshalb kleiner, weil erhebliche Teile des Umschlags konventioneller G¸ter in die anderen Nordrangeh”fen, insbesondere nach Antwerpen abgewandert seien. F¸r das Jahr 2000 sei mit einem Gesamtst¸ckgut zwischen 31 und 34 Mio. t und einem konventionellen Gut zwischen 12 und 14 Mio. t zu rechnen (Erl”uterungsbericht Teil I S. 21 ff i.V.m. Anlage I/7, Anlagenband S. 10 ff). Die Projektion des Senats liege bei ca. 32 Mio. t Containerumschlag und ca. 8 Mio. t konventionellem St¸ckgut (Anlage I/8 im Anlagenband zum Erl”uterungsbericht Teil I). Das Gutachten, das der Vollziehungsanordnung zugrunde liege (PLANCO 1995), erwarte f¸r das Jahr 2000 eher eine Umschlagsnachfrage im Containerbereich von ca. 42 Mio. t.

Die Intensivierung der Fl”chenproduktivit”t sei bei der Feststellung des Erweiterungsbedarfs in Altenwerder bereits ber¸cksichtigt (PLANCO 1994, S. 24). F¸r die vier groþen Terminals werde bis zum Jahr 2010 eine Verbesserung der Umschlagsleistung um 49 v.H. angenommen. Auch seien Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaþnahmen bei den bestehenden Terminals ber¸cksichtigt (a.a.O., S. 15 ff). Die Nutzen-Kosten-Betrachtung komme zu dem Ergebnis, daþ der im Jahr 2010 erwartete Umschlag ohne die Hafenerweiterung Altenwerder kaiseitig nicht zu bew”ltigen sein werde. Auf Grund der tats”chlichen Entwicklung und neuerer Erkenntnisse m¸sse aber bereits sehr viel fr¸her mit Kapazit”tsengp”ssen gerechnet werden.

In dem f¸r den Hamburger Hafen wirtschaftlich existenziellen Fahrtgebiet Fernost f”nden derzeit mit der Neubildung von Konsortien grundlegende Ver”nderungen statt. Die Neubildungen seien auch mit Entscheidungen ¸ber ver”nderte Hafenanl”ufe verbunden. Soweit Festlegungen einzelner Konsortien bisher getroffen bzw. bekannt geworden seien, habe sich gezeigt, daþ Hamburg nicht von allen Linien eines Konsortiums angelaufen werde. Als ein weiteres Signal der Verunsicherung sei die Entscheidung eines groþen Reeders zu bewerten, mit seiner Abteilung f¸r intermodale Verkehre von Hamburg nach Rotterdam zu gehen und bestimmte Ladungsmengen umzudisponieren. Eine Gef”hrdung Hamburgs k–nne nicht mit dem Hinweis auf beschr”nkte Kapazit”ten in den Wettbewerbsh”fen verneint werden. Rotterdam baue beginnend im Jahr 1995 Terminals mit acht neuen Liegepl”tzen (Projekt Delta 2000-8). Anschlieþend solle das Container-Umschlagszentrum "Maasvlakte" um 1.000 ha erweitert werden. In Antwerpen sei 1995 der zweite Schelde-Containerterminal mit 1.200 m Kail”nge fertiggestellt worden; ein dritter befinde sich in der Planung. Der Hafen verf¸ge ¸ber 2.000 ha Freifl”che f¸r hafenbezogene Nutzungen. Auch die H”fen in Zeebr¸gge und Bremen erweiterten ihre Container-Terminals. Das Vertrauen der Reederkunden k–nne nur durch tats”chliches Handeln mit dem Ziel einer zeitgerechten Hafenerweiterung in Altenwerder wiederhergestellt werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluþ vom 26. M”rz 1996 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluþ vom 30. Mai 1995 wiederhergestellt. Auf die Begr¸ndung des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 429-456 d.A.). Der Beschluþ ist der Antragsgegnerin am 28. M”rz 1996 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerin hat am 10. April 1996 Beschwerde eingelegt. Sie bringt vor (Beschwerdebegr¸ndung vom 7. Juni 1996):

Der Planfeststellungsbeschluþ verstoþe mit seinen im Zusammenhang mit der ÷ffnung der Alten S¸derelbe getroffenen Regelungen nicht gegen das Gebot der Konfliktbew”ltigung. Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe werde lediglich als naturschutzrechtliche Ersatzmaþnahme festgelegt, nicht aber bereits ordnungsrechtlich zugelassen. Die Zulassung erfolge erst in dem vorbehaltenen wasserrechtlichen Verfahren. Die Planfeststellungsbeh–rde verpflichte den Vorhabentr”ger auf die vorgesehene Ersatzmaþnahme, sei sich dabei aber bewuþt, daþ deren Durchf¸hrung noch einer besonderen Zulassungsentscheidung bed¸rfe und daþ deren konkrete Gestaltung von noch ausstehenden Erkenntnissen abh”nge. Der Planfeststellungsbeschluþ enthalte keine Entscheidung ¸ber die ÷ffnung der Alten S¸derelbe "dem Grunde nach". Er gehe allerdings von der sicheren Erwartung aus, daþ die Ersatzmaþnahme durchf¸hrbar sei. Gegenstand eines Vorbehalts nach ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG k–nnten auch naturschutzrechtliche Ersatzmaþnahmen sein. Hier sei ausgeschlossen, daþ die verfahrensrechtlich nachfolgende Probleml–sung eine Ÿnderung des festgestellten Vorhabens erfordern k–nnte. Das Vorhaben in Altenwerder und die Ersatzmaþnahme seien r”umlich und technisch voneinander unabh”ngig. Es bestehe auch keine rechtliche Abh”ngigkeit. Nach der in ß 9 HmbNatSchG geregelten Stufenfolge komme die Festsetzung von Ersatzmaþnahmen nur in Betracht, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe nicht zu vermeiden und nicht im erforderlichen Maþe auszugleichen seien und kein Vorrang der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehe. Die Undurchf¸hrbarkeit einer Ersatzmaþnahme k–nne die Zul”ssigkeit des Vorhabens selbst nicht mehr in Frage stellen. Durch Planerg”nzung k–nne gegebenenfalls anderweitiger Ersatz, m–glicherweise sogar nur eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Im ¸brigen sei die Durchf¸hrbarkeit der ÷ffnung der Alten S¸derelbe nach den zwischenzeitlich gewonnenen weiteren fachlichen Erkenntnissen praktisch zur Gewiþheit geworden. Ein Verstoþ gegen die Verordnung ¸ber das Naturschutzgebiet Alte S¸derelbe vom 25. April 1989 (GVBl. S. 77) scheide aus, weil der Planfeststellungsbeschluþ die ÷ffnung der Alten S¸derelbe zwar als Ersatzmaþnahme festlege, nicht aber bereits zulasse. Das Rechtsetzungsverfahren f¸r eine Ÿnderung dieser Verordnung sei eingeleitet.

Der Antragsteller k–nne die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses selbst dann nicht erreichen, wenn eine ausreichende Konfliktbew”ltigung fehlte. Eine darin liegende Verletzung objektiven Rechts sei jedenfalls nicht f¸r die Inanspruchnahme seiner Grundst¸cke kausal. Das Hafenbauvorhaben habe unabh”ngig von theoretisch denkbaren sp”teren Komplikationen bei der Ersatzmaþnahme zugelassen werden sollen. Die f¸r die Hafenerweiterung und konkret f¸r den Standort Altenwerder streitenden Gesichtspunkte seien fachplanerisch von erdr¸ckendem Gewicht. Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe sei f¸r die Planfeststellungsbeh–rde nicht conditio sine qua non einer Zulassung der Fl”chenherrichtung in Altenwerder gewesen. In der Planrechtfertigung seien die fachlich zwingenden Gr¸nde f¸r die Durchf¸hrung des Vorhabens ausf¸hrlich und detailliert dargelegt worden. Den fachplanerischen Erw”gungen messe der Planfeststellungsbeschluþ durchgehend ein ¸berragendes Gewicht bei.

Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei wegen des vitalen Interesses Hamburgs an der Sicherung und Entwicklung des Hafens erforderlich. Der Wachstumstrend beim Containerumschlag halte unvermindert an. Die Hafenwirtschaft reagiere auf die inzwischen eingetretene Verz–gerung des Vorhabens mit groþer Besorgnis. Jede weitere Verz–gerung verursache f¸r den Vorhabentr”ger erhebliche Kosten. Die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses belaste den Antragsteller demgegen¸ber zun”chst nicht oder nur in unerheblichem Ausmaþ. Die beiden Flurst¸cke westlich des Dreikatendeichs w¸rden durch die Aufh–hung nicht vor Ablauf eines Jahres ber¸hrt werden; das Wohngrundst¸ck werde nicht vor Ablauf von knapp zwei Jahren von den Baumaþnahmen betroffen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Ab”nderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. M”rz 1996 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 6. Juli 1995 (12 VG 3120/95) gegen den Planfeststellungsbeschluþ vom 30. Mai 1995 abzulehnen.

 

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zur¸ckzuweisen.

Er tritt der Beschwerdebegr¸ndung im einzelnen entgegen. Der Planfeststellungsbeschluþ habe die verbindliche Entscheidung getroffen, den durch die Inanspruchnahme Altenwerders hervorgerufenen Kompensationsbedarf durch die ÷ffnung der Alten S¸derelbe zu decken. Ohne eine solche Entscheidung l”ge zudem ein Verstoþ gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor. Die Zweifel an der Zul”ssigkeit und Durchf¸hrbarkeit der ÷ffnung der Alten S¸derelbe seien nicht ausger”umt gewesen. Sie k–nnten auch zuk¸nftig nicht ausger”umt werden. Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe zerst–rte ein sehr hochwertiges Naturschutzgebiet und stellte selbst einen ausgleichs- und ersatzbed¸rftigen Eingriff dar. Die fehlende Konfliktl–sung f¸hre zu einem Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Heilung durch Planerg”nzung sehe das Hafenentwicklungsgesetz im Unterschied zur fernstraþenrechtlichen Planfeststellung nicht vor. Die Antragsgegnerin lege auch nicht dar, welche andere Ersatzmaþnahme sie f¸r m–glich halte. Die Festlegung auf die ÷ffnung der Alten S¸derelbe sei f¸r die Inanspruchnahme der Grundst¸cke des Antragstellers kausal, weil die naturschutzrechtliche Kompensation die tragende S”ule der Abw”gungsentscheidung ¸ber die Zul”ssigkeit des Vorhabens in Altenwerder bilde.

Zu den Zielen der Hafenerweiterung entgegnet der Antragsteller: Das Vorhaben k–nne nicht mit dem Planungsziel begr¸ndet werden, den Hafen zu einem logistischen Seehandelszentrum mit hoher Produktivit”t und hoher Wertsch–pfung im hafenbezogenen Dienstleistungsbereich auszubauen. Die Hafenfunktion umfasse in erster Linie den Umschlag von G¸tern. Dienstleistungen k–nnten dagegen an anderer Stelle als im Hafen verrichtet werden, im Sinne einer Arbeitsteilung in der Region zum Teil auch in den Randgebieten um Hamburg herum. Bei der gebotenen Konzentration auf die Schaffung zus”tzlicher Umschlagskapazit”ten seien die unmittelbar an der Norderelbe gelegenen Erweiterungsm–glichkeiten im Bereich Petroleumhafen/Dradenauhafen ausreichend und gegen¸ber Altenwerder vorzugsw¸rdig.

Auf die Verf¸gung des Beschwerdegerichts vom 3. September 1996 haben die Beteiligten zu den Voraussetzungen und Folgen der Vorschrift in ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG ¸ber den Ausbau von Kaianlagen im Hafengebiet Stellung genommen. Insoweit wird auf deren Schrifts”tze vom 16. und 18. September 1996 Bezug genommen.

Der Antragsteller erweitert und vertieft sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 18. September 1996:

Der III. Senat sei nach dem Gesch”ftsverteilungsplan nicht zust”ndig. Die Streitigkeit geh–re zum Bau- und Bodenrecht in der Zust”ndigkeit des II. Senats. Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses sei das Hafenentwicklungsgesetz. Dieses Gesetz regele im wesentlichen die Nutzung von Grund und Boden im Hafengebiet. Das Bundesverfassungsgericht habe das Hafenentwicklungsgesetz im Hinblick auf den Rechtsschutz einem Bebauungsplan gleichgestellt (Beschl. v. 16.10.1985, 1 BvR 124/83).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei formfehlerhaft. Sie gen¸ge ebensowenig wie der Planfeststellungsbeschluþ selbst der Schriftform. Dem Verfahrensbevollm”chtigten seien Kopien des Planfeststellungsbeschlusses ausgeh”ndigt worden, die aus einzelnen, losen, miteinander nicht verbundenen aufgeh”uften Bl”ttern bestanden h”tten. Diese lieþen f¸r sich weder die anordnende Beh–rde und den Regelungsgegenstand noch ihren rechtlichen Zusammenhang erkennen. Bei gesetzlicher Schriftform m¸sse die Urkunde, die aus mehreren Bl”ttern bestehe, durch k–rperliche Verbindung oder in sonstiger Weise zu einer einheitlichen Urkunde zusammengefaþt werden. Eine wirksame Zustellung gem”þ ß 74 Abs. 4 HmbVwVfG sei nicht erfolgt.

Die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses gebe Anlaþ f¸r die Inzidentkontrolle des Hafenentwicklungsgesetzes. Dieses Gesetz k–nne nicht als Bebauungsplan angesehen werden. Eine Gesetzgebungskompetenz f¸r eine Sonderregelung neben dem Bodenrecht des Bundes bestehe nicht. Das Bauplanungsrecht beziehe sich auch auf Seeh”fen. Es erm–gliche eine ausreichende Flexibilit”t der Planung. Eine langj”hrige Planungsphase ben–tigten auch andere Groþplanungen. Auch diese h”tten eine ¸berregionale Bedeutung.

Das Hafenentwicklungsgesetz beg¸nstige durch die weite Bestimmung des Hafenzwecks mit der Einbeziehung der Hafenindustrie den Handel und industrielle Unternehmen. Die Hafenindustrie diene nicht der Daseinsvorsorge oder der –ffentlichen Aufgabenerf¸llung. Eine Enteignung zugunsten dieser Unternehmen, deren Kreis das Gesetz unbestimmt weit –ffne, sei nicht zul”ssig; eine besondere Gemeinwohlbindung s”hen die Miet- und Pachtvertr”ge im Hafen nicht vor. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe ihr Vorkaufsrecht gem”þ ß 13 HafenEG zuletzt nicht mehr ausge¸bt.

Die fachplanerische Abw”gung habe wesentliche Fehler. Die Frage des Standortes in Altenwerder sei zu Unrecht als bereits entschieden behandelt worden (Planfeststellungsbeschluþ S. 106). Die Umweltvertr”glichkeitsstudie beruhe auf Untersuchungen von 1990 und erfasse nur einen Teil der Vegetationsperiode; die weitere Entwicklung der –kologischen Ausstattung Altenwerders bis zum Erlaþ des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht einbezogen. Negative Auswirkungen der ÷ffnung der Alten S¸derelbe seien gesehen, im Planfeststellungsbeschluþ aber ausgeklammert worden. Die L”rmbelastung werde mit der Heranziehung der TA L”rm unzutreffend beurteilt. Der Planfeststellungsbeschluþ stufe die Schutzbed¸rftigkeit im bestehenden Hafenerweiterungsgebiet herab, ber¸cksichtige also nicht das Schutzniveau im maþgeblichen Zeitpunkt der Einbeziehung Altenwerders in das Hafenerweiterungsgebiet. Das Projekt sei UVP-pflichtig. Entgegen ß 13 UVPG seien die Auswirkungen der nachfolgenden Ausbaumaþnahmen und der Hafennutzung nach dem Endausbau nicht untersucht und gew¸rdigt worden. Die privaten Belange seien nicht gerecht abgewogen. Lasten w¸rden allein den Planbetroffenen in Altenwerder auferlegt. Eine K¸ndigung vermieteter Fl”chen oder eine Enteignung fremder Fl”chen im Hafengebiet zur Neuordnung oder intensiveren Nutzung der bestehenden Hafenfl”chen sei ausdr¸cklich ausgeschlossen, eine Bodenordnung nicht ernsthaft in Erw”gung gezogen worden. Die Abw”gung gehe nicht auf die M–glichkeit alternativer Nutzungen in Altenwerder f¸r Wohnbebauung oder Landwirtschaft ein. Die faktische R”umung Altenwerders werde nicht als Vorgriff auf das nunmehr durchgef¸hrte Planfeststellungsverfahren gewertet, sondern als planungsrechtlich unerhebliche vollendete Tatsache behandelt. Die erheblichen Grunderwerbskosten fehlten in der Nutzen-Kosten-Betrachtung. Ein Nachweis, daþ die Hafenerweiterung unabweisbar sei, werde nicht f¸r erforderlich gehalten und sei nicht erbracht. Ein Bedarf bestimmter Unternehmen an den herzurichtenden Fl”chen sei nicht festgestellt. - Der Mutterboden erfahre keinen umfas-senden Schutz, weil er nur bis in eine Tiefe von 20 cm abgetragen werde.

Das Beschwerdegericht hat ¸ber die Beschwerde am 23. September 1996 m¸ndlich verhandelt.

F¸r die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts”tze nebst Anlagen sowie die vorgelegten Sachakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

B.

I.

Der III. Senat ist nach dem Gesch”ftsverteilungsplan des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts f¸r das Jahr 1996 zur Entscheidung in dieser Sache berufen. Die R¸ge fehlender Zust”ndigkeit geht fehl.

Das Recht der Hafenentwicklung ist nicht Teil des Bau- und Bodenrechts oder einer anderen im Gesch”ftsverteilungsplan ausdr¸cklich aufgef¸hrten Materie, so daþ Streitigkeiten aus diesem Rechtsgebiet als solche des "sonstigen Rechts" (Abschnitt B I, III. Senat, Ziffer 8) in die Zust”ndigkeit des III. Senats geh–ren. Das Pr”sidium des Gerichts ist mit dieser Frage auf seiner Sitzung am 5. Juli 1995 befaþt gewesen. Es bestand Einigkeit ¸ber die Auslegung des Gesch”ftsverteilungsplans im vorgenannten Sinn. Damit liegt eine authentische Interpretation vor. Der Gesch”ftsverteilungsplan f¸r das Jahr 1996 hat insoweit keine Ÿnderungen vorgenommen. Es entspricht langj”hriger Praxis der Gesch”ftsverteilung, daþ Bauvorhaben, deren spezifische Regelung sich aus besonderen Gesetzen - wie dem fr¸heren Bundesbahngesetz f¸r Bauvorhaben der Eisenbahn, dem Luftverkehrsrecht f¸r den Bau und die Erweiterung von Flugpl”tzen, dem Gentechnikrecht f¸r den Bau und den Betrieb gentechnischer Anlagen, dem Wasserrecht f¸r den Bau u.a. von Hochwasserschutzanlagen - ergibt, nicht von der mit Bau- und Bodenrecht umschriebenen Zust”ndigkeit des II. Senats umfaþt sind. Eine derartige Regelung enth”lt hier das Hafenentwicklungsgesetz vom 25. Januar 1982 (GVBl. S. 19 m.Ÿnd., - HafenEG - ). Weil das Pr”sidium bei der Verteilung der Gesch”fte dem eigenen Verst”ndnis der hierzu verwendeten Begriffe und damit der eigenen Abgrenzung der einzelnen Materien folgen darf, ist es f¸r die Auslegung des Gesch”ftsverteilungsplans ohne Belang, daþ das Recht der Hafenentwicklung nach rechtssystematischen Kategorien in Teilen der Literatur dem St”dtebaurecht bzw. dem Bauplanungsrecht zugeordnet wird, auch, ob dies ¸berzeugend ist. Gleiches gilt f¸r die rechtliche Einordnung des Hafenentwicklungsgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Zul”ssigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz. Das Beschwerdegericht kann deshalb dahinstehen lassen, ob der Antragsteller der vorgelegten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1985 (1 BvR 124/83) zu Recht eine Qualifizierung dieses Gesetzes als Bebauungsplan entnimmt.

II.

Die zul”ssige Beschwerde ist begr¸ndet.

Die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluþ der Antragsgegnerin vom 30. Mai 1995 (12 VG 3120/95) wiederherzustellen ist, sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erf¸llt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluþ des Verwaltungsgerichts vom 26. M”rz 1996 deshalb zu ”ndern. Der Antrag gem”þ ß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist abzulehnen. Es besteht ein vorrangiges –ffentliches Interesse daran, den Planfeststellungsbeschluþ f¸r die vorbereitende Herrichtung von Fl”chen f¸r Hafenzwecke in Altenwerder schon vor Eintritt seiner Bestandskraft vollziehen zu k–nnen. Das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Tatsachen und die Beeintr”chtigung seines Grundeigentums abzuwehren, solange ¸ber seine Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluþ nicht rechtskr”ftig entschieden ist, hat ein deutlich geringeres Gewicht. Allerdings treten mit der Ausf¸hrung des Vorhabens, beginnend mit der Rodung des Pflanzenbewuchses und dem ersten Aufsp¸len von Sand, alsbald Umgestaltungen in Altenwerder ein, die nur mit groþem Aufwand r¸ckg”ngig gemacht werden k–nnten. Soweit derartige Ver”nderungen schutzw¸rdige Belange des Antragstellers ¸berhaupt ber¸hren w¸rden (vgl. dazu den Beschluþ des Beschwerdegerichts vom 24.5.1996, OVG Bs III 64/96), ist entscheidend, daþ die Erfolgsaussicht seiner Anfechtungsklage zu verneinen ist; ein Aufschub der Plandurchf¸hrung oder wenigstens der Inanspruchnahme seiner Grundst¸cke bis zum Abschluþ des Hauptsacheverfahrens ist darum nicht gerechtfertigt.

III.

1. Der Antrag auf vorl”ufigen Rechtsschutz ist nicht schon deshalb begr¸ndet, weil der Planfeststellungsbeschluþ und die zugleich getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in der vorgeschriebenen Form erlassen und bekanntgemacht w”ren. Der Planfeststellungsbeschluþ ist mit dem Inhalt seiner Urschrift dem Antragsteller wirksam zugestellt worden (a); die Schriftform des Planfeststellungsbeschlusses und der Begr¸ndung zur Anordnung seiner sofortigen Vollziehung ist gewahrt (b).

a) Der Planfeststellungsbeschluþ nebst Vollziehungsanordnung ist dem Antragsteller gegen¸ber mit der Zustellung an seinen Verfahrensbevollm”chtigten wirksam geworden, ßß 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, 74 Abs. 4 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9. November 1977 (GVBl. S. 333, 402 m.Ÿnd., - HmbVwVfG - ).

Ein Zustellungsmangel, der das Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses nebst Vollziehungsanordnung nach ß 43 Abs. 1 HmbVwVfG ber¸hren k–nnte, wird mit dem Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluþ (mit einem Umfang von 430 Seiten) sei in Gestalt aufeinandergelegter unverbundener Einzelbl”tter ¸bergeben worden, nicht aufgezeigt.

Die Zustellung besteht in der Ðbergabe eines Schriftst¸cks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift (ß 2 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379 m.Ÿnd. - VwZG - , ß 1 Hamburgisches Verwaltungszustellungsgesetz vom 21. Juni 1954, BL I 20102-a, m.Ÿnd.). Sie ist am 8. Juni 1995 gem”þ ß 5 Abs. 1 VwZG durch die Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis erfolgt. Nach dem Inhalt des zugleich ¸bergebenen Begleitschreibens vom 7. Juni 1995 sind "amtlich beglaubigte Kopien" des Planfeststellungsbeschlusses sowie eine "Ablichtung des Beschlusses als Arbeitsexemplar" ausgeh”ndigt worden. Der Antragsteller gesteht die Vollst”ndigkeit und Richtigkeit der Abschrift zu. Die Anforderungen an eine beglaubigte Abschrift sind dadurch erf¸llt, daþ die Ðbereinstimmung mit der Urschrift bzw. einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses auf dem letzten Blatt der Kopie schriftlich best”tigt ist.

Die Merkmale eines Schriftst¸cks fehlen nicht wegen der k–rperlichen Unverbundenheit der einzelnen Bl”tter. Dem Verwaltungszustellungsgesetz lassen sich keine weitergehenden Anforderungen entnehmen, als sie die gesetzliche Schriftform selbst stellt. Deren Mindestvoraussetzungen sind regelm”þig mit einer textlichen Verk–rperung des Gedankeninhalts erf¸llt, die den Urheber erkennen l”þt und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des verantwortlichen Bediensteten tr”gt (vgl. f¸r Verwaltungsakte ß 37 Abs. 3 HmbVwVfG). Daf¸r gen¸gt es, daþ die Unterschrift den vollst”ndigen mehrseitigen Text deckt, wenn dessen gedankliche Einheit im seiten¸berschreitenden fortlaufenden Satz- und Gliederungsgef¸ge erkennbar ist. Diesen Erfordernissen ist hier entsprochen. Im Rahmen der Verwaltungszustellung ist neben dem Beweiszweck die Schutzfunktion der Schriftform f¸r den Adressaten von Bedeutung. Der Verwaltungsakt wird ihm gegen¸ber mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird, ß 43 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG. Gesteigerte Anforderungen an die Beschaffenheit des Schriftst¸cks folgen daraus nicht. Zweifel an der Vollst”ndigkeit oder der Authentizit”t des Textes k–nnten jederzeit durch einen Vergleich mit der Urschrift oder der Ausfertigung der Entscheidung ausger”umt werden. Zudem enthielt das Begleitschreiben den Hinweis auf die bevorstehende Auslegung einer Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans gem”þ ß 74 Abs. 4 Satz 2 HmbVwVfG.

Die Schriftform verlangt nicht, daþ der Gedankeninhalt in einem Schriftst¸ck verk–rpert ist, dessen Seiten durch Heften mit Faden oder Heftmaschine oder durch Kleben derart miteinander verbunden sind, daþ die Aufl–sung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerst–rung oder gewaltsam m–glich ist. Dahingehende Anforderungen an die Einheit der Urkunde, wie sie die vom Antragsteller zitierte zivilgerichtliche Rechtsprechung f¸r die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gem”þ ß 126 Abs. 1 und 2 BGB verlangt, bestehen nach –ffentlichem Recht grunds”tzlich nicht. Sie kn¸pfen an die gesetzliche Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Rechtsgesch”fts an (ß 125 BGB). Eine entsprechende Rechtslage besteht gem”þ ßß 57, 59 Abs. 1 HmbVwVfG allein f¸r den –ffentlich-rechtlichen Vertrag. F¸r Verwaltungsakte gilt die spezielle, der Erg”nzung durch entsprechende Anwendung des ß 126 BGB unzug”ngliche Vorschrift des ß 44 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG, nach der Nichtigkeit nur dann vorgesehen ist, wenn die erlassende Beh–rde nicht erkennbar ist. Die Anforderungen an die Schriftform stimmen in beiden Teilrechtsordnungen auch in anderer Hinsicht nicht ¸berein. So hat das Bundesverwaltungsgericht zu Verwaltungsakten, die mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt werden, entschieden, daþ die Vorschrift in ß 126 Abs. 1 BGB mit dem Erfordernis der eigenh”ndigen Unterschrift des Ausstellers im –ffentlichen Recht nicht gilt (Urt. v. 5.6. 1974, BVerwGE Bd. 45, 189, 192). Dem entspricht heute die besondere Vorschrift in ß 37 Abs. 4 HmbVwVfG.

Besteht danach ein Zustellungsmangel, der sich auf das zu ¸bergebende Schriftst¸ck bezieht, nicht, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob ein solcher Mangel dem Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses und der Vollziehungsanordnung ¸berhaupt entgegengestanden h”tte. F¸r die Bekanntgabe als Wirksamkeitserfordernis gen¸gt es, daþ die Beh–rde dem Adressaten von dem Inhalt des Verwaltungsakts Kenntnis verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, NVwZ 1992, 565, 566; Allesch, Zustellungsm”ngel und Wirksamkeit von Verwaltungsakten, NVwZ 1993, 544; abl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 1996, ß 41 Rdnr. 72). So l”ge es hier. Dem Verfahrensbevollm”chtigten des Antragstellers sind nach dem eigenen Vorbringen und seinem Empfangsbekenntnis vollst”ndige Kopien des Planfeststellungsbeschlusses ¸bergeben worden.

b) Der Planfeststellungsbeschluþ wahrt, wie die vorstehenden Ausf¸hrungen schon ergeben, die gem”þ ßß 74 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 37 Abs. 3 HmbVwVfG vorgeschriebene Schriftform. Er f¸hrt im Deckblatt und am Schluþ die Wirtschaftsbeh–rde, Strom- und Hafenbau, Strombauabteilung, als Planfeststellungsbeh–rde auf und tr”gt die Unterschrift des verantwortlichen Bediensteten der Beh–rde. Er besteht neben dem Deckblatt aus drei Bl”ttern Planskizzen, zwei Bl”ttern "Ðbersicht" und 430 durchnumerierten Seiten. Die Unterschrift deckt den gesamten Text. Die textliche Einheit ist, wie die Lekt¸re ergibt, durch den seiten¸berschreitenden fortlaufenden Text und dessen Gliederungsziffern hergestellt.

Die Vollziehungsanordnung ist im Planfeststellungsbeschluþ ausdr¸cklich ausgesprochen (S. 55) und begr¸ndet (S. 420-429) worden. Damit ist die in ß 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Schriftform gewahrt. Deren alleinige Funktion, die Beh–rde zu einer gr¸ndlichen Abw”gung der beteiligten Interessen vor Erlaþ der Vollziehungsanordnung anzuhalten, verlangt keine weitergehenden Anforderungen an die Art der schriftlichen Dokumentation, als sie nach ß 37 Abs. 3 HmbVwVfG an einen schriftlichen Verwaltungsakt gestellt sind.

2. Ein vorrangiges –ffentliches Interesse verlangt es, das Vorhaben schon vor Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses auszuf¸hren. Die vorbereitende Fl”chenherrichtung in Altenwerder kann nicht ohne schwerwiegende Nachteile bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens aufgeschoben werden.

a) Die Aufsp¸lung des Gel”ndes in Altenwerder bereitet den Bau eines neuen Hafenteils vor, der einen Container-Terminal mit vier Schiffsliegepl”tzen sowie ein G¸terverkehrszentrum und Bahnanlagen umfassen soll. Die j”hrliche Umschlagskapazit”t des Terminals ist mit rund 800.000 Container-Einheiten (in der Maþeinheit TEU - Twenty-feet-Equivalent-Unit - , nach der die unterschiedlich groþen Container auf den 20-Fuþ-Container umgerechnet sind) veranschlagt. Der Bauzeitenplan (Erl”uterungs-bericht Teil II, S. 41 f mit Anlage II/11; vgl. auch die aktualisierte Fassung Bl. 529 d.A.) sieht f¸r die Aufh–hung des Gel”ndes einen Zeitraum von vier Jahren vor. Mit dem Kaimauerbau - er ist noch nicht planfestgestellt - kann erst begonnen werden, wenn die Verlegung des Hauptdeichs mit einer Bauzeit von zwei bis zweieinhalb Jahren abgeschlossen ist.

b) Die Dringlichkeit des Ausbauvorhabens wird wesentlich durch den Zeitpunkt bestimmt, von dem ab Engp”sse bei der Bew”ltigung des wachsenden Container-Umschlags im Hamburger Hafen zu erwarten sind. In der Konkurrenz mit den anderen Seeh”fen in Nordwesteuropa kann der Hamburger Hafen seinen Rang nur behaupten, wenn einem erkannten Bedarf an zus”tzlicher Umschlagskapazit”t rechtzeitig vor dem Eintritt von Kapazit”tsengp”ssen mit dem Ausbau der erforderlichen Hafenanlagen entsprochen wird.

Der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin liegt insoweit die ¸berzeugende Einsch”tzung zugrunde, daþ es wegen der unerwartet hohen Zuwachsraten des Container-Umschlags seit 1991 selbst dann zeitweise zu Engp”ssen kommen wird, wenn ein erster Teil der Umschlagseinrichtungen in Altenwerder bereits um das Jahr 2000 (bei einem Baubeginn noch 1995) verf¸gbar ist. Die Antragsgegnerin verweist darauf, daþ die Reeder bei absehbaren Kapazit”tsengp”ssen erfahrungsgem”þ nach alternativen Standorten zu suchen beg”nnen, wenn die Kapazit”tsauslastung die Grenze von 85 v.H. ¸berschreite und keine zuverl”ssige, zeitgerechte und sachlich ausreichende Ausbauplanung bestehe. Bei einem Aufschub des Baubeginns bis zum Abschluþ des Klageverfahrens mit l”ngerer, ungewisser Dauer bestehe die Gefahr umfangreicher, m–glicherweise irreversibler Verlagerungen von Ladungsmengen nach anderen Hafenpl”tzen in Nordwesteuropa (Planfeststellungsbeschluþ S. 421 - 424).

Diese Einsch”tzung hat in den von dem Vorhabentr”ger vorgelegten Untersuchungen der PLANCO Consulting GmbH, Essen ("Prognose des G¸terumschlags im Hamburger Hafen bis zum Jahre 2000 mit einem Ausblick auf das Jahr 2010", Oktober 1991, - im folgenden: PLANCO 1991 - ; daneben die bereits zitierten Gutachten PLANCO 1994 und PLANCO 1995) eine tragf”hige Grundlage. Danach l”þt die tats”chliche Entwicklung des Container-Umschlags im Hamburger Hafen seit 1991 erwarten, daþ die Nachfrage im Jahr 2000 deutlich ¸ber der Menge von 3,2 Mio. TEU liegen wird, die noch der Antrag auf Planfeststellung zugrunde gelegt hat (Er-l”uterungsbericht Teil I, S. 25, 54; PLANCO 1994 S. 5 f). Die in der PLANCO-Prognose 1991 in der "oberen" Variante f¸r 1995 erwartete Umschlagsmenge (2,501 Mio. TEU) ist im tats”chlichen Verlauf bereits 1993 fast erreicht (2,486 Mio. TEU) und 1994 (2,726 Mio. TEU) ¸berschritten worden (PLANCO 1994 S. 4, 5; PLANCO 1995 S. 1). Die durchschnittliche j”hrliche Zuwachsrate betrug im Zeitraum 1989 - 1994 9,5 v.H. und ¸bertraf damit die der Vorjahre. Selbst wenn der weitere j”hrliche Zuwachs bis zum Jahr 2000 nur mit durchschnittlich 5,6 v.H. angenommen wird - diese Rate entspricht der in der PLANCO-Prognose 1991 als "untere" Variante prognostizierten Steigerung von 2,330 Mio. TEU (1995) auf 2,985 Mio. TEU im Jahr 2000 (PLANCO 1991 S. 71) - , zeichnet sich f¸r das Jahr 2000 ein nachgefragter Container-Umschlag von 3,642 Mio. TEU ab (2,726 Mio. TEU 1994 plus sechs j”hrliche Zuwachsraten von 5,6 v.H.). Nach Abzug von rund 125.000 TEU, die als Streuverkehr an einer Vielzahl kleinerer Anlagen umgeschlagen werden (PLANCO 1994 S. 39), ergibt sich f¸r die vier bestehenden Container-Terminals (Burchardkai, Eurokai, Tollerort, Unikai) eine Nachfrage nach Kai-Umschlagsleistungen von 3,517 Mio. TEU. Im Antrag auf Planfeststellung ist ausgef¸hrt worden, daþ die Umschlagskapazit”t dieser Terminals im Endausbau bei Aussch–pfung aller Fl”chen-, Umstrukturierungs- und Produktivit”tsreserven als reine "Container-Schleusen" rund 3,5 Mio. TEU betrage (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 54). In der PLANCO-Studie 1994 wird die Kai-Kapazit”t der genannten Terminals im Jahr 2000 (unter Einschluþ ihrer Erweiterung um drei Liegepl”tze und einer Steigerung ihrer Produktivit”t um 47,3 v. H. im Zeitraum 1990 - 2000) mit 3,395 Mio. TEU angegeben (PLANCO 1994 S. 16, 24, 31, 35).

Die Einsch”tzung erscheint danach als realistisch, daþ schon im Jahr 2000 Engp”sse im Container-Umschlag eintreten k–nnen. Der Aufschub der Hafenerweiterung in Altenwerder um mehrere Jahre bis zum Abschluþ des Klageverfahrens w”re in dieser Situation mit der Gefahr dauerhafter Ladungsverluste f¸r den Hamburger Hafen verbunden. Die Reeder reagieren, wie die Antragsgegnerin einleuchtend ausgef¸hrt hat (vgl. auch PLANCO 1994 S. 37 f, 46 f), fr¸hzeitig auf einen absehbaren Engpaþ. Ihre Wahl unter Konkurrenzh”fen wird von der Erwartung mitbestimmt, daþ Kapazit”tsreserven verf¸gbar sind und notwendige Erweiterungsmaþnahmen rechtzeitig durchgef¸hrt werden. Weil Rotterdam, Antwerpen und Bremerhaven Ausweichm–glichkeiten bieten (PLANCO 1994 S. 45 f), sind Ladungsverlagerungen zu besorgen.

c) Das Erfordernis eines rechtzeitigen Ausbaus der Hafenanlagen zur Vermeidung oder jedenfalls Verminderung von Kapazit”tsengp”ssen im Container-Umschlag tr”gt die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auf das Gewicht und die Stichhaltigkeit der weiteren Erw”gungen der Antragsgegnerin (Neubildung von Konsortien, Kosten des Aufschubs) kommt es nicht an.

d) Die Einw”nde, die der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erhebt, greifen nicht durch.

Soweit sie die Anforderungen zum Gegenstand haben, die (zugleich) an die Rechtm”þigkeit der Planfeststellung selbst zu stellen sind, sind sie im Zusammenhang mit der materiellen Pr¸fung des Planfeststellungsbeschlusses zu behandeln. Dies gilt insbesondere f¸r die Gesichtspunkte einer bloþ privatn¸tzigen Planung, der Unbestimmtheit und Unverbindlichkeit der k¸nftigen hafenwirtschaftlichen Nutzung des Aufh–hungsgel”ndes, eines fehlenden hafenwirtschaftlichen Fl”chenbedarfs und eines Abw”gungsdefizits hinsichtlich des Belangs des Grundwasserschutzes.

Die aktualisierten Prognosen des wachsenden Container-Umschlags zieht der Antragsteller ohne stichhaltige Gr¸nde in Zweifel. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargetan, daþ die Zuw”chse des Container-Umschlags nicht den entsprechenden R¸ckgang des Umschlags im Bereich des konventionellen St¸ckguts zur Kehrseite haben. Weil der Container-Umschlag eigene Anforderungen an den Terminal stellt, k–nnten Engp”sse ohnehin nicht f¸r einen l”ngeren Zeitraum mit einem Ausweichen auf Umschlagseinrichtungen f¸r den anderen Bereich ¸berbr¸ckt werden. Daþ Ladungsverlagerungen zu Konkurrenzh”fen in Nordwesteuropa nicht wegen dort fehlender Kapazit”ten ausbleiben werden, hat die Antragsgegnerin mit der Darstellung der Ausbauvorhaben f¸r diese H”fen aufgezeigt.

Der Antragsteller legt nicht ¸berzeugend dar, daþ eine z¸gige Ausf¸hrung des Ausbauvorhabens bei der gegenw”rtigen Lage der –ffentlichen Finanzen wegen fehlender Haushaltsmittel ohnehin nicht zu erwarten ist. Die B¸rgerschaft hat den Senat bei der Er–rterung des Hafenentwicklungsplans im Dezember 1990 ersucht (vgl. B¸-Drs. 14/3294 v. 22.12.1992, S. 1), das Planverfahren f¸r Hafenfl”chen in Altenwerder z¸gig einzuleiten und abzuschlieþen. In der mittelfristigen Finanzplanung des Senats ist ein Betrag von 284 Mio. DM f¸r das Ausbauvorhaben ausgewiesen. Das –ffentliche Interesse hohen Gewichts, das von Senat und B¸rgerschaft anerkannt ist, die Konkurrenzf”higkeit des Hamburger Hafens zu erhalten, bietet die Gew”hr, daþ die notwendigen Mittel rechtzeitig verf¸gbar sein werden.

e) Das Interesse des Antragstellers, die Schaffung vollendeter Tatsachen abzuwehren und eine Beeintr”chtigung seines Grundeigentums nicht vor einer gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses hinnehmen zu m¸ssen, tritt hinter dem –ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur¸ck. In die Interessenabw”gung sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluþ einzubeziehen. Das Suspensionsinteresse verliert in dem Maþe an Gewicht, in dem bereits im Verfahren des vorl”ufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, daþ die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird. Auch Umgestaltungen, die nur schwer r¸ckg”ngig gemacht werden k–nnten, m¸ssen nicht aufgeschoben werden, wenn bei einer der Streitsache angemessenen Pr¸fung deutlich ist, daþ die Entscheidung, auf der sie beruhen, Bestand haben wird. So liegt es hier.

IV.

Das Verfahren ist nicht gem”þ Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluþ hat in ß 14 Abs. 1 bis 3 HafenEG eine g¸ltige gesetzliche Grundlage.

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit dem Erlaþ des Hafenentwicklungsgesetzes die Grenzen ihrer Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70, 72 Abs. 1 GG nicht ¸berschritten.

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist befugt, die Angelegenheiten ihres Seehafens kraft eigener Gesetzgebungsgewalt zu re-geln (a). Der Bund hat von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Bodenrechts nach Art. 72, 74 Nr. 18 GG nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, daþ dem ham-burgischen Landesgesetzgeber die im Hafenentwicklungsgesetz getroffenen planungsrechtlichen Regelungen verschlossen w”ren (b).

a) Das Recht der Seeh”fen ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 74 GG nicht in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes einbezogen worden. Die Gesetzgebung ¸ber die Seeh”fen und deren Verwaltung sollten nach der Entscheidung des Verfassunggebers wie bisher allein Sache der betreffenden L”nder sein.

aa) Nach Art. 36 Ziffern 32 - 34 des Entwurfs des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee sollte der Bund die "Vorrang-gesetzgebung" haben ¸ber Hochsee- und K¸stenschiffahrt sowie Seezeichen (Ziff. 32), Schiffahrt auf Gew”ssern, die das Gebiet mehrerer L”nder ber¸hren (Ziff. 33), See-Wasserstraþen sowie Wasserstraþen, die das Gebiet mehrerer L”nder ber¸hren (Ziff. 34). Diesen Gegenst”nden ist im Verlaufe der Beratungen des Parlamentarischen Rates zeitweilig die Materie "Seeh”fen" hin-zugef¸gt gewesen. Dem Ausschuþ f¸r Zust”ndigkeitsabgrenzung lag in seiner 9. Sitzung am 7. Oktober 1948 der Text der (nunmehri-gen) Ziff. 16 in folgender Fassung vor: Hochsee- und K¸sten-fischerei, Hochsee- und K¸stenschiffahrt sowie Seezeichen, Binnenschiffahrt, Wetterdienst, Seeh”fen, Seewasserstraþen und mehreren L”ndern gemeinsame Wasserstraþen. In der 12. Sitzung dieses Ausschusses am 14. Oktober 1948 wandte sich Abg. Ehlers (SPD) gegen die Aufnahme der Materie "Seeh”fen" in die Vorrang-gesetzgebung. Er verlas eine Stellungnahme von B¸rgermeister Spitta (Bremen), in der es u.a. hieþ: "Was die H”fen betrifft, so waren Gesetzgebung und Verwaltung stets in der Hand der L”nder und St”dte, die sie erbaut haben, insbesondere die Ver-waltung der Seeh”fen immer als ein Hoheitsrecht der L”nder angesehen wurde, und die Seeh”fen in Hamburg und Bremen sind immer das Kernst¸ck der Wirtschaft und Verwaltung der Hanse-st”dte gewesen. Weder das Reich Bismarcks noch die Weimarer Republik waren auf dem Gebiet der Seeh”fen zust”ndig" (Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, hrsgg. vom Deutschen Bundestag und vom Bundesarchiv, Band 3, bearbeitet von Werner, S. 522). Der Abg. Dr. Strauþ (CDU) hielt dem entgegen, daþ gewisse Dinge des Seeh”fenwesens wie die Fragen der Hafenanlagen, der Hafentarife und bestimmte sicherheitspolizeiliche Vorschriften vom Bund geregelt werden m¸þten (ebenda, S. 523). Es wurde beschlossen, Stellungnahmen einzuholen. Auf seiner 14. Sitzung am 10. November 1948 entschied der Ausschuþ f¸r Zust”ndigkeitsfragen im Sinne der Hansest”dte f¸r deren Zust”ndigkeit. Im Bericht des Ausschusses sollte zum Ausdruck ge-bracht werden, daþ die Seeh”fen mit Absicht weder in Art. 36 Ziff. 16 noch bei der Abgrenzung der Verwaltungszust”ndigkeiten erw”hnt sind, um klarzustellen, daþ die Gesetzgebung und Verwaltung der Seeh”fen wie bisher Sache der betreffenden L”nder ist (ebenda, S. 581 f, 557 Fuþn. 18). In der 17. Sitzung am 23. November 1948 wurde dieses Verst”ndnis des Textes (nunmehr Ziff. 22) ausdr¸cklich wiederholt (Abg. Dr. Laforet (CSU): "In unserer Ziffer 16 sind die Seeh”fen absichtlich nicht erw”hnt. Das ist ein Reservat von Hamburg und Bremen", ebenda S. 657). Am gleichen Tage gab Abg. Dr. Laforet in der 7. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates (Erste Lesung des Abschnitts III Bund und L”nder Artikel 36) zu Ziff. 22 folgende Erkl”rung ab: "Ich m–chte nur zu Protokoll geben und bitte die Herren, davon Kenntnis zu nehmen, daþ die Seeh”fen hier nicht aufgef¸hrt sind. Das ist mit aller Absicht unterblieben. Wir werden sp”ter bei der Verwaltung noch einen gleichartigen Fall haben. Wir haben uns durch die Darlegungen der Herren Vertreter von Hamburg und Bremen ¸berzeugen lassen, daþ die Regelung f¸r diese Seeh”fen ausschlieþlich Sache der beiden Staaten Hamburg und Bremen ist" (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, S. 95). Bei den weiteren Lesungen ist diese Thematik nicht mehr er–rtert worden (zur Entstehungsgeschichte vgl. neben den bereits zitierten Quellen Doemming/F¸þlein/Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, J–R N.F. Bd. 1 (1951) S. 545 f, 548, 551 f; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, Art. 74 Erl. zu Ziff. 21, S. 405).

bb) Die (ausschlieþliche) Gesetzgebungszust”ndigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg f¸r den Seehafen Hamburg wird unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte in der Rechtsprechung und Literatur einhellig bejaht (BGH, Urt. v. 16.3.1966, LM Art. 82 GrundG Nr. 2, Bl. 929, 931, zu Entgelten der Hafenschiffahrt; BGH, Urt. v. 8.3.1979 - III ZR 7/78 - ,UA S. 4, zum Hafenerweiterungsgesetz 1961; LG Hamburg, Urt. v. 23.2.1979, DVBl. 1979, 321; Ipsen, Hamburgs Verfassung und Verwaltung, 1956, S. 426; Badura/Schmidt-Aþmann, Hafenentwicklung in Hamburg, 1983, S. 68, 71, 173 f; Lagoni, Hafenrecht, in Hoffmann-Riem/Koch (Hrsg.), Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1988, S. 599, 612 f; Schulz-Schaeffer, Das hamburgische Hafenentwicklungsgesetz, 1991, S. 20, 22).

cc) Die Regelungen des Hafenentwicklungsgesetzes sind von der Gesetzgebungskompetenz des Landes f¸r den Seehafen Hamburg gedeckt.

Das Hafenentwicklungsgesetz trifft Planungsentscheidungen zur Entwicklung des Hamburger Hafens (Aufgabe als Universalhafen, ß 1 Abs. 1 und 3; Festlegung des Hafengebiets im Hafengebiets-plan mit den Gebieten der Hafennutzung und der Hafenerweite-rung, ß 2), bestimmt die zul”ssigen Nutzungen im Hafenerweiterungs- und Hafennutzungsgebiet (ßß 3, 6), trifft Regelungen f¸r eine Ver”nderungssperre (ßß 8, 9), begr¸ndet ein gesetzliches Vorkaufsrecht (ß 13), f¸hrt eine Planfeststellung f¸r Vorbereitungsmaþnahmen ein (ß 14) und regelt die Enteignung von Grundst¸cken im Hafengebiet (ßß 15-17 HafenEG).

Gegenstand der Gesetzgebungsbefugnis der Freien und Hansestadt Hamburg ist der Hafen insgesamt, also auch in den Teilen, die zur Bundeswasserstraþe Elbe geh–ren oder als Binnenhafen dienen (Lagoni, a.a.O., S. 613 f; Schulz-Schaeffer, a.a.O., S. 22). Die Binnenh”fen unterliegen, weil sie nicht zu den Wasserstraþen des allgemeinen Verkehrs geh–ren, ohnehin nicht der konkurrierenden Gesetzeskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 21 GG (BVerfG, Urt. v. 30.6.1953, BVerfGE Bd. 2, 347, 376 f¸r die Binnenh”fen am Rhein - Kehler Hafenstreit - ).

Die Gesetzgebungsbefugnis umfaþt die Entscheidung dar¸ber, welche Fl”che innerhalb des hamburgischen Staatsgebiets und der Elbstrecke r”umlich zum Hamburger Hafen geh–rt (Ipsen, a.a.O., S. 427). Sie wird in der Festlegung des Hafengebiets getroffen, dem auch neue Fl”chen zur Hafenerweiterung zugeordnet werden k–nnen. Die Gesetzgebungskompetenz ist nicht etwa auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg begrenzt, das bei Inkrafttreten des Grundgesetzes schon Hafennutzungsgebiet oder zur Erweiterung des Hafens bereits normativ bestimmt war. Die Entstehungsgeschichte ergibt, daþ die L”nder alle die Seeh”fen betreffenden Angelegenheiten selbst sollten regeln d¸rfen, und dazu geh–rt es, das Gebiet zu umgrenzen, das der Einrichtung des Seehafens gewidmet sein soll. Ihre staatliche Organisationsgewalt schon enth”lt die Befugnis, das Staatsgebiet nach Nutzungszwecken zu gliedern. Die Entscheidung ¸ber den r”umlichen Bereich des Seehafens ist ferner ihrem Gegenstand nach ein wesentliches Element der Gesetzgebungsbefugnis. Sie legt den r”umlichen Geltungsbereich des den Seehafen betreffenden Gesetzgebungsaktes fest und gestaltet damit einen notwendigen Inhalt der gesetzlichen Regelung. Erweiterungen, auch Verkleinerungen des Hafengebiets je nach den sich wandelnden Bed¸rfnissen des Seeschiffsverkehrs sind zudem eine dem Verfassunggeber bewuþt gewesene Notwendigkeit, um einen Seehafen sachgerecht zu betreiben. Die Gebiete, die zu Erweiterungen genutzt werden k–nnen, stehen notwendigerweise in einem engen r”umlichen Zusammenhang mit dem Hafennutzungsgebiet, so daþ nur ein enger, wenngleich nicht genau umgrenzter Bereich, der sonst der dem Stadtstaat Hamburg nicht einmal verschlossenen Gesetzgebung unter Beachtung des Bodenrechts des Bundes unterl”ge, von der ihm ausschlieþlich ¸berlassenen Gesetzgebungskompetenz f¸r den Seehafen erfaþt ist.

Die Befugnis zur Gesetzgebung ¸ber den Seehafen schlieþt eine eigene landesgesetzliche Regelung der rechtlichen Instrumente der Hafenplanung und des Hafenausbaus ein. Die Steuerung der Hafenentwicklung steht im Mittelpunkt der –ffentlichen Aufgaben, die der Hamburger Hafen dem Gemeinwesen als Welthafenstadt (Pr”ambel der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg v. 6. Juni 1952, BL I 100-a m.Ÿnd.) stellt. Sache des Landes ist es dann auch, die f¸r die besondere Aufgabe der Hafenentwicklung geeigneten Verfahren und Rechtsformen zu bestimmen. Die Entwicklungsplanung f¸r einen derartigen Hafen muþ auf Ver”nderungen des weltweiten G¸terverkehrs vorausschauend und flexibel reagieren. Dazu kann es z.B. sachgerecht sein, die M–glichkeit zu er–ffnen, Fl”chen noch ohne konkrete Definition der Bauabsichten langfristig f¸r die Hafenentwicklung sichern zu k–nnen (Begr¸ndung zum Hafenentwicklungsgesetz, B¸-Drs. 9/3209 S. 1, 20). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zum Hafenerweiterungsgesetz 1961 (Urt. v. 8.3.1979, III ZR 7/78, UA S. 4 f) bereits ausgesprochen, daþ der Landesgesetzgeber andere Instrumente als Bebauungspl”ne einsetzen d¸rfe und zu seiner Zust”ndigkeit als "notwendiger Annex dieser Sonderplanung" auch die mit der Entwicklung des Seehafens verkn¸pften Fragen des Vorkaufsrechts, der Ver”nderungssperre und der Enteignung geh–rten.

b) Eine Kollision mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und nunmehr des Baugesetzbuchs (in der Fassung der Bekanntmachung v. 8.12.1986, BGBl. I S. 2191) besteht nicht.

Die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg f¸r den Hamburger Hafen schlieþt eine Gesetzgebung des Bundes nicht aus, die als Regelung hafen¸bergreifender Sachbereiche auf der Grundlage allgemeiner, nicht hafenbezogener Kompetenztitel auch f¸r Seeh”fen Geltung beansprucht. F¸r den Bereich der Entwicklungsplanung und des Ausbaus von Seeh”fen ist indes eine Sperrwirkung durch die Gesetzgebung des Bundes auf dem Gebiet des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18 GG) nicht eingetreten. Diese nimmt vielmehr in der Reichweite ihrer Bestimmungen auf die Sonderplanung f¸r Seeh”fen in der Zust”ndigkeit des Landesgesetzgebers Bedacht.

aa) Die Materie des Bodenrechts schlieþt nach dem vom Bundesverfassungsgericht erstatteten Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 (BVerfGE Bd. 3, 407) zum einen das Recht der st”dtebaulichen Planung ein, soweit darin Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung gemacht, insbesondere also die Nutzung von Grundst¸cken durch die Eigent¸mer bestimmt wird. Das Recht der vorbereitenden Pl”ne geh–rt kraft Sachzusammenhangs zu diesem Gegenstand. Zum Bodenrecht geh–rt weiter u.a. das Erschlieþungsrecht, das die Herstellung der Bau- oder Nutzungsreife der Grundst¸cke nach Maþgabe der st”dtebaulichen Planung durch den Anschluþ an das Straþennetz sowie die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen regelt. Abzugrenzen ist das Bauplanungsrecht vom Recht der Fachplanung, dessen Gegenstand die beh–rdliche Feststellung des Plans f¸r eine raumbedeutsame Anlage, insbesondere eine Verkehrsanlage, ist.

bb) Mit dem Erlaþ des Bundesbaugesetzes und sodann des Baugesetzbuchs hat der Bundesgesetzgeber von seiner Zust”ndigkeit f¸r das Bodenrecht in Bezug auf die st”dtebauliche Planung umfassend Gebrauch gemacht. Die Vorschriften ¸ber Bauleitpl”ne sind grunds”tzlich auch auf H”fen anwendbar. So geh–ren "H”fen" zu den im Fl”chennutzungsplan zul”ssigen Darstellungen (ß 5 Abs. 2 Nr. 7 BBauG, ß 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB) und "Hafengebiete" zu den im Bebauungsplan als Sondergebiet ausweisbaren Fl”chen (ß 9 Abs. 1 Nr. 16 BBauG i.V.m. ß 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung in der zweiten Neufassung v. 15.9.1977, BGBl. I S. 1763 bzw. i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.1.1990, BGBl. I S. 132). Die Vorschrift in ß 1 Abs. 3 HafenEG nimmt eine Abgrenzung gegen¸ber den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes dadurch vor, daþ sie das Hafengebiet als Gegenstand einer Sonderplanung i.S.d. ß 5 Abs. 4 BauGB kennzeichnet.

cc) Der sachliche Geltungsbereich des Bauplanungsrechts des Bundes erstreckt sich aber nicht auf die Planung und den Ausbau der Seeh”fen.

Ob diese Beschr”nkung aus dem Gesichtspunkt abzuleiten ist, daþ H”fen von ¸berregionaler Bedeutung generell der Materie des Bodenrechts mit der Begrenzung auf die –rtliche st”dtebauliche Planung begrifflich nicht unterfallen, vielmehr in den Gegenstandsbereich der ¸ber–rtlichen Fachplanung geh–ren, kann dahinstehen, ebenso, ob die Hafenplanung durch ihren Zweck aus dem St”dtebaurecht herausgehoben ist (vgl. Zinkahn/Bielenberg, BBauG, Kommentar, Stand April 1971, ß 9 Rdnr. 4; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand M”rz 1994, ß 14 Rdnr. 4). Maþgeblich ist die kompetenzrechtlich begr¸ndete R¸cksichtnahme auf die anerkannte Landeszust”ndigkeit f¸r die Seeh”fen (hervorgehoben auch in BGH, Urt. v. 8.3.1979, III ZR 7/78, UA S. 4). Dieses Verst”ndnis des Bundesrechts ist unangefochten gewesen. So ist in der amtlichen Begr¸ndung der Zweiten Verordnung zur Ÿnderung der Baunutzungsverordnung 1977 (Bundesrats-Drs. 261/77, S. 35 zu ß 11 Abs. 2 BauNVO) ausdr¸cklich ausgesprochen worden, daþ die M–glichkeit, Hafengebiete festzusetzen, eine landesgesetzliche Sonderplanung f¸r H”fen ¸berregionaler Bedeutung nicht ausschlieþe. Das Baugesetzbuch 1986 hat den sachlichen Geltungsbereich des Bundesrechts nicht auf die Planung der Seeh”fen ausgedehnt (Lagoni, a.a.O., S. 629).

Daþ der hamburgische Landesgesetzgeber das Planungsrecht des Hamburger Hafens in einer vom Bauplanungsrecht des Bundes abweichenden Weise regeln darf, ist in der Rechtsprechung f¸r das Hafenerweiterungsgesetz 1961 anerkannt worden (BGH, Urt. v. 8.3.1979 - III ZR 7/78 -, HansOLG Hamburg, Urt. v. 25.11.1977 - 1 U 116/76 - , UA S. 9; LG Hamburg, Urt. v. 23.2.1979, DVBl. 1979, 321; vgl. auch HmbOVG, Beschl. v. 23.10.1974 - OVG Bs II 51/74 - , BA S. 20 f). F¸r das Hafenentwicklungsgesetz 1982 kommt die Literatur mit Recht zu demselben Ergebnis (Badura/Schmidt-Aþmann, a.a.O., S. 67 - 71, 171-177; Lagoni, a.a.O., S. 628 f; Schulz-Schaeffer, a.a.O., S. 19-23).

2. Die Vorschriften ¸ber die Planfeststellung und die Enteignung in ßß 14, 15 HafenEG sind mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar.

a) Die genannten Vorschriften sind an Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. F¸r die Eigent¸mer von Grundst¸cken im Hafenerweiterungsgebiet entfaltet die Planfeststellung f¸r Vorbereitungsmaþnahmen nach ß 14 Abs. 1 HafenEG wegen der Verbindlichkeit des Planfeststellungsbeschlusses f¸r das Enteignungsverfahren enteignungsrechtliche Vorwirkung. Gem”þ ß 15 HafenEG gelten im Hafengebiet f¸r die Enteignung die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 11. November 1980 (GVBl. S. 305 m.Ÿnd.) - HEG - in seiner jeweiligen Fassung mit den in ß 15 Ziffern 1 bis 6 HafenEG bestimmten Abweichungen. Danach wird der Enteignungsplan (ß 6 HEG), wenn das Vorhaben sich auf mehrere Grundst¸cke erstreckt, durch den vollziehbaren Plan nach ß 14 HafenEG ersetzt, und dieser ist dem Enteignungsverfahren als bindend zugrunde zu legen, ß 15 Ziffer 1 HafenEG. Zur Durchf¸hrung eines solchen Plans ist die Entziehung des Eigentums an den Grundst¸cken des Planungsgebiets zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg zul”ssig, ß 15 Ziffer 2 Satz 1 HafenEG. Eine Verwendungsfrist (ß 7 Abs. 4 HEG i.V.m. ß 113 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB) ist bei der Enteignung von Grundst¸cken des Hafenerweiterungsgebiets nicht festzusetzen, ß 15 Ziffer 3 HafenEG; vielmehr kann deren R¸ck¸bereignung nach Ziffer 6 dieser Vorschrift nur nach Maþgabe des ß 17 HafenEG gefordert werden.

b) Die in ß 14 Abs. 2 und 3 HafenEG bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen der Feststellung des Plans entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 S”tze 1 und 2 GG an eine Enteignungserm”chtigung.

aa) Nach ß 14 Abs. 2 HafenEG darf der Plan f¸r die Herrichtung von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet nur festgestellt werden, wenn diese Vorbereitungsmaþnahme im Rahmen einer umfassenden Planung der Entwicklung des Hafens im Hinblick auf den hafenwirtschaftlichen Fl”chenbedarf und die Lage des Planungsgebiets zum geplanten Zeitpunkt und am geplanten Ort zum Wohle der Allgemeinheit geboten ist. Erst das Vorliegen dieser Voraussetzungen er–ffnet das Planungsermessen der Planfeststellungsbeh–rde nach ß 14 Abs. 3 HafenEG. Das Gesetz bindet damit die Befugnis zur Planfeststellung an strikte materiell-rechtliche Voraussetzungen der Planrechtfertigung des Vorhabens. Es hat ihnen eine Fassung gegeben, die gew”hrleistet, daþ Enteignungen nur erfolgen k–nnen, wenn die Vorbereitungsmaþnahmen, f¸r die sie unumg”nglich sind, zum Wohle der Allgemeinheit geboten sind.

bb) Das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) ist im Gesetz durch die Aufgabe der Hafenentwicklung bestimmt, der die Herrichtung von Fl”chen zur Hafenerweiterung dient. Die Ziele und Anforderungen der Entwicklung des Hamburger Hafens und die Hafenzwecke sind in ß 1 Abs. 1, 2 und 4 HafenEG n”her beschrieben und verbindlich festgelegt. Der hamburgische Gesetzgeber hat damit der ihm durch Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG und nach dem Kompetenzgef¸ge des Grundgesetzes zugewiesenen Aufgabe entsprochen, aus dem vielf”ltigen Bereich der Gemeinwohlaufgaben das Sachgebiet auszuw”hlen, f¸r das er die zwangsweise Verwirklichung durch Enteignung zulassen will (zur Aufgabe des Gesetzgebers bei der Konkretisierung des abstrakten Rechtsbegriffs des Gemeinwohls vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, BVerfGE Bd. 24, 367, 403 f; Urt. v. 10.3.1981, BVerfGE Bd. 56, 249, 261). Die Entwicklung des Hamburger Hafens als Gemeinwohlaufgabe eines solchen Ranges zu qualifizieren, daþ zu ihrer Erf¸llung eine Enteignung gerechtfertigt ist, ¸berschreitet seinen Gestaltungsspielraum nicht. Die Hafenentwicklung ist ein zentraler Teil der –ffentlichen Aufgaben, die der Hamburger Hafen dem Gemeinwesen als Welthafenstadt nach der Pr”ambel seiner Verfassung stellt. Ein konkurrenzf”higer Hamburger Hafen entspricht dem Gemeinwohl der Freien und Hansestadt Hamburg. Er bildet die Lebensgrundlage f¸r Hunderttausende seiner B¸rger und verschafft dem Gemeinwesen einen wichtigen Teil der –ffentliche Mittel, deren es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf; ihm wird deshalb zu Recht eine "schicksalhafte Bedeutung" f¸r den Stadtstaat zuerkannt (Ipsen, a.a.O., S. 419; Lagoni, a.a.O., S. 604, 606).

cc) Um eine Enteignung zugunsten Privater im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.3.1987, BVerfGE Bd. 74, 264, 285) handelt es sich nicht deswegen, weil Fl”chen des (k¸nftigen) Hafennutzungsgebiets zum Teil der privaten Hafenwirtschaft zur Nutzung ¸berlassen werden.

Das Eigentum an den in Anspruch genommenen Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet wird im Enteignungsfall nicht zugunsten einer anderen Privatperson, sondern zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg entzogen, ß 15 Ziff. 2 HafenEG, und diese hat die Grundst¸cke des Hafengebiets in ihrem Eigentum zu behalten, ß 1 Abs. 5 Satz 2 HafenEG. Darum kommt es nicht zu einer Gef”hrdung des Gemeinwohls infolge einer am Gewinnstreben orientierten Nutzung des entzogenen Grundeigentums, deretwegen spezifische, auf die Enteignung zugunsten Privater abgestimmte gesetzliche Vorkehrungen n–tig w”ren, damit das Vorhaben mit dem Wohl der Allgemeinheit vertr”glich ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 286 ff). Vielmehr ist wegen der rechtlichen Bindungen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg als Tr”ger –ffentlicher Verwaltung unterliegt, hinreichend gew”hrleistet, daþ das dem B¸rger entzogene Grundeigentum dem Nutzen der Allgemeinheit gewidmet bleibt. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird die –ffentliche Aufgabe erf¸llen, die das Hafenentwicklungsgesetz ihr auferlegt, also den Hamburger Hafen an die wechselnden wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse anpassen, so daþ die Konkurrenzf”higkeit als Universalhafen aufrechterhalten bleibt, den wirtschafts-, arbeitsmarkt- und strukturpolitischen Zwecken des Hafenbetriebs gedient und die –ffentliche Infrastruktur f¸r Hafenzwecke genutzt wird, ß 1 Abs. 2 HafenEG. Das Gesetz sieht vor, daþ die Freie und Hansestadt Hamburg f¸r Hafenzwecke nutzbare Fl”chen bereitstellt, ß 1 Abs. 5 Satz 1 HafenEG, setzt also voraus, daþ diese dem Gemeininteresse dienenden Aufgaben auch von privatrechtlich verfaþten, ihrer unmittelbaren Einwirkung entzogenen Unternehmen wahrgenommen werden. Dies bedeutet aber nicht, daþ die Enteignung zum Zwecke der Hafenerweiterung in erster Linie privatem Nutzen und nicht dem Wohl der Allgemeinheit dienen w¸rde. Die einzelnen hafenwirtschaftlichen Bet”tigungen sind Teil der Funktionseinheit des Hamburger Hafens, einer "Trias" aus Beh–rdenverwaltung, –ffentlicher Hafenwirtschaft mittels –ffentlicher Unternehmen und privater Hafenwirtschaft (Ipsen, a.a.O., S. 444 f; Lagoni, a.a.O., S. 630 f, 640 ff), deren Steuerung und Entwicklung eine –ffentliche Aufgabe ist, ß 1 Abs. 5 Satz 1 HafenEG. Als Eigent¸mer der Grundst¸cke im Hafengebiet kann die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Vermietung der Hafenliegenschaften die Anzahl, die Zusammensetzung und die T”tigkeitsbereiche der Hafenunternehmen steuern und ¸ber Vertragspflichten zur Anpassung der Entgelte und Gesch”ftsbedingungen an den Kaitarif und die Kaibetriebsordnung Einfluþ auf den Hafenwettbewerb nehmen (vgl. Lagoni, a.a.O., S. 650).

dd) Die Begrenzung der zul”ssigen Enteignungszwecke durch das Wohl der Allgemeinheit wird nicht dadurch ¸berschritten, daþ die Hafenzwecke, denen die vorbereitende Herrichtung von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet dient, gem”þ ß 1 Abs. 4 HafenEG neben dem Hafenverkehr und dem hafengebundenen Handel die Hafenindustrie umfassen. Der Hamburger Hafen ist wie andere Seeh”fen auch traditionell nicht nur ein Umschlagplatz f¸r den G¸terverkehr und ein Handelsplatz f¸r die angelandeten und im Hafen gelagerten Waren, sondern auch ein Standort f¸r die Hafenindustrie (Lagoni, a.a.O., S. 605). Die Merkmale der Hafenindustrie sind in ß 1 Abs. 4 Satz 2 HafenEG n”her bestimmt. Die Einrichtung von Gewerbe- und Industriegebieten schlechthin, die zudem auþerhalb der Gesetzgebungszust”ndigkeit f¸r Seeh”fen l”ge, ist damit nicht erm–glicht. Gem”þ ß 14 Abs. 4 HafenEG darf Gel”nde f¸r Hafenindustrie in die Grundz¸ge der Planung f¸r die endg¸ltige Nutzung und damit in die Abw”gung der –ffentlichen und privaten Belange nur einbezogen werden, wenn dies einem der Zwecke dient, die in ß 1 Abs. 2 Satz 2 Nummern 1 bis 3 HafenEG festgelegt sind. Die vorbereitende Herrichtung darf danach nur in einem solchen Umfang industrielle Bedarfsfl”chen umfassen, wie die Ansiedlung durch besondere Gr¸nde der Hafenstruktur gefordert wird. Diese Regelung zieht - mag sie in ihrer Fassung auch Spielr”ume der Wertung er–ffnen und so eine Anpassung an k¸nftige neuartige Bedarfe erm–glichen - einen gesetzlichen Rahmen, der der Entwicklung der Seeh”fen entspricht, und bleibt damit innerhalb der Grenzen einer hafenspezifischen Planung.

ee) Die Enteignungserm”chtigung ist gesetzlich hinreichend bestimmt und entspricht dem rechtsstaatlichen Gebot der Verh”ltnism”þigkeit des Mittels.

Der Kreis der zul”ssigen Vorbereitungsmaþnahmen ist genau beschrieben. Der Maþstab der Erforderlichkeit ist in mehrfacher Hinsicht konkretisiert: Es muþ ein hafenwirtschaftlicher Fl”chenbedarf bestehen, der die Fl”chenherrichtung in dem vorgesehenen Umfang, an dem geplanten Ort und zur geplanten Zeit erfordert. Damit ist gesichert, daþ die Inanspruchnahme von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet nur als ultima ratio erfolgt, wenn also eine gleichgeeignete L–sung im bestehenden Hafennutzungsgebiet nicht m–glich ist.

Art. 14 Abs. 3 GG schlieþt eine Enteignung f¸r Hafenzwecke auf der Grundlage einer Planfeststellung bereits f¸r Vorbereitungsmaþnahmen nicht deshalb aus, weil die endg¸ltige Nutzung des Plangebiets noch nicht im einzelnen verbindlich festgelegt wird, dies vielmehr erst auf den weiteren Planungsstufen mit der Ausweisung von Nutzungszonen des Hafennutzungsgebiets durch Hafenplanungsverordnungen des Senats (ßß 5 Ziffer 1, 6 Abs. 1 HafenEG), mit der nach anderen Gesetzen erforderlichen Planfeststellung bestimmter Ausbauvorhaben wie des Baus der Kaimauer sowie durch Genehmigung der konkreten Nutzung oder Bebauung der Grundst¸cke geschieht.

Das Vorhaben, f¸r das die Enteignung erfolgt, ist schon die vorbereitende Herrichtung der Fl”chen im Plangebiet selbst, nicht erst die zuk¸nftige Hafenanlage in ihrer konkreten Nutzungsgestalt. ß 1 Abs. 5 Satz 1 HafenEG bestimmt die Bereitstellung f¸r Hafenzwecke nutzbarer Fl”chen als –ffentliche Aufgabe. Enteignungen "auf Vorrat" werden nicht unzul”ssig deshalb erm–glicht, weil der Plan nicht schon die Nutzung des Gel”ndes im einzelnen festlegt. Die Vorbereitungsmaþnahme muþ unerl”þlich f¸r die allein statthafte Nutzung zu Hafenzwecken (ß 1 Abs. 4 HafenEG) sein, und ihre Planung w¸rde mit der Planung auch der konkreten Nutzung deswegen nur unn–tig erschwert werden. Das Vorhaben der Fl”chenherrichtung ist in dem f¸r diese Planungsstufe erreichbaren Maþ auf die sp”tere Nutzung bezogen. ß 14 Abs. 2 HafenEG bindet die Vorbereitungsmaþnahme in eine umfassende Hafenentwicklungsplanung ein und unterstellt sie dem Maþstab der Erforderlichkeit in sachlicher, –rtlicher und zeitlicher Hinsicht. Die endg¸ltige Nutzung des Plangebiets muþ in den Grundz¸gen feststehen, die durch die Einbeziehung in die planerische Abw”gung nach ß 14 Abs. 3 HafenEG Teil der verbindlichen Feststellung des Plans werden. Der Plan tritt gem”þ ß 14 Abs. 7 HafenEG auþer Kraft, wenn mit seiner Durchf¸hrung nicht innerhalb von f¸nf Jahren nach dem Zeitpunkt begonnen wird, in dem das daf¸r ben–tigte Gel”nde zur Verf¸gung steht.

V.

Der Antragsteller hat mit der Anfechtungsklage gem”þ ß 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg nur dann, wenn der Planfeststellungsbeschluþ rechtswidrig ist und er dadurch in seinen Rechten verletzt wird. F¸hrt ein Rechtsfehler lediglich zu einem Anspruch auf Planerg”nzung, oder wirkt er sich aus besonderen Gr¸nden nicht auf die Inanspruchnahme des planbetroffenen Grundst¸cks aus, bleibt die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage ohne Erfolg, so daþ auch der korrespondierende vorl”ufige Rechtsschutz zu versagen ist.

1. Der Eigent¸mer eines Grundst¸cks, das durch eine Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffen ist, hat - von den Grenzen des Rechtsmiþbrauchs abgesehen - grunds”tzlich einen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planpr¸fung (BVerwG, Urt. v. 18.3.1983, BVerwGE Bd. 67, 74, 76; Urt. v. 12.7.1985, BVerwGE Bd. 72, 15, 25 f; Urt. v. 6.3.1987, BVerwGE Bd. 77, 86, 91; Beschl. v. 15.9.1995, NVwZ 1996, 396, 399).

Diese Rechtsstellung hat der Antragsteller inne. Der Planfeststellungsbeschluþ hat f¸r ihn enteignungsrechtliche Vorwirkung. Er ist Eigent¸mer von Grundst¸cken im Plangebiet, die f¸r die Durchf¸hrung des Vorhabens in Anspruch genommen werden m¸ssen. Der Planfeststellungsbeschluþ bildet die Grundlage f¸r eine Enteignung.

2. Der Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg bleibt allerdings auf den Schutz der eigenen subjektiven Rechte des Kl”gers oder Antragstellers bezogen und findet darin seine Grenze. Die durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung ausgel–ste umfassende rechtliche Pr¸fung kann zu einer Feststellung von Rechtsfehlern f¸hren, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht rechtfertigen, weil sie ohne Auswirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Planbetroffenen sind. Es fehlt dann eine Verletzung in eigenen Rechten.

So kann der Eigent¸mer die Aufhebung nicht aus Gr¸nden verlangen, die nur zu einer teilweisen, aber durch Planerg”nzung behebbaren Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses f¸hren und deshalb f¸r die enteignende Inanspruchnahme seines Grundst¸cks nicht kausal werden. Es besteht insoweit ein Vorrang der Planerg”nzung gegen¸ber der Planaufhebung (BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 133; Urt. v. 20.10.1989, BVerwGE Bd. 84, 31, 44; Urt. v. 21.3.1996, DVBl. 1996, 907, 908 zu ß 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG). Einer ausdr¸cklichen gesetzlichen Regelung in dem jeweiligen Fachplanungsgesetz bedarf es dazu nicht.

3. Gem”þ ß 20 Abs. 2 HafenEG sind bei der Planfeststellung nach diesem Gesetz M”ngel im Abw”gungsvorgang nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abw”gungsergebnis beeinfluþt haben. Als Vorbild dieser einschr”nkenden Bestimmung hat ß 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG gedient (B¸-Drs. 9/3205, Begr¸ndung zu ß 20, S. 32). Sie ist nicht anders als diese bzw. nunmehr ß 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszulegen (so BVerwG, Beschl. v. 16.8.1995, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 104 zur gleichartigen Vorschrift in ß 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es nicht aus, den m–glichen Einfluþ des Abw”gungsmangels auf das Abw”gungsergebnis lediglich abstrakt und hypothetisch festzustellen. Es muþ vielmehr nach den Umst”nden des Einzelfalls die konkrete M–glichkeit eines solchen Einflusses bestehen.

VI.

Der Planfeststellungsbeschluþ ist frei von Verfahrensfehlern ergangen.

1. Es ist kein rechtlicher Mangel des Verfahrens, daþ der Vorhabentr”ger, die Anh–rungsbeh–rde und die Planfeststellungsbeh–rde Ÿmter bzw. Abteilungen derselben Wirtschaftsbeh–rde der Freien und Hansestadt Hamburg sind (zum Problem der Beh–rdenidentit”t vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.5.1995, OVG Bf II 67/90 P, - 4. Elbtunnelr–hre - , UA S. 31 f; BVerwG, Beschl. v. 24.8.1987, NVwZ 1988, 532, 533 zur Planfeststellung nach dem Bundesbahngesetz). Das hamburgische Landesrecht schreibt eine fachbeh–rdliche Trennung von Vorhabentr”ger und Planfeststellungsbeh–rde nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip legt die Trennung als organisatorische Vorkehrung f¸r eine ausgewogene Entscheidung in neutraler Haltung nahe, enth”lt aber kein dahingehendes striktes und in den Einzelheiten bestimmtes Gebot. Abw”gungsfehler, die auf fehlender innerer Distanz und Neutralit”t beruhen, w¸rden bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufgedeckt werden.

2. Der Planfeststellungsbeschluþ ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil mit ihm nicht auch bereits die anschlieþenden Ausbaumaþnahmen (Kaimauerbau und Wendebecken, Befestigung und Bebauung der Hafenfl”chen, Bau von Straþen- und Schienenanschl¸ssen, Vertiefung der S¸derelbe) planfestgestellt werden.

a) Die Vorschriften ¸ber die Planfeststellung nach ß 14 HafenEG beschr”nken sich auf das Vorhaben der vorbereitenden Herrichtung der Fl”chen durch Aufh–hung oder Bodengewinnung. Die Planfeststellung der Vorbereitungsmaþnahmen bildet eine eigene Planungsstufe (vgl. Begr¸ndung zum Hafenentwicklungsgesetz, B¸-Drs. 9/3205 S. 19 f, 30). Die Verkn¸pfung mit den weiteren Planungsstufen und Entscheidungen bis zum konkreten Endausbau ist dadurch hergestellt, daþ die Grundz¸ge der Planung f¸r die endg¸ltige Nutzung des Plangebiets und die durch diese Planung betroffenen Belange nach ß 14 Abs. 3 Satz 2 HafenEG in die Abw”gung einzubeziehen sind. Diesen Anforderungen ist hier, wie die materiellrechtliche Pr¸fung ergibt, gen¸gt.

b) Der Bau der Kaimauer nebst Umschlagsanlagen und der etwa zum Man–vrieren der Seeschiffe n–tige Ausbau des Gew”ssers muþten nicht gem”þ ß 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG in die Genehmigungswirkung der Planfeststellung einbezogen werden. Der Bau der Kaimauer und der Ausbau des Gew”ssers geh–ren nicht zu den "notwendigen Folgemaþnahmen an anderen Anlagen". Damit sind allein solche Folgemaþnahmen gemeint, die erforderlich sind, um St–rungen der Funktionsf”higkeit anderer Anlagen in der Folge des Vorhabens zu beseitigen (BVerwG, Urt. v. 12.2.1988, DVBl. 1988, 843; Urt. v. 26.5.1994, UPR 1994, 342). Das trifft hier f¸r die Baumaþnahmen zur Umgestaltung der Hochwasserschutzanlagen sowie die Neuordnung der Wasserwirtschaft im Plangebiet, nicht aber f¸r den Bau der Kaimauer zu, die erst neu entstehen soll.

c) Das Erfordernis eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens folgt nicht aus ß 78 Abs. 1 HmbVwVfG. Die Fl”chenherrichtung und die konkreten Ausbaumaþnahmen sind nicht "selbst”ndige Vorhaben" im Sinne dieser Bestimmung, die sich auf ein Zusammentreffen mehrerer Vorhaben bezieht, von denen keines Veranlasser des anderen ist, die also auf Grund je eigenst”ndiger Pl”ne durchgef¸hrt werden sollen (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1993, ß 78 Rdnr. 9).

d) Auch das Gebot der Konfliktbew”ltigung erforderte es nicht, Kaimauer und Wendebecken in den Plan der Fl”chenherrichtung einzubeziehen. Das Hafenentwicklungsgesetz verbindet die einzelnen Planungsstufen, wie dargelegt, (allein) ¸ber die Grundz¸ge der Planung f¸r die endg¸ltige Nutzung miteinander. Die Bef¸rchtung, die Aufh–hung k–nne sich wegen Undurchf¸hrbarkeit der weiteren Ausbaumaþnahmen als nutzlos erweisen, ist unbegr¸ndet. Es steht auþer Frage, daþ sich entlang der S¸derelbe eine Kaimauer errichten und das Gew”sser so ausbauen l”þt, daþ Container-Schiffe der 3. und 4. Generation anlegen k–nnen.

3. Verfahrensvorschriften sind nicht dadurch verletzt, daþ die Planfeststellung "vorbehaltlich einer abschlieþenden Entscheidung ¸ber die Ersatzmaþnahme '÷ffnung Alte S¸derelbe' nach ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG " (Planfeststellungsbeschluþ Ziffer I 1, S. 18) erfolgt ist bzw. "n”here Bestimmungen ¸ber die Ausgestaltung der Ersatzmaþnahme im einzelnen gem”þ ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG einer gesonderten Entscheidung in dem nachfolgenden wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten" geblieben sind (Ziffer I 4.1.3, S. 55).

a) Der Planfeststellungsbeschluþ trifft in Bezug auf Inhalt und Reichweite des zitierten Vorbehalts eine hinreichend bestimmte Entscheidung.

aa) Sein Entscheidungsteil ist eindeutig zun”chst dahin, daþ die ÷ffnung der Alten S¸derelbe als ein bestimmtes gegenst”ndliches Vorhaben nicht bereits planfestgestellt ist.

Am Ende von Ziffer I 1 (S. 21) wird ausdr¸cklich gesagt, daþ dieser Beschluþ die wasserrechtliche Planfeststellung zur ÷ffnung der Alten S¸derelbe gem”þ ß 31 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Hamburgischen Wassergesetz nicht umfaþt. Entsprechend heiþt es im Begr¸ndungsteil, daþ die Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe in einem nachgeschalteten Verfahren zugelassen werde. Ein dahingehender Antrag auf Planfeststellung lag der Planfeststellungsbeh–rde auch nicht vor. Anders h”tte zudem die Auflage in Ziffer I 1.3.1.4.3 (S. 38) keinen Sinn, wonach der Planfeststellungsantrag f¸r die Ersatzmaþnahme sp”testens bis Ende 1996 zu stellen ist.

Weil der Entscheidungsteil maþgebend und insoweit auch nicht auslegungsbed¸rftig ist, kommt den zum Teil abweichenden oder miþverst”ndlichen Formulierungen im Begr¸ndungsteil keine verbindliche Kraft zu. Dies gilt insbesondere f¸r die Ausf¸hrungen, die Ersatzmaþnahme sei in dem unter Ziffer I 4 tenorierten Umfang planfestgestellt (S. 81), die Frage des naturschutzrechtlichen Ausgleichs sei bereits in diesem Verfahren entscheidungsreif und im Sinne des vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplans entschieden, es sei, da der Begleitplan Bestandteil des Fachplans sei, zugleich eine rechtswirksame Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzmaþnahmen getroffen (S. 75). Die mit der Planfeststellung verbundenen Wirkungen der Genehmigung, der rechtsgestaltenden Regelung der –ffentlich-rechtlichen Beziehungen und der Duldungspflicht f¸r die Planbetroffenen (ß 75 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG) treten f¸r das Vorhaben der ÷ffnung der Alten S¸derelbe erst mit dessen zuk¸nftiger Planfeststellung ein. Den zuk¸nftigen Planbetroffenen gegen¸ber kommt dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluþ eine verbindliche Regelungswirkung auch nicht dergestalt zu, daþ eine abschlieþende (Teil-) Entscheidung ¸ber die Planrechtfertigung oder die Zul”ssigkeit des Vorhabens der Ersatzmaþnahme "dem Grunde nach" - einem solchen Entscheidungsgehalt fehlte auch die hinreichende Bestimmtheit - getroffen ist und Einwendungen insoweit im nachgeschalteten Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen w”ren.

bb) Im Verh”ltnis zu den Planbetroffenen der Fl”chenaufh–hung in Altenwerder entscheidet der Planfeststellungsbeschluþ verbindlich, daþ die "nach Art und Wirkungsumfang" (S. 55) im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschriebene ÷ffnung der Alten S¸derelbe geeignet ist, als Ersatzmaþnahme zu dienen, (S. 55, im Begr¸ndungsteil verdeutlicht S. 300, 371).

cc) Dem Vorhabentr”ger wird auferlegt, den Eingriff in Natur und Landschaft "nach Maþgabe des planfestgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) (Erl”uterungsbericht Teil VI) zu mindern, auszugleichen und zu ersetzen" (Ziffer I 4.1.2, S. 55). Die nach Minderungs- und Ausgleichsmaþnahmen "verbleibenden, im LBP bilanzierten Kompensationsbedarfe sind unter gleichzeitiger Realisierung der Planungsziele (Erl”uterungsbericht Teil VI, Seiten 21 ff) durch die im LBP nach Art und Wirkungsumfang beschriebene Ersatzmaþnahme der ÷AS zu decken" (Ziffer I 4.1.3, S. 55). Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Teil der Planunterlagen und damit selbst als Teil des Plans "planfestgestellt" (S. 55, auch 76).

dd) Der Planfeststellungsbeschluþ beschr”nkt sich auf die Auflage in Ziffer I 1.3.1.4.3 (S. 38), eine Frist f¸r die Antragstellung zur Planfeststellung der Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe einzuhalten. Keine Entscheidung ist f¸r den Fall getroffen, daþ die Ersatzmaþnahme nicht planfestgestellt wird oder sich aus anderen Gr¸nden als nicht durchf¸hrbar erweist. Eine aufl–sende Bedingung ist nicht ausgesprochen. Die Vollziehbarkeit des Plans der Fl”chenherrichtung ist nicht an die Vollziehbarkeit der Planfeststellung der Ersatzmaþnahme gekn¸pft.

b) Diese Regelung steht mit den Verfahrensvorschriften in Einklang.

aa) Das Naturschutzrecht trifft keine entgegenstehenden Verfahrensbestimmungen.

Die Vorschriften in ß 10 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 und ß 9 Abs. 6 Satz 3 des Hamburgischen Gesetzes ¸ber Naturschutz und Landschaftspflege (Hamburgisches Naturschutzgesetz) vom 2. Juli 1981 (GVBl. S. 167 m.Ÿnd.) - HmbNatSchG - ¸ber das allgemeine Verfahren bei Eingriffen ”uþern sich nicht dazu, ob in einem Planfeststellungsverfahren die Sachentscheidung ¸ber Teilfragen, die sich auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung beziehen, offengelassen und einem Erg”nzungsbeschluþ vorbehalten werden darf.

Auch ß 11 HmbNatSchG enth”lt eine solche Regelung nicht. F¸r das Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachpl”nen ist darin vorgeschrieben, daþ der Planungstr”ger die zum "Ausgleich" des Eingriffs erforderlichen Maþnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen hat, und bestimmt, daþ der Begleitplan Bestandteil des Fachplanes ist. Daþ diese Vorschrift auf Ersatzmaþnahmen nicht anzuwenden ist, ist deswegen anzunehmen, weil das Gesetz durchgehend zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaþnahmen klar unterscheidet und darum den Begriff des Ausgleichs in seinem in ß 9 Abs. 4 bestimmten Sinn auch in ß 11 HmbNatSchG so verstanden wissen will; auf einen abweichenden Sprachgebrauch in dieser Vorschrift deutet nichts hin. ß 11 HmbNatSchG kann schon deshalb nicht das Verfahrensgebot entnommen werden, dem Tr”ger des Vorhabens die Ersatzmaþnahme ausnahmslos im Planfeststellungsbeschluþ aufzuerlegen, ohne daþ also ein Vorbehalt der Erg”nzung zul”ssig w”re. Nur dann, wenn feststeht, daþ entweder der Tr”ger des Vorhabens Ersatzmaþnahmen selbst nicht durchf¸hren kann oder sinnvolle Ersatzmaþnahmen nicht m–glich sind, ist die dann geschuldete Ausgleichsabgabe bei Gestattung des Eingriffs schon dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluþ festzusetzen, ß 9 Abs. 6 Satz 3 HmbNatSchG.

Maþgebend ist darum das einschl”gige Fachplanungsrecht, wenn zu entscheiden ist, ob oder unter welchen Voraussetzungen es die Planfeststellungsbeh–rde mit einer Teilentscheidung bewenden lassen und die L–sung der mit der Ersatzmaþnahme verbundenen Probleme einem erg”nzenden Planfeststellungsbeschluþ vorbehalten darf (ebenso BVerwG, Beschl. v. 22.5.1995, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 16 S. 4, 6, zur sonst textgleichen Vorschrift betreffend Ausgleichsmaþnahmen in ß 8 Abs. 4 BNatSchG).

bb) Die Vorschriften in ßß 75 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 3 HmbVwVfG sind nicht verletzt.

Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung (Einheitswirkung) gem”þ ß 75 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG ist nicht in einem formellen Sinne zu verstehen. Er schlieþt die Aufspaltung in einander erg”nzende Teilentscheidungen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.5.1995, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 16 S. 4, 6). Die Einheit bleibt dadurch gewahrt, daþ der Abschluþ des Verfahrens hinausgeschoben ist bis zu dem vorbe-haltenen Erg”nzungsbeschluþ, der zusammen mit dem vorausgegan-genen Beschluþ die dem Planfeststellungsbeschluþ obliegende Gesamtregelung bildet.

Auch die Pflicht zur Konfliktbew”ltigung hindert die Planfeststellungsbeh–rde, wie die Vorschrift in ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG zeigt, nicht in jedem Fall, abtrennbare Teilfragen gesondert zu entscheiden, wenn eine abschlieþende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung mangels Entscheidungsreife nicht m–glich ist. Als geeignetes Instrumentarium f¸r einen "Konflikt-transfer" steht der Planfeststellungsbeh–rde der Entscheidungsvorbehalt zur Verf¸gung, den sie allerdings nur unter Beachtung der Anforderungen des Abw”gungsgebots in den Planfeststellungsbeschluþ aufnehmen darf. Diese Grunds”tze gelten auch f¸r die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaþnahmen (BVerwG, Beschl. v. 30.8.1994, Buchholz 316 ß 74 VwVfG Nr. 31 S. 8, 9 ff; Beschl. v. 22.5.1995, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 16 S. 4, 6 f; Beschl. v. 15.9.1995, NVwZ 1996, 396, 399; Urt. v. 23.1.1981, BVerwGE Bd. 61, 307, 311).

Die in ß 74 Abs. 3 HmbVwVfG bestimmte Voraussetzung fehlender Entscheidungsreife lag hier vor. Die notwendigen Untersuchungen zu dem Vorhaben der ÷ffnung der Alten S¸derelbe waren noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat ohne Rechtsfehler angenommen, daþ die Dringlichkeit der Hafenerweiterung ein Abwarten auf die Planfeststellungsreife der Ersatzmaþnahme nicht zulasse (Planfeststellungsbeschluþ S. 76).

Daþ der Abtrennung das Abw”gungsgebot nicht entgegensteht, ergibt die materiellrechtliche W¸rdigung des Planfeststellungsbeschlusses (unten Abschnitt X.).

VII.

Die Herrichtung von Fl”chen in Altenwerder zum Zweck der Hafenerweiterung ist, wie es ß 14 Abs. 2 HafenEG verlangt, zum Wohle der Allgemeinheit geboten.

1. Nach ß 14 Abs. 2 HafenEG darf der Plan f¸r die Herrichtung von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen festgestellt werden. In diesen Anforderungen, die neben dem Abw”gungsgebot nach ß 14 Abs. 3 HafenEG bestehen, findet das Gebot der Planrechtfertigung eine spezielle materiellrechtliche Fassung (vgl. die Bemerkung bei Badura/Schmidt-Aþmann, a.a.O., Einleitung, S. XXI f).

Die Planrechtfertigung erfordert als allgemeiner planungsrechtlicher Grundsatz, daþ die Planung auf die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ausgerichtet ist und f¸r das konkrete Vorhaben nach Maþgabe dieser Ziele ein Bed¸rfnis besteht. Entfaltet der Planfeststellungsbeschluþ enteignungsrechtliche Vorwirkungen, muþ das Vorhaben nach dem Maþstab des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sein. Das Vorhaben muþ nicht unumg”nglich sein, damit die Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes gerechtfertigt ist. Erforderlich ist ein Vorhaben, wenn es vern¸nftigerweise geboten ist (zu diesen Anforderungen der Planrechtfertigung vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 118 f; Urt. v. 22.3.1985, BVerwGE Bd. 71, 166, 168; Urt. v. 6.12.1985, BVerwGE Bd. 72, 282, 284 ff; Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, 123, 130; Beschl. v. 15.9.1995, NVwZ 1996, 396, 398).

ß 14 Abs. 2 HafenEG spezifiziert die Anforderungen der Planrechtfertigung durch die Einbindung des Vorhabens in die Hafenentwicklungsplanung und die Konkretisierung des Maþstabs der Erforderlichkeit in sachlicher, –rtlicher und zeitlicher Hinsicht. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor, ist das Vorhaben entsprechend dem Gebot der Planrechtfertigung erforderlich.

2. Wie die Planrechtfertigung im allgemeinen unterliegen auch die Voraussetzungen der Planfeststellung in ß 14 Abs. 2 HafenEG ohne Einschr”nkung der gerichtlichen Ðberpr¸fung (f¸r die Planrechtfertigung vgl. BVerwG, Urt. v. 6.12.1985, BVerwGE Bd. 72, 282, 284 ff; Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, 123, 131). Ob das Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist und damit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG standh”lt, ist eine dem kontrollierenden Gericht umfassend er–ffnete Rechtsfrage, nicht eine Frage des Planungsermessens.

Allerdings k–nnen hinsichtlich einzelner Umst”nde, die f¸r das Gebotensein des Vorhaben zu w¸rdigen sind, Schranken der gerichtlichen Pr¸fung bestehen. Ist das Vorhaben auf einen zuk¸nftigen Bedarf bezogen, kann es nicht ohne Vorausschau auf k¸nftige Entwicklungen begr¸ndet werden. Prognostische Elemente der Planung unterliegen auch im Rahmen der Planrechtfertigung einer gerichtlichen Ðberpr¸fung nur im Maþe ihrer rechtlichen Bindung (BVerwG, Urt. v. 6.12.1985, BVerwGE Bd. 72, 282, 286; Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, 123, 131). Gesetzliche Feststellungen des Ausbaubedarfs f¸r Verkehrseinrichtungen k–nnen eine bindende Wirkung auch f¸r die zur Kontrolle der Planrechtfertigung berufenen Gerichte haben (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, DVBl. 1995, 1013, 1014).

3. Die in ß 14 Abs. 2 HafenEG bestimmten Voraussetzungen der Feststellung des Plans sind erf¸llt.

a) Das Vorhaben stellt eine Vorbereitungsmaþnahme nach ß 14 Abs. 1 HafenEG dar. Die Fl”chen sollen durch Aufh–hung f¸r Hafenzwecke hergerichtet werden. Sie sind Teil des Hafenerweiterungsgebiets gem”þ ß 2 HafenEG, das im Hafengebietsplan (Anlage 1 des HafenEG) dargestellt ist.

b) Das Vorhaben f¸gt sich, wie ß 14 Abs. 2 HafenEG verlangt, in den Rahmen einer umfassenden Planung der Entwicklung des Hafens ein.

aa) Es besteht eine umfassende und als konzeptioneller Rahmen f¸r Einzelvorhaben der Hafenerweiterung geeignete Hafenentwicklungsplanung.

(1) Die Hafenentwicklungsplanung liegt in Gestalt von Hafenentwicklungspl”nen vor, die der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschlieþt und der B¸rgerschaft zur Kenntnisnahme vorlegt.

Der Senat der Freien und Hansestadt hat bei der Vorlage des Entwurfs des Hafenentwicklungsgesetzes an den Hafenentwicklungsplan vom 30. M”rz 1976 (B¸-Drs. Nr. 8/1425) angekn¸pft und erkl”rt, er werde in Abst”nden von etwa f¸nf Jahren darlegen, wie er die Tendenzen der Hafenentwicklung beurteile und welcher Fl”chenbedarf jeweils nur durch Maþnahmen im Hafenerweiterungsgebiet gedeckt werden k–nne (B¸-Drs. 9/3205 S. 22). Am 30. Oktober 1989 hat der Senat den Hafenentwicklungsplan "Hafen Hamburg - Dienstleistungszentrum mit Zukunft - Entwicklungen - Ziele - Chancen" vorgelegt (B¸-Drs. Nr. 13/4693; als Brosch¸re herausgegeben von der Beh–rde f¸r Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft im Dezember 1989). Die B¸rgerschaft hat diesen Plan auf der Grundlage des Berichts ihres Ausschusses f¸r Hafen und Wirtschaft, Ern”hrung und Landwirtschaft, der ein Anh–rungsverfahren durchf¸hrte (B¸-Drs. 13/7157), in der Sitzung vom 17./18. und 19. Dezember 1990 zur Kenntnis genommen. Sie hat den Senat zugleich entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses ersucht, u.a.

"1. die Prognosen ¸ber die k¸nftige Verkehrsentwicklung von und zum Hamburger Hafen, die durch die Vereinigung Deutschlands entstehen wird, zu aktualisieren, sobald die –konomische Lage in den ostdeutschen L”ndern und bei den osteurop”ischen Nachbarstaaten eine zuverl”ssigere Beurteilung erm–glicht. Die B¸rgerschaft stellt fest, daþ schon die bisherige tats”chliche Entwicklung des Hafenumschlags, die nach der ÷ffnung der Grenzen zu verzeichnen ist, gr–þere Anforderungen an die Leistungsf”higkeit des Hafens stellt. Die B¸rgerschaft unterstreicht die Zielsetzung des Hafenentwicklungsplans, den Hafen nach innen (durch Umstrukturierung alter Hafenanlagen) und nach auþen (durch Erschlieþung neuer Hafenfl”chen) zu erweitern. Das Planverfahren f¸r Hafenfl”chen in Altenwerder soll deshalb z¸gig eingeleitet und abgeschlossen werden;

2. - 8."

(vgl. B¸-Drs. 13/7157 S. 14; B¸-Drs. 14/3294 S. 1).

 

Der Senat hat diesem Ersuchen am 22. Dezember 1992 entsprochen und seine Vorstellungen zur Verkehrsentwicklung im Hamburger Hafen im Rahmen einer Projektion des erwarteten Umschlags in den Bereichen Massengut, konventionelles St¸ckgut und Container dargelegt. Er hat ausgef¸hrt: Die Anforderungen an den Hafen k–nnten allein durch Umstrukturierungen nicht erf¸llt werden; es m¸þten zus”tzlich noch die Fl”chen in Altenwerder in Anspruch genommen werden. Als Ausgleich f¸r diesen Eingriff in Natur und Landschaft habe er die Wiederer–ffnung der Alten S¸derelbe beschlossen. Mit dieser Richtungsentscheidung sei der Weg - nach Vervollst”ndigung der Planfeststellungsunterlagen - frei f¸r die Einleitung des Planverfahrens f¸r Altenwerder (B¸-Drs. 14/3294 S. 1-3).

(2) Der Hafenentwicklungsplan 1989 und seine Aktualisierung 1992 konzipieren die Hafenerweiterung nach den Leitlinien des qualitativen Wachstums des Hafens hin zu einem logistischen Dienstleistungszentrum, der Bereitstellung neuer Container-Terminals mit integrierten Dienstleistungsfunktionen, der vorrangigen Umstrukturierung im Hafennutzungsgebiet (Hafenerweiterung nach innen) und der Hafenerweiterung in Nord-S¸d-Richtung entlang des K–hlbrand.

Das Ziel der Entwicklung des Hamburger Hafens vom Universalhafen traditioneller Pr”gung zu einem Dienstleistungszentrum internationaler und intermodaler Transport- und Informationsketten wird als strategische Grundentscheidung der Hafenentwicklungspolitik f¸r das kommende Jahrzehnt formuliert. Zu reagieren sei auf die neuen Anforderungen von Produktion und Handel unter dem Kostendruck des internationalen Wettbewerbs. Dazu geh–re u.a., daþ mit Hilfe umfassender logistischer Konzepte die richtige Ware in der richtigen Menge und Qualit”t zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zur Verf¸gung stehe (Just-in-time-Konzept). Daraus ergebe sich ein wachsender Markt f¸r H”fen mit einem geb¸ndelten und qualitativ hochwertigen Leistungsangebot. F¸r den Hamburger Hafen bleibe der Umschlag Basisfunktion; hinzukommen m¸sse eine Weiterentwicklung des Dienstleistungssektors. Dies erfordere Schl¸sselinvestitionen in neuartige integrierte (Container)-Terminals, Zentrall”ger f¸r regionale und ¸berregionale Distribution, G¸terverkehrszentren als zentrale Schaltstellen f¸r alle Verkehrstr”ger (Schiff, Straþe, Bahn) und Bahnanlagen f¸r den kombinierten Ladungsverkehr.

Der Ausbau der Umschlags- und Verkehrsfunktion erfolgt mit dem Schwerpunkt im Bereich des St¸ckguts, insbesondere des Containerumschlags. Im Massengutbereich soll sich ein Kapazit”tsausbau auf bereits f¸r den Massengutumschlag genutzte Fl”chen konzentrieren. F¸r den Containerumschlag wird auf der Grundlage eines vom Senat 1990 in Auftrag gegebenen Gutachtens (PLANCO Consulting GmbH, Essen: "Prognose des G¸terumschlags im Hamburger Hafen bis zum Jahre 2000 mit einem Ausblick auf das Jahr 2010", 1991; Beilage zum Planfeststellungsbeschluþ Ziffer 1.2.1.4) ein Anwachsen der Umschlagsmenge von 19,6 (1990) ¸ber 21,4 (1991) auf 32 Mio. t im Jahre 2000 angenommen. Das Gutachten prognostizierte f¸r das Jahr 2000 Containerladungsmengen in einer unteren und oberen Variante von rd. 31 bzw. 34 Mio. t. Der Senat nahm in seiner Beantwortung des b¸rgerschaftlichen Ersuchens im Dezember 1992 (B¸-Drs. 14/3294) eine von diesem Gutachten zum Teil abweichende Einsch”tzung ("Projektion") der Entwicklung des Umschlags vor. Er unterstellte eine langsamere wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesl”ndern und in Mittel- und Osteuropa, als sie im Gutachten zugrundegelegt war, und ber¸cksichtigte wegen des vorrangigen hafenpolitischen Ziels der St”rkung des wertsch–pfungsintensiven St¸ckgutumschlags im Massengutbereich f¸r die weitere Entwicklung nur Mengen, die sich auf den vorhandenen f¸r den Massengutumschlag genutzten Fl”chen abwickeln lassen. Die Anforderungen an k¸nftige Container-Terminals wurden dahin umschrieben, daþ sie neben ausreichenden Staufl”chen auch Fl”chen f¸r Dienstleistungen und Distribution umfassen m¸þten, um den logistischen Anforderungen zu gen¸gen. Die integrierten Terminals m¸þten, wie ein Vergleich mit neuen Terminals in Antwerpen und Rotterdam zeige, eine Fl”chengr–þe von 60-70 ha bei einer Gel”ndetiefe von 800 m aufweisen; hinzu k”men Lager- und Distributionsfl”chen mit einer Gr–þe von rd. 30 ha.

Einer Inanspruchnahme neuer Fl”chen aus dem Hafenerweiterungsgebiet soll wegen der Priorit”t f¸r die intensive Nutzung des Hafennutzungsgebiets eine sorgf”ltige Pr¸fung des Bedarfs vorausgehen. Lange Zeit h”tten wegen der M–glichkeit von Umstrukturierungen ("Hafenerweiterung nach innen") keine neuen Fl”chen in das Hafennutzungsgebiet ¸berf¸hrt zu werden brauchen. Das Umstrukturierungspotential sei auf eine Gr–þe von rd. 64 ha begrenzt. Mit der Herrichtung von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet m¸sse bereits dann begonnen werden, wenn absehbar sei, daþ dem erkennbaren zus”tzlichen Fl”chenbedarf im Hafennutzungsgebiet qualitativ oder quantitativ nicht mehr mit der f¸r Investoren realistischen zeitlichen Perspektive begegnet werden k–nne. Die Summe der mittelfristig erforderlichen Freifl”chen betrage 190 bis 255 ha. Eine Eignungsanalyse der verf¸gbaren Fl”chen f¸r den Umschlag von St¸ckgut und den Dienstleistungsbereich f¸hre zu dem Ergebnis, daþ im Hafennutzungsgebiet eine gesicherte Bedarfsdeckung mittelfristig nicht mehr gew”hrleistet werden k–nne.

Die Hafenerweiterung soll nach der raumordnerischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Ÿnderung des Hafenentwicklungsgesetzes 1984 getroffen worden ist, in Nord-S¸d-Ausrichtung entlang des K–hlbrand erfolgen. Die erste Stufe bilde die Herrichtung der Fl”chen in Altenwerder. Dort best¸nden optimale Standortbedingungen: Das Gebiet sei im Hinblick auf die Lage am tiefen Wasser, die verkehrliche Anbindung an das Eisenbahn- und Straþensystem und die Anschluþm–glichkeit an das Zollgebiet des westlichen Freihafens f¸r alle absehbaren Entwicklungen in der Transportwirtschaft geeignet. Die universelle Nutzbarkeit des Gebiets erm–gliche die Minimierung des notwendig vorzuhaltenden Fl”chenangebots. Dies sei wegen der Festschreibung der Grenzen des Hafenerweiterungsgebiets durch das HafenEG von Bedeutung.

(3) Die Hafenentwicklungsplanung ist in dieser Gestalt sowohl in dem erforderlichen Maþ umfassend angelegt als auch hinreichend konkret ausgef¸hrt. Sie beschr”nkt sich nicht, wie der Antragsteller meint, auf quantitative Aspekte des Kapazit”tsbedarfs f¸r den Containerumschlag, sondern verbindet den Ausbau mit den Anforderungen, die an den Hafen wegen seiner k¸nftigen Aufgabe als logistisches Zentrum gestellt werden. Die Planung trifft eine Vorrangentscheidung zugunsten von Umstrukturierungen im bestehenden Hafennutzungsgebiet. F¸r die Inanspruchnahme von Fl”chen des Hafenerweiterungsgebiets legt sie die r”umliche Ausdehnungsrichtung und die zeitliche Reihenfolge fest.

bb) Das planfestgestellte Vorhaben f¸gt sich nicht bloþ in diese Hafenplanung ein, es ist darin vielmehr im Hinblick sowohl auf den Bedarf f¸r einen integrierten Container-Terminal als auch auf dessen Standort in Altenwerder konkret vorgezeichnet.

cc) Die Hafenentwicklungsplanung hat in den Beschl¸ssen des Senats und der Kenntnisnahme durch die B¸rgerschaft eine hinreichende Legitimation. Sie bedarf von Verfassungs wegen der Gesetzesform oder der Qualit”t einer Rechtsverordnung nicht. Der Gesetzgeber des Hafenentwicklungsgesetzes hat die Planung der Entwicklung des Hamburger Hafens, deren Aufgabe er in ß 1 Abs. 2 HafenEG n”her bestimmt hat, ohne Bindung an die Form des Rechtssatzes dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zugeordnet.

c) Der Planfeststellungsbeschluþ h”lt ohne Rechtsfehler die Inanspruchnahme von Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet f¸r geboten, um den zu erwartenden hafenwirtschaftlichen Fl”chenbedarf zu decken.

Die getroffene Entscheidung umfaþt mehrere Begr¸ndungselemente, die f¸r die gerichtliche Kontrolle zu unterscheiden sind: Das Absch”tzen der quantitativen und qualitativen Nachfrage nach Umschlagskapazit”t im Rahmen einer Prognose der Entwicklung des Hafenverkehrs (aa), die Feststellung der im Hafennutzungsgebiet verf¸gbaren Kapazit”t (bb), die Gegen¸berstellung von Fl”chenbedarf und Bestand an verf¸gbaren Fl”chen im Hafennutzungsgebiet mit dem Ergebnis der gebotenen Bereitstellung neuer Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet (cc).

aa) Die Planfeststellungsbeh–rde hat die Darlegungen des Vorhabentr”gers im Erl”uterungsbericht Teil I zur Umschlagsentwicklung, die dem Hafenentwicklungsplan 1989 entsprechen, zu Recht f¸r methodisch abgesichert, in den Begr¸ndungsschritten f¸r nachvollziehbar und im Ergebnis f¸r sachgerecht befunden. Die zuk¸nftige Nachfrage kann in quantitativer und qualitativer Hinsicht nur im Rahmen einer Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung abgesch”tzt werden. Die rechtlichen Anforderungen, denen prognostische Entscheidungselemente gen¸gen m¸ssen, sind erf¸llt.

(1) Entwicklung von Weltwirtschaft und Seeverkehr.

Im Planfeststellungsbeschluþ ist insoweit ausgef¸hrt (S. 85-88): Die Entwicklung der Weltwirtschaft und des Seeverkehrs ¸be auf den Hamburger Hafen und seine Wettbewerber einen existenziellen Anpassungsdruck aus. Die neu entstandenen wachstumsstarken und technologisch leistungsf”higen Volkswirtschaften vor allem in Ostasien ver”nderten die internationale Arbeitsteilung. Der weltweite Handel mit Halb- und Fertigwaren (Vorpro-dukten, Maschinen f¸r die Industrie und Konsumg¸tern) wachse mit deutlichen Steigerungen; dies gelte insbesondere f¸r die Verkehrspartner des Hamburger Hafens. Mit der Containerisierung h”tten sich neue Ladungs- und Schiffstechniken sowie neue logistische Organisationsabl”ufe durchgesetzt, die besondere Anforderungen an die H”fen stellten; im Hamburger Hafen habe der Containeranteil am St¸ckgut 1994 einen Anteil von 79,9 v.H. erreicht. Bei der Wahl eines Hafens in der Transportkette sei neben der Preisw¸rdigkeit die umfassende logistische Leistungsf”higkeit die entscheidende Gr–þe. Diese werde durch wachstumsf”hige Lagerkapazit”ten, die r”umliche N”he zu den unterschiedlichen Verkehrstr”gern, das Angebot von Dienstleistungen (Wareneingangskontrolle, Kommissionierung, Konfektionie-rung, Fakturierung) und die M–glichkeiten zur Bearbeitung und Verarbeitung von Waren bestimmt. Unter Besch”ftigungsaspekten sei die Funktion des Hafens als "logistisches Zentrum" von herausragender Bedeutung.

(2) Umschlagsprognose f¸r den Hamburger Hafen

Zur Umschlagsprognose wird ausgef¸hrt (Planfeststellungsbe-schluþ S. 88-90): Die Entwicklung des Containerumschlags sei der zentrale Indikator f¸r den Bedarf an hafenwirtschaftlich nutzbarer Fl”che. Dies gelte sowohl f¸r die direkten Umschlags-fl”chen an den Kaianlagen als auch f¸r die Fl”chen, auf denen dem Umschlag vor- oder nachgelagerte Dienstleistungen (Lagerei, Distribution, G¸terverkehrszentrum, Landverkehrstr”ger, Servicebetriebe) angeboten w¸rden. Die Entwicklung im Bereich des Massenguts und des konventionellen St¸ckgutverkehrs k–nne insoweit aus der Betrachtung ausgeschlossen werden, als eklatante R¸ckg”nge nicht zu erkennen seien, Zuw”chse aber mit den vorhandenen Kapazit”ten bew”ltigt werden k–nnten. Auf der Grundlage der vorgelegten gutachterlichen Prognosen (PLANCO 1991, PLANCO 1994) und deren Ðberpr¸fung anhand des tats”chlichen Umschlags der letzten Jahre (PLANCO 1995) sei f¸r die Jahre 2000 und 2010 ein Umschlag zu erwarten, der bei Bandbreiten zwischen 3,2 und 4,2 (2000) bzw. 4,2 und 5,6 (2010) Mio. TEU wahrscheinlich deutlich n”her an den oberen als an den unteren Werten liege.

(3) Dieses Begr¸ndungselement nimmt prognostische Einsch”tzungen des Wachstums des Welthandels mit seinen Auswirkungen auf die internationalen Transportketten, die Ladungstechnik und die Anforderungen an die Seeh”fen als wichtige Schnittstellen des Verkehrs zum Ausgang. Er ist wegen der Vielfalt der Einfluþfaktoren mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Diese sind unvermeidbar. Sie teilen sich auch der Umschlagsprognose f¸r den Hamburger Hafen mit, zumal bei einem Zeitrahmen bis zum Jahr 2010. Die rechtliche Kontrolle muþ den Besonderheiten eines solchen Entscheidungselements Rechnung tragen.

Einsch”tzungen der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wachstums von Verkehr und Warenumschlag unterliegen als komplexe Prognoseentscheidungen der rechtlichen Kontrolle nach dem Maþstab eines sachgerechten, fachlich einwandfreien Entscheidungsvorgangs, nicht dem der Ergebnisrichtigkeit. Prognoseentscheidungen entsprechen den rechtlichen Anforderungen, wenn sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sind. Sie m¸ssen unter Aussch–pfung der verf¸gbaren Erkenntnismittel von einem zutreffenden Sachverhalt ausgehen, die prognoseerheblichen Gesichtspunkte umfassen und den m–glichen Verlauf der Entwicklung in fachlich-methodisch korrekter Weise einsch”tzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 121; Urt. v. 6.12.1985, BVerwGE Bd. 72, 282, 286; Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE Bd. 75, 214, 234, 243; Urt. v. 15.4.1988, BVerwGE Bd. 79, 208, 213 f; Urt. v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, 123, 131, 133; Urt. v. 28.2.1996 - BVerwG 4 A 27.95 - , Umdruck S. 15; zu den strukturell ”hnlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Prognosen des Gesetzgebers vgl. BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, BVerfGE Bd. 50, 290, 333 f).

Dieser Maþstab ist auch auf die Prognoseelemente der Hafenplanung nach ß 14 Abs. 2 HafenEG anzuwenden (vgl. Schulz-Schaeffer, a.a.O., S. 220-224; Badura/Schmidt-Aþmann, a.a.O., S. 50 f, 55, 76 f, 117). Mit R¸cksicht auf den Zeitbedarf des Ausbaus von Hafenanlagen einschlieþlich der Vorbereitung der ben–tigten Fl”chen ist dabei von Bedeutung, daþ die Planung nicht den letztm–glichen Zeitpunkt abzuwarten braucht, um dem zu erwartenden Fl”chenbedarf zu begegnen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1986, BVerwGE Bd. 75, 214, 234). Die Fl”chenherrichtung darf mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf geplant werden. Die Inanspruchnahme von Fl”chen bleibt trotz der bei einem l”ngeren Prognosezeitraum gesteigerten Ungewiþheit k¸nftiger Entwicklungen ein zumutbarer Eingriff.

(4) Anhand dieses Maþstabs kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden.

Der Vorhabentr”ger - die Planfeststellungsbeh–rde ist dessen Darstellung gefolgt - beschreibt die weltwirtschaftlichen Entwicklungslinien (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 8-15) auf der Grundlage eines in seinem Auftrag erstatteten Gutachtens der PLANCO Consulting GmbH, Essen, das 1991 vorgelegt worden ist und - ¸ber den Stand des Hafenentwicklungsplans 1989 hinaus -schon die Ver”nderungsprozesse in Europa seit Ende 1989 (Wiedervereinigung Deutschlands, Aufl–sung des RGW, Orientierung der osteurop”ischen Staaten auf marktwirtschaftliche Prinzipien) erfassen soll (PLANCO 1991). Grundlage der Prognose sind Analysen der Umschlagsentwicklung der Nordrangeh”fen 1981 - 1987, des Hamburger Umschlags (einschlieþlich des - bisherigen - Transits) nach G¸tergruppen und Ladungskategorien sowie des Containerverkehrs (PLANCO 1991, Ergebnisbericht). Vorgehensweise und Rahmenbedingungen sind darin nachvollziehbar erl”utert (S. 17-21, 56). Die Datengrundlagen sind bezeichnet; ausgewertet wurde u.a. die Hamburger Seeverkehrsstatistik 1976-1987. Die Prognose des Containerverkehrs im Hamburger Hafen wird nach den in Containern umgeschlagenen G¸termengen und der Anzahl der umgeschlagenen Container aufgeschl¸sselt; die Voraussch”tzung der G¸termengen erfolgt aufgegliedert nach dem Gesamtumschlag bei 20 G¸terarten, der Aufteilung dieses Umschlags f¸r jede G¸tergruppe auf 23 Fahrtgebiete und dem jeweils zu erwartenden Containerisierungsgrad (S. 56). Wegen der Unsicherheit des weiteren Wirtschaftsverlaufs werden der Prognose zwei Varianten der Entwicklung (Basisprognose und hohe Prognose) zugrundegelegt (S. 72-85). Die angenommenen Wachstumsraten f¸r den Hamburger Containerumschlag mit 6 v.H. pro Jahr im Zeitraum 1995-2000 und von 2,9 v.H. pro Jahr im Zeitraum 2000-2010 liegen unter denjenigen der Vergangenheit. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seiner eigenen "Projektion" 1992 ein Wachstum der Umschlagsmenge vorsichtig eher im Bereich der unteren Variante angenommen. Die Umschlagsprognose ist in weiteren Gutachten der PLANCO Consulting GmbH ("Ðberpr¸fung der Gesamtwirtschaftlichen Rahmenannahmen", 1993, Planfeststellungsbeschluþ Ziffer 1.2.1.5; ferner die schon zitierten Gutachten PLANCO 1994 und PLANCO 1995) aktualisiert worden. Die zwischenzeitliche Entwicklung l”þt danach, wie bereits bei der Pr¸fung des Interesses am Sofortvollzug ausgef¸hrt, erwarten, daþ das Wachstum des Containerumschlags eher Werte oberhalb der Variante der hohen Prognose von 1991 erreichen wird. Schon 1994 wurde der Wert der PLANCO-Prognose f¸r 1995 nach der hohen Prognose ¸bertroffen (PLANCO 1995 S. 1, Anlagenband S. 1).

Es bestehen danach keine Anhaltspunkte daf¸r, daþ das Wachstum des Containerumschlags unrealistisch hoch angesetzt sein k–nnte. Bereits in einzelnen Stellungnahmen, die Fachvertreter und Verb”nde im Anh–rungsverfahren des Ausschusses f¸r Hafen und Wirtschaft, Ern”hrung und Landwirtschaft zum Hafenentwicklungsplan 1989 abgaben (B¸-Drs. 13/7157), wurden die damaligen Annahmen zur Umschlagsentwicklung im Hamburger Hafen als eher zu vorsichtig eingesch”tzt (Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., S. 20; Handelskammer Hamburg, S. 79). Im Planfeststellungsverfahren sind bei der Er–rterung der Einwendungen grundlegende Zweifel an der Methodik der PLANCO-Gutachten nicht erkennbar geworden (Bericht der Anh–rungsbeh–rde v. 31.1.1995, S. 43-47). Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellung-nahme zum Gutachten PLANCO 1994 (D. Grube: Lohnt sich die Hafenerweiterung Altenwerder?, 1995) stellt die Umschlags-prognose als solche nicht in Frage (Stellungnahme S. 4, 6).

bb) Verf¸gbare Umschlagskapazit”t

(1) Der Planfeststellungsbeschluþ f¸hrt im Anschluþ an das Gutachten PLANCO 1994 aus, daþ im Hamburger Hafen ohne die Erweiterung in Altenwerder in den Jahren 2000 und 2010 unter Einschluþ aller geplanten Ausbaumaþnahmen im bestehenden Hafennutzungsgebiet und der gutachterlich f¸r realistisch gehaltenen Produktivit”tssteigerungen eine Kaikapazit”t (in Mio. TEU) f¸r 3,2 (2000) bzw. 3,3 (2010), eine Umschlagsfl”chenkapazit”t f¸r 2,9 (2000) bzw. 3,1 (2010) und eine Dienstleistungsfl”chenkapazit”t f¸r 3,9 (2000) bzw. 4,3 Mio. TEU (2010) verf¸gbar sein k–nnten (Planfeststellungsbeschluþ S. 90 f; PLANCO 1994 S. 39 ff;).

Als geplanter Ausbau der vorhandenen Container-Terminals sind einbezogen der Neubau von drei Liegepl”tzen und die Verl”ngerung von zwei Liegepl”tzen bis zum Jahr 2000, bis zum Jahr 2010 der Bau von drei weiteren Liegepl”tzen (PLANCO 1994 S. 15 f). Die Fl”chenkapazit”t (Fl”chen f¸r Umschlag und Containerdienstleistungen) kann nach dieser Untersuchung (S. 16-21) durch die geplanten Umstrukturierungsmaþnahmen bis zu Jahr 2010 von gegenw”rtig rund 500 ha auf 619 ha erh–ht werden (Umschlags-fl”chen 76 ha, davon 43 ha bis zu Jahr 2000; Dienstleistungs-fl”chen 43 ha). Von den verf¸gbaren Freifl”chen (272 ha) werden 90 ha (Nettofl”che unter Abzug eines Gr¸nfl”chenanteils von 10 v.H.) f¸r Containerdienstleistungen einbezogen (S. 21). In die Berechnung der Kaiumschlagskapazit”t ist eine Verbesserung der Umschlagsleistung der vier bestehenden Containerterminals (gemessen in TEU pro Jahr und Kai-Meter) von 370 (1990) auf 535 (2000) bzw. 540 (2010) - eine Steigerung um 46 v.H. - einge-stellt (S. 24; Aufschl¸sselung nach Einzeleffekten der Pro-duktivit”tssteigerung S. 31; internationaler Vergleich der Kai-Umschlagsleistungen f¸r das Jahr 1993 S. 32, Vergleich der H”fen der Nordseerange S. 35).

(2) Rechtsfehler sind auch bei diesem Begr¸ndungsschritt nicht erkennbar.

Es ist nachvollziehbar dargelegt, daþ der Kai-Umschlag auf den vier bestehenden Container-Terminals von rund 2,2 Mio. TEU 1992 nicht ¸ber die Menge von j”hrlich 3,3 - 3,5 Mio. TEU (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 54) hinaus wird gesteigert werden k–nnen. Die M–glichkeiten zur Aussch–pfung von Kapazit”tsreserven sind bedacht. Der geplante Ausbau der Umschlagsanlagen ist ber¸cksichtigt. Die m–glichen Produktivit”tssteigerungen der Kai-Umschlagsleistung sind unter Heranziehung der Werte anderer H”fen abgesch”tzt und liegen im Vergleich mit den Konkurrenzh”fen der Nordseerange eher im oberen Bereich. Einbezogen sind auch die anstehenden Umstrukturierungen von Hafenanlagen, soweit sie f¸r die Steigerung des Container-Umschlags (ohne die Anlage eines neuen Container-Terminals) eingesetzt werden k–nnen. Die groþfl”chige Umstrukturierung im Bereich S¸d-West- und India-Hafen im –stlichen Freihafen mit einem Areal von 58 ha erweitert die Fl”chen f¸r den Container-Umschlag nicht, weil dieser Elbabschnitt wegen der engen Fahrwasserverh”ltnisse und der Barrierewirkung des St. Pauli Elbtunnels f¸r Containerschiffe der 3. und 4. Generation nicht erreichbar ist (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 49).

cc) Fl”chenbedarf und Bestand an verf¸gbaren Fl”chen im Hafennutzungsgebiet

(1) Die Gegen¸berstellung der k¸nftigen Nachfrage nach Umschlagsleistungen und der verf¸gbaren Kapazit”t macht nach Auffassung der Planfeststellungsbeh–rde deutlich, daþ sich ohne Hafenerweiterung schwerwiegende Engp”sse im Leistungsangebot des Hamburger Hafens erg”ben (Planfeststellungsbeschluþ S. 91). Diese W¸rdigung ist stichhaltig. Die rechnerischen Kapazit”tsdefizite sind plausibel dargelegt. In deren Bewertung ist, wie bereits im Abschnitt zum Sofortvollzug ausgef¸hrt, die Reaktion von Reedern und Verladern schon auf absehbare Kapazit”tsrestriktionen einzubeziehen, die deutlich vor dem Erreichen der rechnerischen Kapazit”tsgrenze einsetzt, wenn ein rechtzeitiger Ausbau nicht sicher erscheint. Die Kapazit”tsl¸cke kann nachhaltig anders als durch den Bau eines weiteren Container-Terminals nicht geschlossen werden. Mit der Bereitstellung einer zus”tzlichen Umschlagskapazit”t von 800.000 bis 900.000 TEU im Jahr wird der Gefahr von Ladungsverlusten an andere H”fen in Nordwesteuropa entgegengewirkt. In dieser Konkurrenz den eigenen Hafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gr¸nden zu st”rken, ist ein selbstverst”ndlich legitimes Ziel der Hafenentwicklungsplanung der Freien und Hansestadt Hamburg (ß 1 Abs. 2 Ziffer 1 HafenEG).

(2) Die f¸r den Bau eines weiteren Container-Terminals ben–tigte Fl”che steht im Hafennutzungsgebiet nicht zur Verf¸gung. Es ist deshalb die Inanspruchnahme von Fl”chen des Hafenerweiterungsgebiets erforderlich.

(2.1) Der Fl”chenbedarf wird von den Anforderungen bestimmt, die an einen neuen Container-Terminal gestellt werden. Das Konzept des Vorhabentr”gers, einen integrierten Terminal zu errichten, auf dem ¸ber den reinen Umschlag hinaus zugeordnete Dienstleistungen angeboten werden k–nnen, ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Ziel der Hafenentwicklungsplanung, den Hamburger Hafen als "logistisches Zentrum" fortzuentwickeln. Besch”ftigungswirkung und Wertsch–pfung h”ngen in zunehmendem Maþ von weiterf¸hrenden Dienstleistungen an der Ware ab, weil der Container-Umschlag als solcher immer st”rker industrialisiert wird. Auch die Wettbewerbsposition des Hamburger Hafens wird durch den Ausbau der Dienstleistungsfunktionen gest”rkt (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 56 ff). Die r”umliche Zusammenfassung von Umschlag, Lagerei, Distribution und erg”nzenden Dienstleistungen bietet wirtschaftliche Vorteile und vermindert den Verkehr.

(2.2) Der Vorhabentr”ger hat unter Berufung auf Hafenfachleute im In- und Ausland dargelegt, daþ f¸r zuk¸nftige integrierte Container-Terminals eine Gel”ndetiefe ab Kai von mindestens 800 m (400 m f¸r den Umschlag, 400 m f¸r terminalbezogene Dienstleistungen) f¸r erforderlich gehalten wird (a.a.O., S. 58). Der Liegeplatz f¸r ein Container-Schiff der 3. und 4. Generation erfordert eine Kail”nge von mindestens 300 m. F¸r jeden Liegeplatz ergibt sich danach ein Fl”chenbedarf von rund 25 ha. Die Bereitstellung einer zus”tzlichen Umschlagskapazit”t von 800.000 TEU im Jahr verlangt 4 entsprechende Liegepl”tze.

(2.3.) Im Hafennutzungsgebiet stehen geeignete Freifl”chen dieser Gr–þe nicht zur Verf¸gung.

Der Vorhabentr”ger hat die verf¸gbaren Freifl”chen im einzelnen aufgef¸hrt (Erl”uterungsbericht Teil I, S. 42-46 nebst Anlagenband, Stand Juni 1992). Es ist nicht zu beanstanden, daþ als verf¸gbar nur die Fl”chen ber¸cksichtigt sind, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen und unvermietet sind. Eine auþerordentliche K¸ndigung von Mietvertr”gen, die regelm”þig eine Laufzeit von 30 Jahren haben, brauchte schon deshalb nicht in Betracht gezogen zu werden, weil sie die Vertrauensgrundlage f¸r langfristige Investitionen der Hafenunternehmen zerst–rt und deshalb als Mittel der Hafenentwicklungsplanung ausscheidet. Hier kommt hinzu, daþ die Beeintr”chtigung der Unternehmen weiterreichende und schwerer auszugleichende Folgen h”tte, als es f¸r die wenigen zur Zeit der Planfeststellung in privater Hand verbliebenen Grundst¸cke im Plangebiet Altenwerder zutrifft. Nachvollziehbar ist dargetan, daþ als Areal mit Anschluþ an seeschifftiefes Wasser und mit einer Gr–þe von mehr als 20 ha lediglich eine Fl”che am Dradenauhafen (51 ha) nach Beendigung der befristeten gegenw”rtigen Nutzung (als Baggergut-Trocknungsfelder) verf¸gbar ist.

Der Vorhabentr”ger hat im Juli 1994 eine erg”nzende Untersuchung "Alternativenpr¸fung Petroleumhafen Dradenauhafen" vorgelegt, die auf die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen eingeht und ber¸cksichtigt, daþ die Firma Deutsche BP Aktiengesellschaft (BP) die von ihr genutzten Fl”chen im Bereich Petroleumhafen und Dradenauhafen nach Ablauf des Mietvertrages Ende 1995 innerhalb von 1 bis 2 Jahren aufgeben wird. Die BP-Fl”chen n–rdlich und s¸dlich des Petroleumhafens umfassen rd. 50,9 ha; das bisherige Tanklager Dradenaustraþe ist rd. 27 ha groþ.

Die Untersuchung legt ¸berzeugend dar, daþ ein Container-Terminal mit dem Fl”chenbedarf f¸r integrierte Dienstleistungen in diesem Bereich auch bei weitreichenden Umstrukturierungen (u.a. Zusch¸ttung des Petroleumhafens und/oder des K–hlfleethafens; Verl”ngerung des Hafenbeckens des Dradenauhafens; Ausbau des K–hlfleet) in der erforderlichen Dimension nicht sachgerecht untergebracht werden kann.

Petroleumhafen. Mit der R¸ckgabe der drei Teilfl”chen im Norden (zusammen rd. 11,2 ha) und des 39,7 ha groþen Areals (Raffineriegel”nde und Tanklager)im S¸den des Petroleumhafens entsteht dort keine zusammenh”ngende Freifl”che. Am Petroleumhafen sind drei Firmen der Mineral–lindustrie bzw. der chemischen Industrie (DUPEG, BOMINFLOT und DEFROL) mit Fl”chen von insgesamt rd. 23,9 ha angesiedelt. Die Mietvertr”ge haben zum Teil eine Laufzeit bis zum M”rz 2020. Die Verlagerung dieser Firmen wird zu Recht ausgeschlossen. Sie sind auf einen Tankschiffhafen mit speziellen Sicherheitsanforderungen angewiesen. Ersatzfl”chen an einem anderen Tankschiffhafen sind nicht verf¸gbar. Die Firma DUPEG ist auf die Lagerung und den Umschlag von Chemikalien und anderer fl¸ssiger Produkte spezialisiert, die hohe Anforderungen an die technischen Anlagen stellt; sie hat ihre Anlagen 1991 mit 17 Edelstahltanks modernsten Standards erweitert. Eine durch K¸ndigung erzwungene Betriebsaufgabe scheidet aus, weil ein solches Vorgehen ¸ber den Einzelfall hinaus das Vertrauen der Hafenbetriebe auf die Verl”þlichkeit der Nutzungsvergabe als Grundlage von Investitionsentscheidungen sch”digt. Kommt eine Verlagerung der Firmen nicht in Frage, muþ auch von einer Zusch¸ttung des Petroleumhafens (Fl”che 15 ha) Abstand genommen werden. Die Firmen DUPEG und BOMINFLOT sind wegen der Gefahreigenschaften ihrer Umschlagg¸ter auf die Liegepl”tze im Petroleumhafen als Tankschiffhafen angewiesen. Allein auf den bisher von der Firma BP genutzten Fl”chen kann ein Container-Umschlag u.a. wegen fehlender Gel”ndetiefe wirtschaftlich nicht sinnvoll eingerichtet werden; zudem betr¸ge die Umschlagsleistung (2 Liegepl”tze, davon einer mit nur 250 m L”nge) weniger als 300.000 TEU im Jahr.

Dradenauhafen. Das in Altenwerder angestrebte Planungsziel k–nnte auch hier wegen der zu geringen Gr–þe der Fl”chen nicht erreicht werden. Die s¸dlich und –stlich des Dradenauhafens belegene, derzeit (und bis Ende 1997) als Zwischenlager f¸r Baggergut genutzte Fl”che hat eine Gr–þe von 55 ha. An diese Fl”che grenzt unmittelbar keine weitere verf¸gbare Fl”che. Die von der Firma BP aufgegebene Tanklagerfl”che n–rdlich der Dradenaustraþe ohne Belegenheit am Dradenauhafen (zur Lage vgl. Alternativenpr¸fung, Anlage 9), zu der die Herstellung einer funktionalen Einheit er–rtert wird, ist 27 ha groþ. In beiden diskutierten Varianten - die r”umlich getrennte Tanklagerfl”che kommt jeweils wegen ihrer Lage nur f¸r nicht umschlagsbezogene Dienstleistungen in Betracht - kann eine ausreichende Erweiterung der Container-Umschlagskapazit”t nicht erreicht werden (Variante A: 2 Liegepl”tze, Umschlagsleistung 400.000 TEU im Jahr, Gesamtfl”che 78 ha, Umschlagsfl”che 28 ha, f¸r umschlagsbezogene Dienstleistungen 23 ha; Variante B: 3 Liegepl”tze, Umschlagsleistung 600.000 TEU im Jahr, Gesamtfl”che 70 ha, Umschlagsfl”che 43 ha). Die r”umliche Verbindung von Umschlag und Dienstleistung wie in Altenwerder w”re im Dradenauhafen nicht m–glich. Der K–hlfleet m¸þte dort f¸r Containerschiffe der 3. und 4. Generation weiter ausgebaut werden. Der Dradenauhafen sowie die angrenzenden Fl”chen sind zudem im Hafenentwicklungsplan 1989 f¸r andere hafenwirtschaftliche Nutzungen (Option f¸r umschlagserg”nzende Dienstleistungen, insbesondere Lagerei und Distribution, in Anbindung an die bestehenden Container-Terminals im westlichen Hafenbereich) vorgesehen, f¸r die sie bei einer Steigerung der Umschlagskapazit”t dieser Terminals gebraucht werden. Auch muþ, wie die Alternativenpr¸fung hervorhebt (S. 50), im westlichen Hafenteil eine Option f¸r die Abfertigung von K¸sten- und Binnenschiffen erhalten bleiben, die nur im Dradenauhafen besteht.

d) Der hafenwirtschaftliche Fl”chenbedarf erfordert dem Umfang nach eine Inanspruchnahme von Fl”chen des Hafenerweiterungsgebiets in der Gr–þe des Plangebiets.

Das Plangebiet in Altenwerder erfaþt eine zusammenh”ngende Fl”che mit einer Gr–þe, die es erlaubt, einen integrierten Container-Terminal zu errichten, der den Anforderungen an eine quantitative Erweiterung der Umschlagskapazit”t (Kaianlage mit vier Liegepl”tzen, Umschlagsfl”che mit einer Gel”ndetiefe von 400 m) ebenso entspricht wie dem konzeptionellen Ziel, Fl”chen (mit einer weiteren Gel”ndetiefe von 400 m) f¸r nicht auf dem Terminal durchgef¸hrte, dem Umschlag vor- und nachgelagerte Dienstleistungen in unmittelbarer r”umlicher Verbindung bereitzustellen. Die Fl”che ist hinreichend groþ, ein G¸terverkehrszentrum mit Funktionen f¸r den westlichen Hafen insgesamt sowie einen Bahnhof f¸r den kombinierten Verkehr Straþe/Schiene aufzunehmen.

e) Das gew”hlte Plangebiet entspricht mit seiner Lage den Anforderungen, die das Erweiterungskonzept stellt.

Das Gel”nde hat eine Belegenheit am seeschifftiefen Wasser und ist f¸r Containerschiffe der 3. und 4. Generation erreichbar. Seine Lage im Westen des Hafengebiets sorgt f¸r kurze Fahrtzeiten auf der Elbe. Es besteht eine gute landseitige Verkehrsanbindung (ausgebauter G¸terbahnhof westlich der BAB 7, Autobahnanschluþ). Ein neuer Hafenteil Altenwerder kann r”umlich an den westlichen Freihafen angeschlossen werden.

f) Die Erweiterung ist am geplanten Ort erforderlich.

Gleichgeeignete alternative Fl”chen hinreichender Gr–þe sind nicht verf¸gbar. Sie gibt es, wie bereits ausgef¸hrt, im Hafennutzungsgebiet, insbesondere im Bereich Petroleumhafen und Dradenauhafen, nicht. Innerhalb des Hafenerweiterungsgebiets sind nach der Hafenentwicklungsplanung, die eine Erweiterung in Nord-S¸d-Richtung entlang des K–hlbrand vorsieht, die Fl”chen in Altenwerder vor denen in Moorburg in Anspruch zu nehmen, was mit den r”umlichen Gegebenheiten in Einklang steht.

g) Die vorbereitende Herrichtung der Fl”chen ist zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.

Im Bereich des Container-Umschlags zeichnen sich, wie ebenfalls bereits ausgef¸hrt, Engp”sse im Leistungsangebot des Hamburger Hafens ab. Das anhaltende Wachstum des Containerverkehrs macht die Bereitstellung eines neuen Container-Terminals dringlich. Es besteht, weil das Gel”nde erst aufgeh–ht werden muþ, eine mehrj”hrige Vorlaufzeit, bis die Umschlagsanlagen fertiggestellt sind.

h) Einer Nutzen-Kosten-Untersuchung i.S.d. ß 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (GVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10, m.Ÿnd.) bedarf es zum Nachweis der Planrechtfertigung des Vorhabens gem”þ ß 14 Abs. 2 HafenEG nicht. Die haushaltsrechtlichen Grunds”tze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die eine solche Untersuchung bestimmen, sind f¸r die Bewertung der Strukturentscheidung ¸ber einen neuen Hafenteil in Altenwerder mit weitreichenden, kaum abgrenzbaren und rechnerisch deshalb nicht zuverl”ssig erfaþbaren wirtschaftlichen Folgen ohnehin wenig aussagekr”ftig. Ob die im Planfeststellungsverfahren vorgelegte "Nutzen-Kosten-Betrachtung" (PLANCO 1994) den Anforderungen an die Methodik und Systematik einer Nutzen-Kosten-Untersuchung im Sinne des Haushaltsrechts gen¸gt, ist darum ohne rechtliche Bedeutung.

Die in der Stellungnahme von D. Grube erhobenen Einw”nde gegen die PLANCO-Studie sind nicht geeignet, Zweifel daran zu begr¸nden, daþ die Hafenerweiterung in Altenwerder regionalwirtschaftlich von Nutzen sein wird. Gleichgeeignete alternative Standorte f¸r einen Container-Terminal gibt es, wie bereits festgestellt, am Petroleum- oder Dradenauhafen nicht. Der Besch”ftigungsnutzen der Hafenerweiterung liegt auf der Hand. Der in Altenwerder vorgesehene integrierte Container-Terminal soll gerade ¸ber den reinen Umschlag hinaus ein Angebot von Dienstleistungen erm–glichen, die eine hohe Wertsch–pfung erwarten lassen. Die PLANCO-Studie sch”tzt die Zahl der Arbeitspl”tze im Hamburger Hafen ein, die dadurch gesichert werden, daþ wegen der Hafenerweiterung in Altenwerder Verkehrsverlagerungen zu anderen H”fen unterbleiben (S. 56-59). Sie ber¸cksichtigt dabei den tendenziellen Besch”ftigungsr¸ckgang durch Rationalisierung im Container-Umschlag, sieht indes den Effekt steigender Arbeitsproduktivit”t durch den Anstieg der Entlohnung der Besch”ftigten als in etwa kompensiert an (S. 56). Weil die Wertsch–pfung ermittelt werden soll, erscheint es plausibel, bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes das durch Befragung ermittelte durchschnittliche Einkommen der containerabh”ngig Besch”ftigten im Hamburger Hafen anzusetzen (S. 56, 58, 70) und nicht auf deutlich abweichende Berechnungsgr–þen zur¸ckzugreifen, die f¸r das Bewertungsverfahren f¸r Vorhaben nach dem Bundesverkehrswegeplan herangezogen werden.

i) Das planfestgestellte Vorhaben ist nach alledem zum Wohle der Allgemeinheit geboten.

VIII.

Die Feststellung des Plans ist nicht wegen Vertoþes gegen bestehende Bebauungspl”ne rechtswidrig.

1. Die Fl”chen des Plangebiets sind im Baustufenplan Altenwerder-Moorburg, festgestellt durch Rechtsverordnung des Senats vom 20. Juni 1961 (GVBl. S. 202), als Auþengebiet und - im Streifen zwischen dem (alten) Dreikatendeich und dem Ufer der S¸derelbe (Deichvorland), in dem das mit dem Wohnhaus bebaute Flurst¸ck 1038 des Antragstellers liegt - als Industriegebiet ausgewiesen. Sie geh–ren zu den Gebieten, die in dem Baustufenplan als "besondere Untersuchungsgebiete f¸r Hafenerweiterungen" gekennzeichnet sind.

2. Diese Festsetzungen entfalten gegen¸ber einer Planfeststellung nach ß 14 HafenEG keine rechtlichen Wirkungen. Sie werden von der Ausweisung als Hafenerweiterungsgebiet im Hafengebietsplan gem”þ ß 2 Abs. 2 Satz 1 HafenEG ¸berlagert (Schulz-Schaeffer, a.a.O., S. 80 f, 263). Die zul”ssigen Nutzungen im Hafenerweiterungsgebiet werden verbindlich durch ß 3 HafenEG bestimmt. F¸r das Plangebiet in Altenwerder gilt gem”þ ß 19 Abs. 3 HafenEG das strikte Ver”nderungsverbot nach der Verordnung zur Durchf¸hrung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 9. Juli 1974 (GVBl. S. 237) weiter. Diese hafenplanungsrechtlichen Bestimmungen haben wegen ihres Gesetzesranges und ihrer Spezialit”t bei Planungsmaþnahmen nach dem Hafenentwicklungsgesetz Vorrang vor den Festsetzungen der Bebauungspl”ne im Hafengebiet.

Die Vorschrift in ß 22 HafenEG, wonach Bebauungspl”ne im Hafengebiet weitergelten, bis sie im Verfahren nach dem Baugesetzbuch aufgehoben werden, besagt anderes nicht. Allerdings geh–rt der Baustufenplan Altenwerder-Moorburg zu den Bebauungspl”nen im Sinne dieser Bestimmung, unabh”ngig davon, ob dieser Plan als einfacher oder als qualifizierter Bebauungsplan fortgilt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist zudem klar, daþ die Bebauungspl”ne nicht in den Teilen, die das Hafengebiet betreffen, schon mit dem Inkrafttreten des Hafenentwicklungsgesetzes aufgehoben sein sollen. Sie stehen aber der Hafenentwicklungsplanung nach dem Hafenentwicklungsgesetz selbstverst”ndlich nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegr¸ndung (zitiert bei Schulz-Schaeffer, a.a.O., S. 261) ist an die Fallgestaltung gedacht, daþ die Ausweisung als Hafengebiet durch das Hafenentwicklungsgesetz nur Teile der ”lteren Bebauungspl”ne gegenstandslos werden l”þt. Die Abgrenzung der weitergeltenden Teile dieser Pl”ne, die das Hafengebiet nicht betreffen, soll im Aufhebungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz (Baugesetzbuch) unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Betroffenen nach diesem Gesetz erfolgen. ß 22 HafenEG kann nach diesem begrenzten Regelungsziel nicht dahin verstanden werden, daþ der Planfeststellungsbeschluþ nach ß 14 HafenEG erst ergehen darf, wenn die Aufhebung der das Hafengebiet betreffenden Teile der Bebauungspl”ne erfolgt ist.

IX.

Der Planfeststellungsbeschluþ verst–þt nicht gegen das Beihilfeverbot nach Art. 92 EG-Vertrag.

Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag (Neufassung in der Bekanntmachung v. 19.10.1993, BGBl. II S. 1947, m.Ÿnd.) legt die Unvereinbarkeit staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gew”hrter Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt fest, die durch die Beg¸nstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf”lschen oder zu verf”lschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr”chtigen. Der Anwendungsbereich dieses Artikels ist ersichtlich nicht ber¸hrt. Der Planfeststellungsbeschluþ legt ein Aufh–hungsgebiet als Vorbereitung einer Hafenerweiterung fest und entscheidet nicht ¸ber die Gew”hrung von Beihilfen. Er beg¸nstigt weder ein bestimmtes Unternehmen noch einen Produktionszweig und ber¸hrt nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

X.

Der Planfeststellungsbeschluþ ist nicht deshalb aufzuheben, weil dem Vorhaben Vorschriften des Naturschutzrechtes entgegenst”nden. Es kommt schon in Betracht, daþ kraft Bundesrechts der Aufh–hung des Areals in Altenwerder zum Zwecke der Erweiterung des Hafennutzungsgebiets zumindest Vorrang vor Belangen des Schutzes von Natur und Landschaft zukommt (1). Jedenfalls steht die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses nach hamburgischem Landesrecht mit den Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes in Einklang (3-7). Daþ die Begr¸ndung des Planfeststellungsbeschlusses Fehler aufweist, ist unerheblich; hierdurch ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten beeintr”chtigt.

1. Das Hafengebiet darf unter den in ß 38 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.3.1987, BGBl I S. 889 m.Ÿnd. - BNatSchG -) genannten Voraussetzungen in seiner bestimmungsgem”þen Nutzung durch Naturschutz und Landschaftspflege nicht beeintr”chtigt werden. Durch diese unmittelbar geltende (ß 4 Satz 3 BNatSchG) Vorschrift sind Gebiete, die bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 24. Dezember 1976 ausschlieþlich oder ¸berwiegend Zwecken der See- und Binnenschiffahrt dienten oder f¸r diese Zwecke in einem verbindlichen Plan ausgewiesen waren, bevorrechtigt. Nach der Wertung des Gesetzes soll ein Gebiet auch dann noch wichtigen Allgemeininteressen dienenden Nutzungen zugef¸hrt werden k–nnen, wenn dies mit dem Schutz von Natur und Landschaft gem”þ ß 8 BNatSchG unvertr”glich ist, sofern nur ein verbindlicher Plan das Gebiet zu maþgebender Zeit f¸r diese Nutzung vorsah. Ob die Fl”chen durch den Funktionsvorbehalt aus dem sachlichen Anwendungsbereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ¸berhaupt herausgenommen werden (vgl. in diesem Sinn Fassung und Begr¸ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 7/886 S. 18, 44 f, und - deutlicher - die Begr¸ndung des Bundesrates zur Gesetz gewordenen Fassung der Vorschrift, BT-Drs. 7/3879 S. 15, 31), kann dahinstehen. Der Vorrang f¸r die bestimmungsgem”þe Nutzung pr”gt jedenfalls die naturschutzrechtliche Abw”gung nach ß 8 Abs. 3 BNatSchG zugunsten des Vorhabens (VGH Kassel, Beschl. v. 9.9.1985, NVwZ 1986, 675, 676; Meþerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Kommentar, Stand Januar 1996, Bd. 1, ß 38 Rdz. 1, 24).

a) Bei Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes am 24. Dezember 1976 bestand f¸r die Aufh–hungsfl”chen in Altenwerder eine verbindliche Ausweisung f¸r Zwecke der Hafenerweiterung. Die Fl”chen geh–rten gem”þ ß 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 des Hafenerweiterungsgesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 339) zum Hafenerweiterungsgebiet; f¸r sie galten nach dem Ÿnderungsgesetz vom 21. Januar 1974 (GVBl. S. 12) die Ausnahmebestimmungen zum allgemeinen Bauverbot nicht l”nger. Die Verordnung zur Durchf¸hrung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 9. Juli 1974 (GVBl. 1974 S. 237) bestimmte weiter, daþ in Altenwerder keinerlei Ver”nderungen vorgenommen werden durften. Die Verordnungserm”chtigung in ß 2 Abs. 3 Hafenerweiterungsgesetz war f¸r die Teile des Hafenerweiterungsgebiets erteilt, die innerhalb von f¸nf Jahren nach Inkrafttreten der Durchf¸hrungsverordnung umgestaltet werden sollten.

b) Hierdurch war das Areal Altenwerders f¸r bevorrechtigte Zwecke der See- und Binnenschiffahrt im Sinne von ß 38 Nr. 4 BNatSchG in Anspruch genommen und damit ausgewiesen. Hafenanlagen sind der See- und Binnenschiffahrt in gleicher Weise unmittelbar funktional zugeordnet wie Verkehrswege dem –ffentlichen Verkehr (vgl. Nr. 3 dieser Vorschrift). Ein Hafen besteht freilich nicht nur aus seinen schiffbaren Wasserfl”chen und den Kaianlagen. Er umfaþt neben Fl”chen f¸r den Transport der Waren und deren Lagerung regelm”þig auch Fl”chen f¸r Hafenindustrie und -wirtschaft. Der Funktionszusammenhang mit der See- und Binnenschiffahrt ist insoweit gelockert, nicht aber schon gel–st. Ein enger funktionaler Bezug (zu diesem Kriterium vgl. Meþerschmidt, a.a.O., ß 38 Rdz. 21) besteht zumindest bei den Fl”chen f¸r Umschlag und Lagerung.

c) Keinen Einwand bildet es, daþ die Fl”che in Altenwerder noch nicht zu einer bestehenden Hafennutzung geh–rte, f¸r Hafenzwecke vielmehr erst herzurichten war. Die Erweiterung bestehender Anlagen und Nutzungen wird von ß 38 BNatSchG insoweit erfaþt, als zum maþgebenden Zeitpunkt daf¸r bereits ein verbindlicher Plan bestand. Diesen Plan enthielten, wie bereits dargestellt, das Hafenenerweiterungsgesetz in der Fassung des Ÿnderungsgesetz vom 21. Januar 1974 zusammen mit der Durchf¸hrungsverordnung vom 9. Juli 1974. ß 38 BNatSchG schreibt die Rechtsform, in der ein Plan als verbindliche Regelung getroffen sein muþ, nicht vor. Der Schutzzweck der Vorschrift erfordert es, sie dahin zu verstehen, daþ nicht etwa nur die in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ausgeformte Planung vorausgesetzt ist, sondern auch die durch Rechtsnormen vollzogene verbindliche Widmung f¸r den privilegierten Nutzungszweck. Da im Begriff des Plans die k¸nftige Gestaltung beschlossen und eine zeitliche Grenze nicht gesetzt ist, gen¸gt es, daþ die Planung erst bei Bedarf ausgef¸hrt werden soll.

d) Nach der Rechtsfolge gem”þ ß 38 Nr. 4 BNatSchG ist es ohne Belang, ob die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses den Vorschriften in ßß 9 ff Hamburgisches Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (GVBl S. 167 m.Ÿnd. - HmbNatSchG -) und ß 8 Abs. 3 BNatSchG gerecht wird. Der gesetzliche Plan, dessen Ausf¸hrung der Planfeststellungsbeschluþ regelt, ist entweder von vornherein von der Regelung des Schutzes von Natur und Landschaft ausgenommen oder - mindestens - von Gesetzes wegen dahin bewertet, daþ den –ffentlichen Interessen an der Hafenerweiterung die Belange von Natur und Landschaft im Sinne des ß 8 Abs. 3 BNatSchG im Range mit der Folge nachstehen, daþ das Vorhaben als solches nicht zu unterbinden ist, sofern, wie vorausgesetzt wird, ein Eingriff im Sinne des ß 8 Abs. 1 BNatSchG ¸berhaupt vorliegt. Anderenfalls w”re eben die vorgesehene Nutzung beeintr”chtigt. Ob die Pflicht zu Ersatzmaþnahmen gem”þ ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG mit ß 38 Nr. 4 BNatSchG vereinbar ist oder deswegen nicht, weil der dem Vorhaben entsprechende Aufwand das Vorhaben selbst gef”hrden k–nnte, kann offen bleiben. Der Planfeststellungsbeschluþ ordnet die Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut entsprechend dem Antrag des Vorhabentr”gers an; daþ die Auflage m–glicherweise entbehrlich w”re, rechtfertigt es ersichtlich nicht, auf das Begehren des Antragstellers hin den Planfeststellungsbeschluþ aufzuheben.

2. Das Ergebnis ”ndert sich nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluþ ohne die Anwendung von ß 38 Nr. 4 BNatSchG beurteilt wird. In Einklang mit Bundesrecht ist die Aufh–hung des Gel”ndes in Altenwerder f¸r Teilfl”chen von Gesetzes wegen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des ß 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG bewertet (3), und im ¸brigen als ein Eingriff, der Interessen dient, denen die des Schutzes von Natur und Landschaft nachgeordnet sind (4 bis 7).

3. Die Aufh–hung des vom Planfeststellungsbeschluþ erfaþten Areals in Altenwerder ist von Gesetzes wegen dort, wo der Grundbesitz des Antragstellers liegt, kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des ß 9 Abs. 1 HmbNtSchG.

a) Aus ß 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbNatSchG ergibt sich, daþ ein 200 m breiter Gel”ndestreifen entlang der k¸nftigen Kaimauer an der S¸derelbe aufgeh–ht werden kann, ohne daþ R¸cksicht auf den Schutz von Natur und Landschaft zu nehmen w”re.

Dieses Gel”nde liegt, wie ß 9 Abs. 2 Nr. 2 HmbNatSchG voraussetzt, innerhalb des in der Anlage 1 zu diesem Gesetz rot umrandet ausgewiesenen Hafengebiets. Nach dieser Vorschrift sind im Hafengebiet der "Ausbau (Herstellen, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung) von Gew”ssern und Kaianlagen" sowie "Maþnahmen zur Unterhaltung der Gew”sser" nicht als Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen. Die Entstehungsgeschichte dieser Regelung verdeutlicht, daþ derartige Maþnahmen schlechthin Vorrang vor dem Schutz von Natur und Landschaft erhalten haben. Statt der in den Beratungen der Gesetzesvorlage erwogenen Regelung, durch die dem Betrieb des Hafens dienliche Maþnahmen jeglicher Art vom Naturschutz ausgenommen werden sollten, ist diese begrenzte, speziellen Vorhaben geltende Privilegierung Gesetz geworden.

Im Gesetzgebungsverfahren (Gesetzentwurf des Senats, B¸-Drs. 9/1737) ist die hafenbezogene Eingriffsregelung in den Aussch¸ssen f¸r Fragen des Umweltschutzes (B¸-Drs. 9/3460 v. 29.5.1981) und f¸r Hafen und Wirtschaft (B¸-Drs. 9/3463 v. 2.6.1981) er–rtert worden. Die SPD-Abgeordneten im Ausschuþ f¸r Hafen und Wirtschaft schlugen (zun”chst) vor, die Hafen-Problematik umfassend dahin zu regeln, daþ nicht als Eingriffe anzusehen sind "Maþnahmen zur Herstellung und Unterhaltung der ben–tigten Betriebsfl”chen und der land- und wasserseitigen Infrastruktur innerhalb des Hafennutzungsgebietes nach dem Hafenentwicklungsgesetz"; bis zum Inkrafttreten des Hafenentwicklungsgesetzes solle dies f¸r Maþnahmen innerhalb der rot umrandeten Fl”chen des Hafengebiets gelten (a.a.O., S. 3). Die CDU-Abgeordneten empfahlen, dem Vorschlag zuzustimmen. Die Senatsvertreter f¸hrten dagegen aus, sie k–nnten dem Vorschlag nicht folgen. Die SPD-Abgeordneten kamen auf ihren Vorschlag in der abschlieþenden Beratung im Ausschuþ nicht mehr zur¸ck und lehnten einen im wesentlichen gleichlautenden Vorschlag der CDU-Abgeordneten, zu dessen Begr¸ndung auf den Grundgedanken der Vorschrift in ß 38 Nr. 4 BNatSchG verwiesen wurde, unter Hinweis auf die fraktionsinternen Abstimmungsverfahren der SPD-Fraktion ab (S. 5 f). Im Ausschuþ f¸r Fragen des Umweltschutzes wurde die Empfehlung beschlossen, den Text in ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) um die Worte "und Kaianlagen" zu erg”nzen. Die Frage, ob es f¸r den Begriff "Kaianlagen" eine eindeutige juristische Definition gebe, verneinten die Senatsvertreter; nach allgemeinem Verst”ndnis schlieþe dieser Begriff aber z.B. Kaimauer, Kaibetriebsfl”che, Kaistraþe und Kaibahnhof ein (B¸-Drs. 9/ 3460, S. 15 f). Sie ”uþerten die Ansicht, es sei nach dem Bundesnaturschutzgesetz wohl kaum zul”ssig, einen gesamten Bereich gr–þeren Umfangs vom Naturschutz auszunehmen. Die in der Anlage 1 dargestellte rot umrandete Fl”che sei in dieser Form vorgeschlagen, weil ß 38 BNatSchG unmittelbar gelte und diese Vorschrift die im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 24. Dezember 1976 vorhandenen Ausweisungen erfasse, zum anderen aber ß 1 BNatSchG den Grundsatz aufstelle, daþ Natur und Landschaft auch im besiedelten Bereich zu sch¸tzen seien (S. 16).

b) Ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von ß 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG (ß 8 Abs. 1 BNatSchG) liegt in dem Umfang nicht vor, in dem die Aufh–hung den Ausbau der Kaianlage des konzipierten Container-Terminals vorbereitet. Die Planfeststellungsbeh–rde hat zu Recht angenommen, daþ sich diese Zuordnung auf einen Gel”ndestreifen von (wenigstens) 200 m Tiefe ab wasserseitiger Kante der k¸nftigen Kaimauer erstreckt (Planfest-stellungsbeschluþ Nr. I.4.1.1, S. 54, i.V.m. Seiten 7 und 10 des Erl”uterungsberichts Teil VI). Die k¸nftige Kaimauer und nicht der gegenw”rtige Verlauf der S¸derelbe ist maþgebend, weil sich die Einrichtung der Kaimauer als Ausbau des Gew”ssers gem”þ ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG darstellt.

aa) Der Ausbau von Kaianlagen ist gem”þ ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG innerhalb der in der Anlage 1 rot umrandeten Fl”chen des Hafengebiets nicht als Eingriff anzusehen. Die daf¸r vorgesehene Grundfl”che Altenwerders liegt in dem so gekennzeichneten Gebiet. Die Aufh–hung der Fl”che Nr. 1, die sich im Osten des Plangebiets bis an den alten Dreikatendeich heran erstreckt, geh–rt, soweit sie die Grundfl”che der k¸nftigen Kaianlage betrifft, bereits zu deren Herstellung.

Der Begriff des Ausbaus umfaþt das Herstellen einer Kaianlage und schlieþt die Herrichtung der Grundfl”che ein, auf der die Kaianlage entstehen soll. Das Herstellen einer neuen Kaianlage erfordert regelm”þig die vorbereitende Umgestaltung der ben–tigten Grundfl”che durch Zusch¸tten, Aufh–hen, Abtragen oder Befestigen, um ein nach Zuschnitt, Fl”chenniveau, Bebaubarkeit und Hochwasserschutz geeignetes Gel”nde zu schaffen. Weil aber gerade die Ver”nderung der Gestalt von Grundfl”chen zu den naturschutzrechtlich erheblichen Vorg”ngen geh–rt, die ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG unter dem Gesichtspunkt ihrer Eingriffswirkung bewerten will, verfehlte eine Auslegung den Sinn der Vorschrift, die die fl”chenver”ndernden notwendigen Vorbereitungsmaþnahmen aus dem Begriff des Herstellens einer Kaianlage herausl–st.

Daþ die Grundfl”che der k¸nftigen Kaianlage in Altenwerder auf ein hochwassergesch¸tztes Niveau erh–ht werden muþ, unterliegt keinem Zweifel.

bb) Die Planfeststellungsbeh–rde hat die Grundfl”che der Kaianlage mit einer Gel”ndetiefe von 200 m ab wasserseitiger Kante der k¸nftigen Kaimauer nicht zu groþ bemessen. Die Ausmaþe der Kaianlage richten sich nach ihrer Funktion als Container-Terminal. Auf der Kaibetriebsfl”che entlang der Kaimauer m¸ssen die zur Be- und Entladung der Containerschiffe an den vier Liegepl”tzen n–tigen Einrichtungen geschaffen werden k–nnen. Zur Kaianlage geh–ren weiter ausreichende Fl”chen zur Lagerung der Container, ferner Betriebsfl”chen f¸r das Ab- und Verladen von Containern von und auf Lastkraftwagen und G¸terz¸ge nebst Straþen und Schienen. Es leuchtet ein, daþ mit weniger als 200 m Gel”ndetiefe nicht auszukommen ist.

cc) Die Flurst¸cke des Antragstellers liegen innerhalb des Gel”ndestreifens von 200 m Tiefe.

Der Antragsteller wendet zu Unrecht ein, die k¸nftige Gestalt der Kaianlage sei nicht verbindlich festgelegt, es sei sogar offen, ob ¸berhaupt Stromliegepl”tze und nicht ein Hafenbecken geschaffen w¸rden. Der Planfeststellungsbeschluþ stellt die Grundz¸ge des Endausbaus mit dem Inhalt verbindlich fest, der in den Antragsunterlagen beschrieben ist (Ziffern I 1, I 1.1.2, 1.1.3; S. 18, 21, 23). Die Grundz¸ge der Planung f¸r die endg¸ltige Nutzung des Plangebiets sind, wie es ß 14 Abs. 3 Satz 2 HafenEG verlangt, Bestandteil der Abw”gung geworden (Planfeststellungsbeschluþ S. 154: "auf der Basis des Erl”uterungsberichts Teil II, Seiten 55 ff"). Zu ihnen geh–rt die Entscheidung f¸r einen Container-Terminal mit vier Liegepl”tzen am Strom; die Hafenbeckenvariante ist verworfen (Erl”uterungs-bericht Teil I S. 56 ff, Teil II S. 6 ff, 15 ff, 23 ff nebst Anlagen).

Unerheblich ist, daþ im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen f¸r den Plan des Kaimauerbaus nach dem Vortrag des Antragstellers f¸r ein Wendebecken in der S¸derelbe eine Lage in Betracht gezogen wird, bei der gegen¸ber der bisherigen Planung die Kaimauer am S¸dende ein wenig verk¸rzt und ein Teil des Gel”ndestreifens von 200 m Breite entlang der Kaimauer unter Einschluþ der Flurst¸cke des Antragstellers statt f¸r die Kaianlage f¸r das Wendebecken in Anspruch genommen w¸rde. Die Grundz¸ge der Planung w”ren dadurch nicht ber¸hrt. Der Ausbau einer Kaianlage und der eines Gew”ssers stehen im Regelungsbereich des ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG einander gleich.

dd) Die Vorschrift in ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG ist wirksam.

Sie ist durch ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zugelassen. Danach k–nnen die L”nder bestimmen, daþ Ver”nderungen der Gestalt oder Nutzung bestimmter Grundfl”chen, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeintr”chtigung der Leistungsf”higkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes f¸hren, nicht als Eingriffe im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.

(1) ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG bewertet die Eingriffsqualit”t des Ausbaus von Gew”ssern und Kaianlagen, soweit diese Vorhaben Grundfl”chen im Hafengebiet betreffen. Die mit solchen Vorhaben verbundenen Ver”nderungen der Gestalt oder Nutzung der Fl”chen sind einer generellen, auf einen Regelfall bezogenen Qualifizierung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Natur und Landschaft zug”nglich, auch wenn die Vorhaben keinen regelhaften Zuschnitt haben und eine Umgestaltung auþergew–hnlicher Dimension - wie die Anlage oder das Zusch¸tten groþer Hafenbecken - mit sich bringen k–nnen. Entscheidend ist die einheitliche Bewertbarkeit der Eingriffswirkung, die gegeben ist, weil der Zustand von Natur und Landschaft, auf den die Ver”nderungen treffen, im Gebiet des Hamburger Hafens nach den f¸r die Bewertung erheblichen Merkmalen generell zu erfassen ist. Die Herstellung von Gew”ssern und Kaianlagen beeintr”chtigt im Hafengebiet der Regel nach weder die Leistungsf”higkeit des Naturhaushalts noch das Landschaftsbild in erheblicher oder nachhaltiger Weise: Sie findet in einem Gebiet statt, in dem das Landschaftsbild ohnehin durch Einrichtungen gepr”gt ist, die dem Betrieb des Hafens dienen und zu denen Kaianlagen sogar notwendig geh–ren. Dieses Landschaftsbild ist durch k¸nstliche Umgestaltungen im Verlaufe des Hafenausbaus entstanden und tr”gt die Merkmale seiner Ver”nderung und Anpassung an die Erfordernisse des Hafens in sich. Auch der Naturhaushalt kann in seiner Leistungsf”higkeit dort durch den Ausbau von Gew”ssern und Kaianlagen im Regelfall nicht erheblich beeintr”chtigt werden. F¸r die Landfl”chen gilt dies, obwohl die Natur nicht g”nzlich verdr”ngt ist, weil sie nur in dem Maþe gedeihen kann, das die Bed¸rfnisse des Hafens zulassen. Die Wasserfl”chen bestimmen den Naturhaushalt in diesem Bereich vermittels ihrer groþen Ausdehnung in einem weitverzweigten System. Seine Leistungsf”higkeit ist durch Ver”nderungen in Teilbereichen der Gesamtanlage des Hafens im Regelfall nicht ber¸hrt.

(2) Daþ das in Anlage 1 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes rot umrandet dargestellte Hafengebiet auch Teile des Hafenerweiterungsgebiets einbezieht, sprengt die Grenzen der zul”ssigen generalisierenden naturschutzrechtlichen Bewertung nicht. Allerdings kann der Ausbau einer Kaianlage im Hafenerweiterungsgebiet - f¸r sich gesehen - das Landschaftsbild ver”ndern. ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG erlaubt es aber, Ver”nderungen im Ausnahmefall von der Regelung ¸ber Eingriffe in Natur und Landschaft von vornherein auszunehmen, wenn sich nur eine derartige Ver”nderung im Regelfall nicht als Eingriff im Sinne des Gesetzes darstellt. Diese Deutung ist deswegen geboten, weil die Vorschrift anderenfalls entbehrlich w”re. Sie ist umso mehr deshalb berechtigt, weil das Landesgesetz, das von der Erm”chtigung Gebrauch macht, f¸r den Ausnahmefall die Abw”gung des Gesetzgebers gem”þ ß 8 Abs. 3 BNatSchG ausdr¸ckt. Die Fl”chen im Hafenerweiterungsgebiet sind zudem in ihrem Landschaftsbild durch die unmittelbare N”he zum Hafennutzungsgebiet - und damit durch die Gegebenheiten des Regelfalles - gepr”gt. Der Ausbau von Gew”ssern und Kaianlagen - nur um diese Vorhaben geht es - erfolgt dabei wegen des Anschlusses an schiffbares Gew”sser des Hafens notwendig in engster r”umlicher Anbindung an die bestehenden Wasserfl”chen und Einrichtungen des Hafens. Die daf¸r in Betracht kommenden Fl”chen werden wegen dieser r”umlichen Zuordnung zu den Wasserfl”chen des Hafens regelm”þig auch schon in den Naturhaushalt am Rande einbezogen sein. Der Gesetzgeber darf deshalb seine generalisierende Bewertung des Ausbaus von Gew”ssern und Kaianlagen im Hafen auf die entsprechenden Erweiterungsvorhaben erstrecken. Daþ dies, bezogen auf Altenwerder, der Wertung des ß 38 BNatSchG entspricht, ist nur noch wiederholend anzumerken.

(3) Der Hamburgische Gesetzgeber hat nicht nur eine Vermutung statuiert, wo er Eingriffe in Natur und Landschaft verneint. Dies ergibt der Vergleich der Fassung von ß 9 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG ("Als Eingriffe sind in der Regel insbesondere anzusehen ...") mit der von ß 9 Abs. 2 HmbNatSchG ("Nicht als Eingriffe anzusehen sind ..."), aber auch die amtliche Begr¸ndung zu diesen Vorschriften. Danach ist ß 9 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG bewuþt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ausgestaltet worden, f¸r deren Regeltatbest”nde durch Verordnung gem”þ Abs. 3 dieser Vorschrift die Widerlegung festgestellt werden kann. ß 9 Abs. 2 HmbNatSchG hingegen bestimmt danach "negative Regelf”lle im Sinne des ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG" und ¸bernimmt als Nr. 1 dieses Absatzes, ohne eine unterschiedliche Rechtsfolge auch nur anzudeuten, die unwiderlegbare Regel in ß 8 Abs. 7 BNatSchG betreffend die ordnungsgem”þe land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung in das Landesrecht (B¸-Drs. 9/1737, S. 1390; ohne diese Differenzierung allerdings die vorangestellte allgemeine Kennzeichnung des Regelungsinhalts von ß 9 "im Sinne einer widerlegbaren Vermutung" unter I, S. 1385).

(4) Die bundesrechtliche Vorschrift in ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG erlaubt es dem Landesgesetzgeber nicht etwa nur, eine widerlegbare Vermutung einzuf¸hren, nach der bestimmte Vorhaben keinen Eingriff im Sinne des Gesetzes bilden (zutreffend Kuchler, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Bauplanungsrecht, 1989, S. 139 ff, 143, 152; zum Meinungsstand Berkemann, Rechtliche Instrumente gegen¸ber Eingriffen in Natur und Landschaft (ß 8 BNatSchG), NuR 1993 S. 97, 99 f m.w.N.). Allerdings ist in ß 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, wonach es dem Landesgesetzgeber gestattet ist, zu bestimmen, daþ Ver”nderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelm”þig die Voraussetzungen des ß 8 Abs. 1 BNatSchG erf¸llen, nur eine im Einzelfall widerlegliche Vermutung f¸r das Vorliegen eines Eingriffs vorgesehen (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, BVerwGE Bd. 85, 348, 354 f). Dies erkl”rt sich aber daraus, daþ dem Landesgesetzgeber bei der Regelung der Frage, was als Eingriff in Natur und Landschaft zu gelten hat, trotz des rahmenrechtlichen Charakters von ß 8 BNatSchG kein oder allenfalls ein nur geringer Spielraum zu abweichender Regelung zukommt (BVerwG, a.a.O., S. 357 f), so daþ die "Positivliste" im allgemeinen nur zu ver-einfachter Handhabung des Gesetzes dienen kann. Auch verlangt es das Interesse des Vorhabentr”gers, das konkrete Vorhaben dann nicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu unterstellen, wenn es an einem Eingriff im Sinne des Gesetzes fehlt. Im umgekehrten Falle dagegen, in dem bestimmte Ver”n-derungen generalisierend nicht als Eingriffe bewertet werden, liegt es insofern anders, als der Landesgesetzgeber bei seiner Bewertung die Merkmale einer erheblichen bzw. nachhaltigen Wirkung auf Natur und Landschaft unter Ber¸cksichtigung auch des Ranges der Vorhaben w¸rdigt. Die Herausnahme der ordnungs-gem”þen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Boden-nutzung aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch ß 8 Abs. 7 BNatSchG bietet daf¸r das rahmenrechtliche Beispiel. Die Entscheidung des Gesetzgebers wird danach - und dies ist zul”ssig, da seine Befugnisse insoweit hinter denen der Ver-waltungsbeh–rde nicht zur¸ckstehen - auch Elemente der natur-schutzrechtlichen Abw”gung gem”þ ß 8 Abs. 3 BNatSchG aufnehmen und dabei den jeweiligen Zweck der Vorhaben wegen seiner Bedeu-tung f¸r das Allgemeininteresse als dem Schutz von Natur und Landschaft im Range vorgehend bewerten.

(5) W¸rde abweichend angenommen, daþ ß 8 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG dem Landesgesetzgeber nur eine widerlegliche Vermutung aufzustellen gestatte, erg”be sich im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis nicht. ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG w”re dann nicht nichtig, sondern bundesrechtskonform auszulegen. Die Vermutung, daþ (auch) der Ausbau einer Kaianlage am Ufer der S¸derelbe in Altenwerder einen Eingriff in Natur und Landschaft nicht darstellt, ist unter Ber¸cksichtigung der konkreten –rtlichen Umst”nde nicht widerlegt. Diese Frage ist, ohne daþ es auf entsprechende Erw”gungen im Planfeststellungsbeschluþ ank”me, von Rechts wegen zu entscheiden. Die Herstellung einer Kaianlage am Ufer der S¸derelbe in Altenwerder mit einer Tiefe von 200 m ab wasserseitiger Kante der k¸nftigen Kaimauer ist auch unter Anwendung des ß 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG (ß 8 Abs. 1 BNatSchG) nicht als Eingriff in Natur und Landschaft zu beurteilen. Die Ver”nderung der Gestalt und der Nutzung dieser Fl”che beeintr”chtigt den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht erheblich. Das Landschaftsbild wird beeintr”chtigt, wenn ein f¸r die Sch–nheiten der nat¸rlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter die Ver”nderung als nachteilig empfinden wird (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, BVerwGE Bd. 85, 348, 359). Das l”þt sich nicht feststellen. Im Winkel von mehr als 180ƒ sieht der Betrachter, der vom Dreikatendeich in Richtung S¸derelbe blickt, keine nat¸rlich gewachsene Landschaft, sondern die "Kulturlandschaft" des Hafens, in die sich die Kaianlagen einf¸gen werden. Was den Naturhaushalt anlangt, so liegt von diesem Deich aus ein St¸ck landeinw”rts ebenso wie zur Elbe hin nicht naturbelassenes, sondern durch die fr¸here Besiedlung landeinw”rts entlang des Deiches sowie durch Straþen und die neue Deichanlage an der S¸derelbe gepr”gtes Gebiet, so daþ die Ver”nderung durch eine Kaianlage auch insoweit nicht als nachteilig erscheint, sondern als bloþe Ÿnderung wirtschaftlicher Nutzung dieses Gel”ndestreifens zu bewerten ist. Dem entspricht es, daþ die Vorlandfl”che des Dreikatendeichs zur S¸derelbe hin - wo das mit dem Wohnhaus bebaute Grundst¸ck des Antragstellers liegt - im Baustufenplan Altenwerder-Moorburg als Industriegebiet ausgewiesen war.

c) Soweit die Aufh–hung die Grundfl”chen der zuk¸nftigen Hochwasserschutzanlage am westlichen und s¸dlichen Rand des Plangebiets betrifft, liegt ein Eingriff in Natur oder Landschaft gem”þ ß 9 Abs. 2 Nr. 3 HmbNatSchG nicht vor. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut Hochwasserschutzmaþnahmen generell erfaþt (G¸ltigkeitsbedenken deshalb bei Kuchler, a.a.O., S. 152), nur eine widerlegliche Vermutung entnommen werden d¸rfte. An einem Eingriff in Natur oder Landschaft fehlt es jedenfalls schon deshalb, weil die Deichtrasse in weiten Abschnitten entlang der BAB 7 und in ihrem s¸dlichen Verlauf auf den bereits bestehenden Aufh–hungsfl”chen liegt.

4. Die Aufh–hung Altenwerders erf¸llt, soweit sie von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht ausgenommen ist, die Merkmale eines Eingriffs i.S.d. ß 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG und ß 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.

a) Das groþfl”chige Aufsp¸len von Sand f¸hrt zu einer Ver”nderung der Gestalt der betroffenen Gebiete Altenwerders, die das Landschaftsbild erheblich und zugleich nachhaltig beeintr”chtigt. Das bisherige Landschaftsbild geht vollst”ndig und auf Dauer verloren. Weideland, Wiesen, G”rten mit verwilderten Obstbaumkulturen, Wasserfl”chen und Gr”ben werden nach dem Entfernen des Pflanzenbewuchses mit einer mehr als sieben Meter hohen Sandschicht bedeckt.

Nach ß 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) HmbNatSchG ist eine Aufsp¸lung schon dann, wenn die betroffene Grundfl”che gr–þer als 400 Quadratmeter ist oder eine Erh–hung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfl”che von mehr als 30 Quadratmeter erreicht wird, in der Regel als Eingriff anzusehen. Diese Dimensionen ¸berschreitet das Vorhaben bei weitem.

b) Der Planfeststellungsbeschluþ sieht daneben in Ðbereinstimmung mit dem vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan (Erl”uterungsbericht Teil VI) die Leistungsf”higkeit des Naturhaushalts als erheblich beeintr”chtigt an. Das Beschwerdegericht legt diese Einordnung der weiteren Pr¸fung zugrunde, auch wenn nicht hinreichend klar erscheint, worin - ¸ber den Verlust des konkreten Bestandes an Pflanzen und Tieren hinaus, der hier wegen der Ungest–rtheit durch den Menschen vielf”ltig ist und auch selten gewordene Arten umfaþt - die Beeintr”chtigung der Leistungsf”higkeit des Naturhaushalts gesehen wird, der als komplexes Wirkungsgef¸ge einer Vielzahl von Faktoren wie Boden, Wasser, Luft, Klima sowie Pflanzen- und Tierwelt vor einer St–rung seiner Funktionsf”higkeit zu bewahren ist (zu diesem Begriff und seinen Unsch”rfen vgl. Kuschnerus, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NVwZ 1996 S. 235, 237 f; Berkemann, a.a.O., S. 98 f; Schink, Die Eingriffsregelung im Naturschutz- und Landschaftsrecht, DVBl. 1992 S. 1390, 1394 f).

Die rechtliche W¸rdigung st–þt zudem auf das Problem, daþ die sch¸tzenswerten Biotope erst in der Folge der staatlichen Planungsmaþnahmen, die auf eine Inanspruchnahme Altenwerders f¸r die Hafenerweiterung abzielen, entstanden sind. Nur weil die fr¸heren Bewohner Altenwerders vor rund zwanzig Jahren mit R¸cksicht auf die Beeintr”chtigungen durch die Umschlagsanlage Hansaport und die geplante Aufh–hung des Gebiets f¸r Zwecke der Hafenerweiterung ihre Grundst¸cke ver”uþerten, das Dorf verlieþen und die gewerbliche, landwirtschaftliche und g”rtnerische Nutzung aufgaben, haben sich Biotope bilden und zahlreiche Pflanzen- und Tierarten in dem von Nutzungen durch den Menschen nunmehr weitgehend ungest–rten Gebiet mit den verwildernden G”rten, Obstpflanzungen, Wiesen und Feldern ansiedeln k–nnen. Es erscheint widersinnig, daþ einem Vorhaben Belange des Schutzes einer Natur und einer Landschaft sollen entgegenstehen k–nnen, die ihre Existenz gerade der Wirkung des langgestreckten planerischen Zugriffs auf die Grundfl”che wegen eben dieses Vorhabens verdanken. N”her liegt es, in einem solchen Fall den Eingriff in Natur und Landschaft nach den Verh”ltnissen zu Beginn des planerischen Zugriffs zu pr¸fen, sofern der Planungszusammenhang nicht abgebrochen ist. Daþ der Naturhaushalt in seiner Leistungsf”higkeit erheblich beeintr”chtigt werden kann, wenn ein d–rflich besiedeltes Gebiet mit ausgedehnter gewerblicher, landwirtschaftlicher und g”rtnerischer Nutzung in ein Hafengebiet umgewandelt wird, liegt aber nicht auf der Hand. Der Planfeststellungsbeschluþ geht auf diese Sichtweise nicht ein.

5. Die Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufh–hung des Gel”ndes in Altenwerder sind nicht vermeidbar; sie sind zu weiten Teilen auch nicht ausgleichbar. Der Planfeststellungsbeschluþ gen¸gt den Anforderungen nach ß 9 Abs. 4 HmbNatSchG (ß 8 Abs. 2 BNatSchG).

a) Gem”þ ß 9 Abs. 4 Satz 1 HmbNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 13 S. 26, 34; Beschl. v. 15.9.1995, NVwZ 1996, 396, 397; Beschl. v. 21.12.1995, - BVerwG 11 VR 6.95 - S. 21).

Die Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufh–hung sind nicht vermeidbar. Weil es, wie ausgef¸hrt, keinen gleichgeeigneten alternativen Standort f¸r einen integrierten Container-Terminal im Hafengebiet gibt, fehlt es an einer –kologisch g¸nstigeren Planungsvariante. Es kommt deshalb nicht darauf an, daþ das Gebot, vermeidbare Beeintr”chtigungen zu unterlassen, ohnehin darauf beschr”nkt ist, die Auswirkungen des Vorhabens an dem durch den Vorhabentr”ger bestimmten Standort m–glichst gering zu halten (VGH Mannheim, Urt. v. 22.3.1995, NVwZ 1996, 304, 308; Kuschnerus, a.a.O., S. 239). Den Eingriff durch die Aufgabe des Vorhabens zu vermeiden, verlangt, wie die Vorschrift in ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG (ß 8 Abs. 3 BNatSchG) zeigt, das Vermeidungsgebot nicht.

Im festgestellten Plan sind die in Betracht kommenden M–glichkeiten zur Verminderung der vorhabenbedingten Beeintr”chtigungen ausgesch–pft worden durch Auflagen zur Lagerung und Wiederverwendung des abzutragenden Oberbodens (Ziff. 1.3.1.1.5), zur Umsiedlung von Pflanzen und Tieren aus Altenwerder (Ziff. 1.3.1.1.7), zur gutachterlichen Bilanzierung u.a. der Minderungsmaþnahmen (Ziff. 1.3.1.4.1), durch Erg”nzung des Erl”uterungsberichts Teil II hinsichtlich offener Sandfl”chen als Brutbiotope (Ziff. 1.4.9), schlieþlich durch Minderungsmaþnahmen nach Maþgabe des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Ziff. 4.1.2 und 4.1.3). Daþ es nicht gen¸gen soll, den Oberboden zum Schutz der in ihm lebenden Tiere und zum Zweck der Wiederverwendung in einer Schicht von 20 cm abzutragen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar; ohnehin k”me insoweit lediglich eine Planerg”nzung in Frage.

b) Nach ß 9 Abs. 4 Satz 1 HmbNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, unvermeidbare Beeintr”chtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maþnahmen des Naturschutzes und der Landschaftpflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff nach Satz 2 dieser Vorschrift, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeintr”chtigung des Naturhaushalts zur¸ckbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Auch das Ausgleichsgebot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts striktes Recht ("Planungsleitsatz", Beschl. v. 30.10.1992, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 13 S. 26, 36; Beschl. v. 26.2.1996 - BVerwG 4 A 27.95 - S. 19).

Gegen die Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsmaþnahmen ist nicht verstoþen. Soweit ein Teilausgleich in Betracht kommt, ist er vorgesehen. Den Eingriff in Natur und Landschaft vollst”ndig auszugleichen, der mit der Aufh–hung des Areals in Altenwerder vorgenommen wird, ist objektiv unm–glich.

aa) Das marschentypische Landschaftsbild Altenwerders wird durch die weitr”umige Aufsp¸lung auf Dauer zerst–rt; seine Wiederherstellung ist ausgeschlossen. Auch eine Neugestaltung des Landschaftsbildes, die der Marschenlandschaft gerecht werden k–nnte, ist wegen der Dimensionen des Fremdk–rpers der Gel”ndeaufh–hung um mehrere Meter und der Nutzung des Gel”ndes f¸r Hafeneinrichtungen des Container-Umschlags nicht denkbar. Altenwerder ist auch nicht mehr von einem marschentypischen Landschaftsraum umgeben, der eine Neugestaltung tragen k–nnte. Die Massengutumschlagsanlage im Norden, die Trasse der BAB im Westen und die Sp¸lfelder im S¸den haben die fr¸here einheitliche Gestalt des Landschaftsraums bereits grundlegend ver”ndert.

bb) Auch f¸r die Beeintr”chtigungen des Naturhaushalts ist ein "Ausgleich" i.S.d. ß 9 Abs. 4 Satz 2 HmbNatSchG nicht m–glich. Die wenigen Maþnahmen, die in Altenwerder selbst vorgenommen werden k–nnen, um die nachteiligen Auswirkungen der Aufh–hung auf Pflanzen und Tiere, das Oberfl”chengew”sser und den Boden jedenfalls zu einem geringen Teil auszugleichen, sieht der Landschaftspflegerische Begleitplan vor (Erl”uterungsbericht Teil VI S. 4, 31 f, 33, 49, 60, 76: Landschaftsgestaltende Maþnahmen in den verbleibenden Gr¸nzonen entlang der Altenwerder Kirche und in der Bullerrinne; Bepflanzung der Aufh–hungsr”nder; Anlage eines Wegenetzes mit Aussichtspunkt).

cc) Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut stellt, wie der Planfeststellungsbeschluþ im Ergebnis zutreffend annimmt, keine Ausgleichsmaþnahme i.S.d. ß 9 Abs. 4 Satz 1 HmbNatSchG dar, sondern bildet eine Ersatzmaþnahme gem”þ ß 9 Abs. 6 S”tze 1 und 2 HmbNatSchG.

Ausgleichsmaþnahmen und Ersatzmaþnahmen sind im Stufenmodell der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung strikt voneinander zu unterscheiden (Berkemann, a.a.O., S. 102, 105 f; Kuchler, Die Rechtsfolgen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, NuR 1991 S. 465, 471; Gassner/Bendomir-Kahlo/A. und J. Schmidt-R”ntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 1996, ß 8 Rdz. 35; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, BVerwGE Bd. 85, 348, 360). Der Planfeststellungsbeschluþ f¸hrt diese Unterscheidung nicht mit der gebotenen Klarheit durch ("Kompensation", "Kompensati-onsmaþnahmen", S. 55; "Ausgleich" durch das "als Ersatzmaþnahme dienende Vorhaben der ÷ffnung der Alten S¸derelbe", S. 75; gleiches gilt f¸r den Landschaftspflegerische Begleitplan, Erl”uterungsbericht Teil VI S. 27). Ein Rechtsverstoþ liegt da-rin nicht. Die Differenzierung ist aber im Rahmen der gericht-lichen Kontrolle erforderlich und darf, weil sie dem zwingenden Recht folgt und ein Planungsermessen insoweit nicht besteht, durch das Gericht selbst vorgenommen werden.

Ausgleichsmaþnahmen sind durch das Ziel gekennzeichnet, die durch den Eingriff konkret gest–rten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gleichartig wiederherzustellen. Aus diesem sachlich-funktionellen Bezug ergibt sich als weiteres Merkmal das Erfordernis eines engen r”umlichen Zusammenhangs zum Ort des Eingriffs: Ausgleichsmaþnahmen sind an den Funktionsraum des Eingriffs gebunden, in dem die mit dem Vorhaben verbundenen Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft auftreten (Kuchler, a.a.O., S. 468 f, 471; Gassner/Bendomir-Kahlo/A. und J. Schmidt-R”ntsch, a.a.O., ß 8 Rdz. 33, 35; Berkemann, a.a.O., S. 102, 105). Bei Ersatzmaþnahmen sind dieser funktionelle Zusammenhang und die damit verbundene r”umliche Begrenzung gelockert: Sie sind "an anderer Stelle" (ß 9 Abs. 6 Satz 1 HmbNatSchG) durchzuf¸hren mit dem Ziel, die durch den Eingriff zerst–rten "Werte und Funktionen" des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes "in m–glichst ”hnlicher Art und Weise" wiederherzustellen (ß 9 Abs. 6 Satz 2 HmbNatSchG).

Der ÷ffnung der Alten S¸derelbe fehlt der f¸r eine Ausgleichsmaþnahme erforderliche enge funktionale und r”umliche Bezug zu den Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft in Altenwerder. Sie ist (nur) eine Ersatzmaþnahme. Altenwerder ist in die Neugestaltung der Landschaft, die mit der zweiseitigen ÷ffnung der Alten S¸derelbe erfolgt, r”umlich nicht einbezogen. Das Fluþbett der Alten S¸derelbe s¸dlich von Altenwerder wird nicht wiederhergestellt. Ihr Talraum ist vielmehr, soweit er nicht bereits von den bestehenden Sp¸lfeldern ¸berdeckt ist, Teil der Aufh–hungsfl”chen. Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut stellt auch nicht die Funktionen des Naturhaushalts gleichartig wieder her, die durch die Aufh–hung in Altenwerder gest–rt werden. Durch den Einfluþ der Tide sollen insbesondere S¸þwasserwatten, R–hrichte und Auw”lder entstehen; derartige Naturpotentiale gehen in Altenwerder durch die Aufh–hung nicht verloren.

6. Die Antragsgegnerin hat den Eingriff in Natur und Landschaft durch die Aufh–hung des Areals in Altenwerder im Ergebnis zu Recht nicht gem”þ ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG untersagt. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehen dem Vorhaben der Hafenerweiterung bei der Abw”gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht im Range vor. Der Planfeststellungsbeschluþ gewinnt dieses Abw”gungsergebnis zwar rechtsfehlerhaft erst durch die Einbeziehung der Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut in die naturschutzrechtliche Abw”gung (a bis c). Der Vorrang des Vorhabens vor den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besteht aber unabh”ngig davon, ob diese oder eine andere Ersatzmaþnahme durchgef¸hrt wird. Diese Wertung ist n”mlich Bestandteil der Entscheidungen des Gesetzgebers in ßß 2 und 14 HafenEG, Altenwerder als Hafenerweiterungsgebiet, Zone I, auszuweisen und als Gel”nde vorzusehen, das bei Bedarf durch Aufh–hung f¸r Hafenzwecke herzurichten ist (d).

a) Die naturschutzrechtliche Abw”gung nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG ist von der fachplanerischen Abw”gung nach ß 14 Abs. 3 HafenEG zu unterscheiden (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 13 S. 26, 37).

aa) Die Planfeststellung gem”þ ß 14 HafenEG, die es erfordert, die von dem Vorhaben ber¸hrten –ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuw”gen, muþ von einer naturschutzrechtlichen Abw”gung begleitet sein, die dar¸ber entscheidet, ob die Maþnahme wegen ihrer Eingriffswirkung ¸berhaupt ausgef¸hrt werden darf. F¸hrt die Abw”gung nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG (ß 8 Abs. 3 BNatSchG) zu einem Vorrang des Naturschutzes und der Landschaftspflege, so ist der Eingriff zwingend zu untersagen. F¸r eine diesen Vorrang ¸berwindende Abw”gung auf der Grundlage des Fachplanungsrechts bleibt kein Raum (BVerwG, Beschl. v. 22.5.1995, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 16 S. 4, 8).

bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nach dem Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abw”gung zur¸ckstehen m¸ssen, d¸rfen andererseits das Ergebnis der fachplanerischen Abw”gung nach ß 14 Abs. 3 HafenEG nicht mehr beeinflussen.

Der weiten Fassung des ß 14 Abs. 3 HafenEG k–nnte es zwar entsprechen, die –ffentlichen Belange von Natur und Landschaft in die fachplanerische Abw”gung einzubeziehen mit der Folge, daþ sie je nach ihrem Gewicht im Verh”ltnis zu anderen Belangen dazu f¸hren k–nnen, daþ das Vorhaben als mit dem Wohl der Allgemeinheit unvertr”glich nicht zugelassen wird, obgleich sich dies bei eigenst”ndiger Abw”gung nicht ergeben w¸rde. Systematische Erw”gungen schlieþen ein solches Ergebnis aber aus.

Die Planfeststellungsbeh–rde hat die –ffentlichen Belange in der durch den Gesetzgeber strukturierten Form zu ber¸cksichtigen. Sie ist im Hinblick auf die umfassende Wirkung ihrer Entscheidung an die sachlich-rechtlichen Vorschriften der von ihr mit zu erledigenden Rechtsbereiche gebunden (BVerwG, Urt. v. 10.2.1978, BVerwGE Bd. 55, 220, 230). Sind einzelne Belange als Versagungsgr¸nde ausgestaltet, k–nnen sie in der Abw”gung nicht ¸berwunden werden. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes haben in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung eine besondere Ausgestaltung in einer Stufenfolge der Entscheidungsschritte gefunden. Diese Struktur darf nicht in einer allgemeinen fachplanerischen Abw”gung aufgehoben werden (Berkemann, a.a.O., S. 103). Dem entspricht es, die naturschutzrechtlichen Belange in der eigenen naturschutzrechtlichen Abw”gung zu konzentrieren und dar¸ber, ob das Vorhaben nach dem Recht der Fachplanung dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, nur noch unter Abw”gung der sonst zu ber¸cksichtigenden Belange zu entscheiden. Mit Bezug auf das Wasserrecht und den Begriff des Wohls der Allgemeinheit in ß 6 WHG hat das Bundesverwaltungsgericht in gleichem Sinne einer thematischen Aufgliederung ausgesprochen, dieser Begriff umfasse nicht jeden –ffentlichen Belang auþerhalb der wasserrechtlichen Zielsetzung; die Frage, ob ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes beeintr”chtige, sei allein am Maþstab des Natur- und Landschaftsschutzrechts zu pr¸fen (BVerwG, Urt. v. 10.2.1978, BVerwGE Bd. 55, 220, 229 ff; Urt. v. 27.9.1990, BVerwGE Bd. 85, 348, 351).

Aus der Spezialit”t der naturschutzrechtlichen Abw”gung nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG gegen¸ber den nach ß 14 Abs. 3 HafenEG zu ber¸cksichtigenden Belangen folgt, daþ die Belange von Natur und Landschaft dann, wenn die naturschutzrechtliche Abw”gung sie gegen¸ber jenen Belangen, die das beeintr”chtigende Vorhaben erfordern, zur¸cktreten l”þt, f¸r die fachplanerische Abw”gung nicht mehr von Bedeutung sind. Darf das Vorhaben n”mlich trotz unvermeidlicher und nicht ausgeglichener Beeintr”chtigungen nicht wegen der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes untersagt werden, d¸rfen diese Belange folgerichtig auch nicht im Verein mit anderen Belangen, die, f¸r sich bewertet, dem Vorhaben nicht entgegenstehen, dazu f¸hren, den Eingriff zu unterbinden. Sonst w¸rden sie n”mlich am Ende doch ausschlaggebend daf¸r werden, daþ der Eingriff zu unterbleiben h”tte, obschon das "zust”ndige" Naturschutzrecht den Eingriff zul”þt.

b) Die naturschutzrechtliche Abw”gung nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG ist ohne Ber¸cksichtigung von Ersatzmaþnahmen und Ausgleichsabgaben vorzunehmen.

Die Bindungswirkung des Rahmenrechts und damit des ß 8 Abs. 3 BNatSchG bedeutet, daþ das gleichlautende Landesrecht, ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG, einen Eingriff nicht zu erlauben vermag, der nach dem Bundesrecht unerlaubt ist, weil die Belange des Schutzes von Natur und Landschaft im Range vorgehen. Da das Bundesrecht Ersatzmaþnahmen f¸r erlaubte Eingriffe nicht vor-sieht, ist evident, daþ Ersatzmaþnahmen bei der naturschutz-rechtlichen Abw”gung ohne Bedeutung sein m¸ssen; anderenfalls w¸rde nach dem Ergebnis der "globalen" Abw”gung ein Eingriff erlaubt werden k–nnen, den das Bundesrecht um des Schutzes von Natur und Landschaft willen untersagt, wenn n”mlich erst wegen der "Kompensation" durch die Ersatzmaþnahme Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sich als nachrangig darstellen. ß 8 Abs. 9 BNatSchG erm”chtigt den Landesgesetzgeber ausdr¸cklich nur dazu, Ersatzmaþnahmen bei nach ß 8 Abs. 3 BNatSchG erlaub-ten, n”mlich "bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Ein-griffen" vorzusehen; diese Regelung bestimmt die Auslegung von ß 9 Abs. 5 und 6 HmbNatSchG.

Die naturschutzrechtliche Abw”gung gem”þ ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG und die Entscheidung ¸ber die Ersatzmaþnahme f¸r erlaubte Eingriffe gem”þ ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG stehen danach zueinander in einem Stufenverh”ltnis. Erst dann, wenn der Eingriff statthaft ist, wird - wie es im Tatbestand des ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG auch zum Ausdruck kommt - die Pflicht des Vorhabentr”gers ausgel–st, Ersatzmaþnahmen durchzuf¸hren oder, sind sie ihm oder sind sie objektiv unm–glich, eine den Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes dienende Ausgleichsabgabe zu leisten. Folglich muþ die Beh–rde zun”chst ohne R¸cksicht auf die Ersatzmaþnahme bzw. Ausgleichsabgabe abw”gen, ob Belange der Natur und Landschaft dem Vorhaben entgegenstehen (VGH M¸nchen, Urt. v. 21.6.1995, NuR 1996, 203, 204; OVG M¸nster, Urt. v. 19.1.1994, NuR 1995, 46, 47; in diesem Sinne - bezogen auf die Ausgleichsabgabe - wohl auch BVerwG, Urt. v. 4.7.1986, BVerwGE Bd. 74, 308, 314; Urt. v. 28.2.1996; Gassner/Bendomir-Kahlo/A. und J. Schmidt-R”ntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 1996, ß 8 Rdz. 47 (S. 198); Berkemann, a.a.O., S. 104 f; Schink, a.a.O., S. 1400; Kuchler, a.a.O., S. 472; a.A. Ronellenfitsch, Rechts- und Verwaltungsaspekte der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen, NuR 1986, S. 284, 288).

Die Entstehungsgeschichte des ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG best”tigt, daþ der Entscheidungsprozeþ gestuft ablaufen muþ und ¸ber Ersatzmaþnahmen erst nach vollzogener Interessenabw”gung zu befinden ist. Die Stufen der Pr¸fung und Entscheidung sind in der amtlichen Begr¸ndung des Gesetzes aufgef¸hrt (B¸-Drs. 9/1737 S. 1391):

- F¸hrt ein Vorhaben, das einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes bildet, zu vermeidbaren Beeintr”chtigungen, sind diese durch geeignete Auflagen auszuschlieþen.

- Sind die Beeintr”chtigungen unvermeidbar, so ist das Vorhaben zu untersagen, wenn die Belange von Natur und Landschaft bei der Abw”gung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen, es sei denn, daþ diese Beeintr”chtigungen ausgleichbar sind;

- Sind die Beeintr”chtigungen unvermeidbar und gehen die Belange von Natur und Landschaft nicht vor, sind die Beeintr”chtigungen auszugleichen. Erweisen sich Ausgleichsmaþnahmen an Ort und Stelle als unm–glich, sind Maþnahmen des Ausgleichs an anderer Stelle (Ersatzmaþnahmen) durchzuf¸hren. Wenn sinnvolle Ausgleichs- bzw. Ersatzmaþnahmen nicht angeordnet werden k–nnen, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Dabei sind Erw”gungen der Billigkeit daf¸r maþgebend geworden, daþ die Ersatzmaþnahme oder eine Ausgleichsabgabe in H–he deren fiktiver Kosten vorgesehen wurde: Der Verursacher w¸rde in unbilliger Weise bevorzugt werden, wenn die Beeintr”chtigung von Natur und Landschaft an Ort und Stelle nicht ausgleichbar w”re und er nicht auf andere Weise zum mittelbaren Ausgleich herangezogen werden k–nnte (B¸-Drs. 9/1737 S. 1391). Auch f¸r diese Erw”gung ist klar, daþ bei der Entscheidung ¸ber Ersatzmaþnahmen bzw. eine Ausgleichsabgabe das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abw”gung bereits gewonnen worden sein muþ.

c) Die Antragsgegnerin hat weder die gebotene Trennung von naturschutzrechtlicher und fachplanerischer Abw”gung vorgenommen noch hinreichend deutlich ausgesprochen, daþ die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Vorhaben auch unabh”ngig von Ersatzmaþnahmen im Rang nicht vorgehen.

Die naturschutzrechtliche Abw”gung ist im Planfeststellungsbeschluþ nicht als eigenst”ndiger Entscheidungsschritt gekennzeichnet und vollzogen. Ausgesprochen wird, daþ der Eingriff in Natur und Landschaft nach Maþgabe des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu mindern und auszugleichen ist, aber ein Kompensationsbedarf bleibt, der durch die Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe zu decken ist (Planfeststellungsbeschluþ S. 54, 55). An der klaren Feststellung fehlt es, daþ das Vor-haben in der naturschutzrechtlichen Abw”gung gem”þ ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG nicht wegen eines Vorrangs der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege scheitert. Der Planfeststellungsbeschluþ l”þt nicht, jedenfalls nicht deutlich genug erkennen, daþ die Hafenerweiterung in Altenwerder unabh”ngig von der Durchf¸hrung einer Ersatzmaþnahme Vorrang vor dem Schutz von Natur und Landschaft hat. Die Antragsgegnerin hat freilich die f¸r die Hafenerweiterung sprechenden Interessen mit erheblichem Gewicht in die Abw”gung eingestellt: Diese Interessen ¸berragten die entgegenstehenden –ffentlichen und privaten Belange, die mit Ausnahme der Belange der Umwelt und der privaten Eigentums- und Nutzungsinteressen nicht oder nur unwesentlich beeintr”chtigt w¸rden (S. 119). Sie entschied sich daf¸r, die Interessen an der Hafenerweiterung den Umweltbelangen vorzuziehen, wobei sie aber den erheblichen Eingriff in die Pflanzen- und Tierwelt sowie in das Landschaftsbild f¸r "zum gr–þten Teil durch Gegenmaþnahmen kompensiert" ansah, namentlich durch die ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut (S. 120 ff, 125 f, 129 f, 131 f, 132 f, 133 f). Die Belange von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin danach in die (naturschutz-rechtliche) Abw”gung mit deutlich verringertem Gewicht einge-stellt und nur deshalb nicht ¸berwiegen lassen, weil sie kompensierend die F–rderung dieser Belange durch die ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut ber¸cksichtigt hat.

Dies widerspricht aber, wie ausgef¸hrt, dem rahmenrechtlich gepr”gten Inhalt der naturschutzrechtlichen Abw”gung, der f¸r das Landesrecht verbindlich und von diesem auch in ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG ¸bernommen ist. Der Planfeststellungsbeschluþ ist im Abw”gungsvorgang rechtswidrig, soweit erst die Kompensation der Folgen des Eingriffs in Natur und Landschaft in Altenwerder mit Vorteilen der vorgesehenen Ersatzmaþnahme dazu gef¸hrt hat, daþ die Maþnahme zugelassen worden ist.

d) Der Planfeststellungsbeschluþ ist wegen dieses Fehlers in der naturschutzrechtlichen Abw”gung nicht aufzuheben. Das Ergebnis der Abw”gung zugunsten des Vorhabens steht von Rechts wegen fest. Das Gericht darf den Vorrang des Vorhabens deshalb feststellen, ohne unzul”ssig in das Abw”gungsgef¸ge des Planfeststellungsbeschlusses einzugreifen. Der Hafenerweiterung in Altenwerder kommt kraft Gesetzes Vorrang vor dem Schutz von Natur und Landschaft zu.

aa) Die Entscheidung, ob ein Eingriff nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG zu untersagen ist, ist Gegenstand planerischer Abw”gung. Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kommt kein prinzipieller Vorrang vor den ¸brigen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Ihnen ist allerdings ein besonderes Gewicht beizumessen. Beeintr”chtigungen von Natur und Landschaft, die weder vermeidbar noch ausgleichsf”hig sind, wiegen regelm”þig schwer. Um sie zu ¸berwinden, gen¸gen nur solche Belange, die ihrerseits gewichtig sind. Das Gericht hat im Streitfall nicht selbst abzuw”gen, sondern nachzupr¸fen, ob die beh–rdliche Abw”gung den rechtlichen Anforderungen entspricht, die sich aus dem Abw”gungsgebot ergeben. Die Kriterien entsprechen denen bei der Kontrolle der fachplanungsrechtlichen Abw”gung (BVerwG, Beschl. v. 22.5.1995, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 16 S. 4, 8 f; Urt. v. 30.10.1992, ebenda Nr. 13 S. 26, 37 f; Urt. v. 27.9.1990, BVerwGE Bd. 85, 348, 362). Eine fehlerhafte naturschutzrechtliche Abw”gung vermag das Gericht grunds”tzlich nicht zu substituieren.

bb) In Bezug auf das Vorhaben der Fl”chenaufh–hung in Altenwerder ist die naturschutzrechtliche Abw”gung aber durch Entscheidung des Gesetzgebers so vorgezeichnet, daþ allein die Feststellung des Vorrangs dieses Vorhabens vor den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem Gesetz entspricht.

Soweit die Aufh–hung der Herstellung einer Kaianlage dient oder die Grundfl”che des neuen Hauptdeiches betrifft, ist das Vorhaben, wie dargestellt, gem”þ ß 9 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 HmbNatSchG von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgenommen. Das Hafenentwicklungsgesetz erstreckt diese Ausnahme nicht auf die Vorbereitungsmaþnahmen der Hafenerweiterung nach ß 14 Abs. 1 HafenEG im ¸brigen. Es enth”lt jedoch die Wertung, daþ die Herrichtung von Fl”chen f¸r die Hafenerweiterung, f¸r die nach den in ß 14 HafenEG bestimmten Kriterien ein unabweisbarer Bedarf besteht, nicht aus Gr¸nden des Naturschutzes und der Landschaftspflege untersagt werden darf.

(1) Das Hafenentwicklungsgesetz stellt freilich nicht schon selbst die Rechtfertigung des Plans fest, nunmehr die Hafenerweiterung in Altenwerder vorzubereiten. Nach ß 14 Abs. 2 HafenEG hat vielmehr die zust”ndige Beh–rde zu entscheiden, ob die Aufh–hung des Areals zur vorbereitenden Herrichtung Altenwerders nach Art und Umfang des zu erwartenden hafenwirtschaftlichen Fl”chenbedarfs und im Hinblick auf die Lage des Planungsgebiets zur geplanten Zeit zum Wohle der Allgemeinheit geboten ist. Werden diese Voraussetzungen festgestellt, soll das Vorhaben aber nach der Wertung des Gesetzes nicht mehr in der naturschutzrechtlichen Abw”gung scheitern. K–nnen Beh–rde und Gericht sogar an eine gesetzliche Planrechtfertigung gebunden werden, dann kann das Gesetz wirksam auch und erst recht bindend einzelne Elemente der Abw”gung festlegen, also vorsehen, daþ Belange von Natur und Landschaft zur¸ckzutreten haben, wenn die Hafenerweiterung auf Altenwerder zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Das Hafenentwicklungsgesetz erkl”rt die Hafenentwicklung in st”ndiger Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse durch Erweiterung des Hafens zu bestimmten Zwecken f¸r notwendig (ß 1). Es bestimmt Altenwerder zum Hafenerweiterungsgebiet (ß 2 i.V.m. Anl. 1). Es erkl”rt staatliche Maþnahmen zur Hafenerweiterung f¸r zul”ssig (neben Maþnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft), solange das Gebiet noch nicht Hafennutzungsgebiet geworden ist (ß 3). Im Hafennutzungsgebiet dagegen hat die Nutzung f¸r Hafenzwecke Vorrang vor Maþnahmen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (ßß 6, 7; vgl. ß 7 Abs. 2 Nr. 4). Das Hafenerweiterungsgebiet ist zur vorbereitenden Herrichtung f¸r Hafenzwecke durch Aufh–hung in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Entwicklung des Hafens nach Zeit und Ort erforderlich ist (ß 14 Abs. 1 und 2). Dieser Gesamtregelung ist zu entnehmen, daþ der zust”ndigen Beh–rde die Verpflichtung auferlegt ist, die zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Erweiterung des Hafennutzungsgebiets auch ins Werk zu setzen. Daþ die unumg”ngliche Aufh–hung des Gel”ndes zu ihrer Zeit die Natur und das Landschaftsbild ver”ndert, indem sie die vorhandene Natur zerst–rt und eine –de Sandfl”che hervorbringt, kann der Gesetzgeber dabei nicht verkannt haben. Folglich ergibt sich aus dem Gesetz selbst, daþ dann, wenn die Erweiterung des Hafens durch Inanspruchnahme Altenwerders zum Wohle der Allgemeinheit geboten ist, die Aufh–hung des Areals stattfinden soll und Natur und Landschaft demgem”þ vernichtet werden d¸rfen. Die Beh–rde trifft die fachplanerische Entscheidung dar¸ber, ob die Vorbereitungsmaþnahme zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist; die Belange von Natur und Landschaft hat schon das Gesetz f¸r diesen Fall als nachrangig bewertet. Diese Folgerung wird durch die vorangehenden Erw”gungen gest¸tzt, nach denen die fachplanerische und die naturschutzrechtliche Abw”gung eigenst”ndig sind, so daþ die Beh–rde das Wohl der Allgemeinheit nicht aus Gr¸nden des Schutzes von Natur und Landschaft verneinen darf, vielmehr insoweit die Wertung des Gesetzes befolgen muþ.

(3) Obwohl mit der Planfeststellung ein Einzelfall geregelt wird, die Entscheidungsform also der Verwaltungsakt ist, ist es rechtlich m–glich, daþ ein Gesetz selbst Elemente der Planung festlegt. Der Gesetzgeber konkretisiert z.B. durch das Fernstraþenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) den Bedarf f¸r Bundesfernstraþen im Sinne der Planrechtfertigung mit bindender Wirkung auch f¸r die zur Rechtm”þigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte; dem steht Verfassungsrecht nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 102 S. 19, 26 ff; Urt. v. 21.3.1996, DVBl. 1996, 914). Die Ber¸ck-sichtigung der naturschutzrechtliche Eingriffsregelung schon auf der Stufe der Bauleitplanung sehen die unmittelbar gelten-den Vorschriften in ß 8a BNatSchG (eingef¸gt durch Art. 5 Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz v. 22.4.1993, BGBl. I S. 466) vor. Die Entscheidung ¸ber die Ausweisung eines Gebiets als Hafenerweiterungsgebiet ist in dem daf¸r erforder-lichen Maþe konkret. Das Hafenerweiterungsgebiet ist mit Blick gerade auf die Gegebenheiten in Altenwerder festgelegt worden.

7. Dem Gebot in ßß 9 Abs. 6 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG, die Verpflichtung des Verursachers des Eingriffs auszusprechen, Ersatzmaþnahmen an anderer Stelle durchzuf¸hren, entspricht der Planfeststellungsbeschluþ.

a) Das Bundesrecht stellt es dem Landesgesetzgeber gem”þ ß 8 Abs. 9 BNatSchG anheim, den Tr”ger des Vorhabens bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen zu Ersatzmaþnahmen zu verpflichten, und davon hat die B¸rgerschaft Gebrauch gemacht. Nach ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG hat der Verursacher entweder Ersatzmaþnahmen durchzuf¸hren oder, wenn diese subjektiv oder objektiv unm–glich sind, eine Ausgleichsabgabe zu leisten.

b) Der Planfeststellungsbeschluþ erlegt es dem Tr”ger des Vorhabens, wie oben - Abschnitt VI 3 - bereits dargestellt, verbindlich auf, die im Landschaftspflegerischen Begleitplan nach Art und Wirkungsumfang beschriebene Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe durchzuf¸hren. N”here Bestimmungen ¸ber die Ausgestaltung der Ersatzmaþnahme sind der gesonderten Entscheidung in dem nachfolgenden wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorbehalten (Ziffer I.4.1.3, S. 55). Unter Ziffer I 1.3.1.4.3 (Seite 38) ist bestimmt, daþ der Planfeststellungsantrag f¸r diese Ersatzmaþnahme sp”testens bis Ende 1996 bei der zust”ndigen Beh–rde zu stellen ist; ist der Antrag bis zum 15. Januar 1997 nicht gestellt, sind die Bauarbeiten in Altenwerder bis zur Antragstellung einzustellen. Die Verpflichtung des Vorhabentr”gers ist im verf¸genden Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer I dadurch ausgesprochen, daþ der Plan - vorbehaltlich einer abschlieþenden Entscheidung ¸ber die Ersatzmaþnahme in einem besonderen Planfeststellungsverfahren - nach Maþgabe der Planunterlagen festgestellt wird, zu denen der Landschaftspflegerische Begleitplan nebst Anlagen (Erl”u-terungsbericht Teil VI) geh–rt, der die Ersatzmaþnahme be-schreibt (Planfeststellungsbeschluþ S. 55; vgl. auch S. 76).

Der Planfeststellungsbeschluþ beschr”nkt sich auf die Auflage, eine Frist f¸r den Antrag auf Planfeststellung der Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe einzuhalten. Keine Entscheidung ist f¸r den Fall getroffen, daþ sich die Ersatzmaþnahme als nicht durchf¸hrbar erweist. Eine aufl–sende Bedingung ist nicht ausgesprochen. Die Aufh–hung Altenwerders ist nicht von der Vollziehbarkeit des noch festzustellenden Plans der Ersatzmaþnahme abh”ngig gemacht. Auch ist eine Ausgleichsabgabe f¸r diesen Fall nicht - auch nicht dem Grunde nach - festgesetzt.

c) Die Feststellung des Plans ohne gleichzeitige Planfeststellung der ÷ffnung der Alten S¸derelbe ist nicht rechtsfehlerhaft. Sie verletzt Verfahrensvorschriften nicht (s. oben Abschnitt VI 3 b). Den Vorschriften in ßß 10 Abs. 1, Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 6 und 8 HmbNatSchG kann nicht die Anforderung entnommen werden, daþ die Ersatzmaþnahme dann, wenn sie selbst der Planfeststellung bedarf, ohne Erg”nzungsvorbehalt bereits mit der Feststellung des Plans f¸r das den Eingriff bildenden Vorhaben festgestellt werden muþ. Auch das materiellrechtliche Gebot der Konfliktbew”ltigung ist nicht verletzt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluþ, der insoweit im Begr¸ndungsteil miþverst”ndlich formuliert ist (vgl. oben Abschnitt VI 3 a) und sich bereits mit einer Vielzahl von Einwendungen gegen die Ersatzmaþnahme im einzelnen befaþt, dahin verstanden, daþ die Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe bereits "dem Grunde nach" planfestgestellt sei. Dann d¸rfte sich in der Tat die Folgerung ergeben, daþ die f¸r eine solche Feststellung erforderlichen Unterlagen und Untersuchungen noch nicht vorlagen, wie es das Verwaltungsgericht ausgef¸hrt hat (S. 13, 16 ff des Beschlusses). Dieser W¸rdigung des Entscheidungsgehalts des Planfeststellungsbeschlusses folgt das Beschwerdegericht indes nicht. Maþgebend sind die im verf¸genden Teil des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Entscheidungen. Dem Vorhabentr”ger wird auferlegt, die Ersatzmaþnahme wie im Landschaftspflegerischen Begleitplan beschrieben durchzuf¸hren, wenn sie planfestgestellt ist. Der Planfeststellungsbeschluþ trifft dar¸ber hinaus die Entscheidung (S. 55, im Begr¸ndungsteil verdeutlicht S. 300, 371), daþ die ÷ffnung der Alten S¸derelbe naturschutzrechtlich geeignet ist, als Ersatzmaþnahme zu dienen, n”mlich die durch den Eingriff zerst–rten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in m–glichst ”hnlicher Art und Weise wiederherzustellen (ß 9 Abs. 6 Satz 2 HmbNatSchG).

bb) F¸r diesen so bestimmten Entscheidungsgehalt enth”lt der Planfeststellungsbeschluþ eine vollst”ndige Konfliktl–sung.

Auf die Anordnung und Durchf¸hrung der Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe kommt es, wie ausgef¸hrt, weder f¸r die naturschutzrechtliche Abw”gung nach ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG noch f¸r das Ergebnis der fachplanerische Abw”gung nach ß 14 Abs. 3 HafenEG an. Die Aufh–hung der Fl”chen in Altenwerder ist nach den in ß 14 Abs. 2 HafenEG bestimmten Merkmalen zum Wohl der Allgemeinheit geboten. Da das Hafenentwicklungsgesetz selbst f¸r diesen Fall die Belange von Natur und Landschaft als nachrangig bewertet, ergibt sich ohne weitere Aus¸bung des Planungsermessens der Beh–rde die Erlaubnis zum Eingriff in Natur und Landschaft durch Aufh–hung Altenwerders gem”þ ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG. Nach der zwingenden Regelung des ß 8 Abs. 3 BNatSchG, der ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG entspricht, ist der Eingriff in Natur und Landschaft rechtm”þig ausf¸hrbar auch dann, wenn die dem Verursacher auferlegte Ersatzmaþnahme nicht durchf¸hrbar sein sollte (Berkemann, a.a.O., S. 106). Dies best”tigt die Regelung in ß 9 Abs. 6 Satz 4 HmbNatSchG, die f¸r den Fall, daþ die Ersatzmaþnahme undurchf¸hrbar ist, eine Ausgleichsabgabe vorsieht; sie bietet gerade keine Handhabe, auf dieser Stufe des Entscheidungsprozesses den Eingriff noch zu unterbinden. Die von der Beh–rde vollzogene, vom Verwaltungsgericht zu Recht f¸r fehlerhaft befundene Abw”gung gem”þ ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG unter Einbeziehung der Ersatzmaþnahme ist insoweit gegenstandslos. Die Anordnung der Ersatzmaþnahme ber¸hrt die Gesamtkonzeption des Aufh–hungsvorhabens von Rechts wegen nicht, wie dies auch sonst nicht der Fall ist, wenn die Planfeststellungsbeh–rde erkannt hat, daþ die ¸berwiegenden Interessen der Allgemeinheit den Eingriff in Natur und Landschaft unabh”ngig von Ersatzmaþnahmen in jedem Fall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992, Buchholz 406.401 ß 8 BNatSchG Nr. 13, S. 26, 38).

d) Daþ die ÷ffnung der Alten S¸derelbe dann, wenn sie planfestgestellt wird und sich auch im ¸brigen als durchf¸hrbar erweist, nach Maþgabe der in ß 9 Abs. 6 Satz 2 HmbNatSchG bestimmten Merkmale als Ersatzmaþnahme geeignet ist, erscheint dem Beschwerdegericht im Ergebnis nicht zweifelhaft. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt eine umfassende und detaillierte Gegen¸berstellung von Beeintr”chtigungen und Wiederherstellungsmaþnahmen vor. Einer n”heren Pr¸fung der von dem Antragsteller insoweit erhobenen Einwendungen bedarf es hier nicht. Auch begr¸ndete R¸gen zu diesem Entscheidungsteil k–nnten dem Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nicht entstehen lieþen.

Wie bereits grunds”tzlich ausgesprochen (oben Abschnitt V), ist auch der Rechtsschutz gegen¸ber Planfeststellungsbeschl¸ssen mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung auf den Schutz der eigenen subjektiven Rechte der Eigent¸mer von Grundst¸cken im Plangebiet begrenzt. Ein Verstoþ gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung f¸hrt nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verstoþ f¸r die Inanspruchnahme des Eigentums des klagenden Planbetroffenen kausal ist (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, DVBl. 1996, 907, 912; Urt. v. 8.6.1995, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 102 S. 19; Beschl. v. 21.12.1995 - BVerwG 11 VR 6.95 - S. 23). Ob die naturschutzrechtlich gebotenen Ersatzmaþnahmen in ausreichendem Maþe festgesetzt worden sind, ber¸hrt die Rechtm”þigkeit der planerischen Abw”gung nur ausnahmsweise. Regelm”þig k–nnen derartige Planungsm”ngel durch nachtr”gliche Festsetzung von Ersatzmaþnahmen behoben werden. Ersatzmaþnahmen, die - anders als Ausgleichsmaþnahmen - nicht in einem engen r”umlichen und - in Bezug auf den Naturhaushalt - funktionalen Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben stehen, k–nnen auch an anderer Stelle durchgef¸hrt werden, ohne daþ dadurch die Planung des Vorhabens konzeptionell in Frage gestellt wird. Selbst wenn eine vorgesehene Ersatzmaþnahme nicht gen¸gt oder sich als nicht durchf¸hrbar erweist, kann durch Planerg”nzung anderweitiger Ersatz, m–glicherweise sogar nur eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.7.1995, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 103 S. 44, 47).

Die Gesamtkonzeption der Planung ist hier, wie bereits ausgef¸hrt, bei einer Korrektur der Ersatzmaþnahme nicht ber¸hrt. Die Ersatzmaþnahme ist auch nicht durch eine Beeintr”chtigung von Natur und Landschaft auf der Grundfl”che ausgel–st, zu der die Flurst¸cke des Antragstellers geh–ren. Diese liegen in dem Gel”ndestreifen, auf dem die Kaianlage bzw. ein Wendebecken ausgebaut wird. Nach der Wertung in ß 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) HmbNatSchG ist das Grundeigentum des Antragstellers gleichsam mit der "Last" belegt, daþ dessen Inanspruchnahme f¸r Zwecke der Hafenerweiterung ohne Ausgleich und Ersatz wegen eines etwa darin liegenden Eingriffs in Natur und Landschaft in Anspruch genommen werden kann. Die Planfeststellungsbeh–rde war sich bewuþt, daþ es einer Ersatzmaþnahme f¸r den Eingriff in Natur und Landschaft nur bedarf, soweit es sich um das Areal zwischen der Bundesautobahn und dem Gel”nde der k¸nftigen Kaianlage handelt (I 4.1.1 und 4.1.2, S. 54 f).

e) Der Planfeststellungsbeschluþ verst–þt nicht deshalb gegen ß 9 Abs. 6 HambNatSchG, weil darin die Ersatzmaþnahme der ÷ffnung der Alten S¸derelbe zur Auflage gemacht ist, obwohl ihre Durchf¸hrbarkeit nicht sicher (aa), die Auflage einer Ausgleichsabgabe f¸r den Fall, daþ sich diese Ersatzmaþnahme als undurchf¸hrbar erweist, nicht vorgesehen (bb) und die Durchsetzbarkeit der Ersatzmaþnahme oder der Ausgleichsabgabe nicht dadurch gesichert ist, daþ die Aufh–hung Altenwerders von der einen oder anderen Leistung abh”ngig gemacht ist (cc).

aa) Die Durchf¸hrbarkeit einer auferlegten Ersatzmaþnahme ist in erster Linie im Verh”ltnis zum Vorhabentr”ger rechtlich von Bedeutung, der unverh”ltnism”þige Auflagen nicht hinzunehmen braucht. In dieser Hinsicht besteht Anlaþ zu einer rechtlichen Pr¸fung nicht. Die ÷ffnung der Alten S¸derelbe hat der Vorhabentr”ger selbst in seinem Antrag auf Planfeststellung als Ersatzmaþnahme "angeboten" und beschrieben. Die Planfeststellungsbeh–rde durfte sich in dieser Situation darauf beschr”nken, die vorgeschlagene Ersatzmaþnahme, deren Eignung zur Kompensation sie nach Maþgabe der Kriterien in ß 9 Abs. 6 Satz 2 HmbNatSchG pflichtgem”þ gepr¸ft und festgestellt hat, daraufhin zu untersuchen, ob sie realisierbar erscheint, ihr also nicht von vornherein un¸berwindliche tats”chliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen (zu diesem Maþstab - im Hinblick auf das Gebot der Konfliktbew”ltigung - vgl. NdsOVG, Urt. v. 20.10.1993, DVBl 1994, 770, 772; BVerwG, Beschl. v. 30.8.1994, NVwZ-RR 1995, 322, 323).

Dieser Maþstab wird - ¸ber das Verh”ltnis zum Vorhabentr”ger hinaus - den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerecht. ß 9 Abs. 6 Satz 3 HmbNatSchG ("Kann der Verursacher die Ersatzmaþnahmen nicht selbst durchf¸hren oder sind sinnvolle Ersatzmaþnahmen nicht m–glich ...") ist zu entnehmen, daþ es erst dann, wenn feststeht, daþ die Ersatzmaþnahme subjektiv oder objektiv unm–glich ist, unterbleiben muþ, die Ersatzmaþnahme anzuordnen, und daþ dann der Verursacher zur Ausgleichsabgabe zu verpflichten ist. Dies liegt im Sinne des Schutzes von Natur und Landschaft: Steht die Unm–glichkeit der Ersatzmaþnahme nicht fest, dann ist es besser, wenigstens zu versuchen, "in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in m–glichst ”hnlicher Art und Weise" durch reale Maþnahmen "die durch den Eingriff zerst–rten Werte und Funktionen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes ... wiederherzustellen" (ß 9 Abs. 6 Satz 2 HmbNatSchG), statt nur Geld hinzugeben bzw. einzufordern, das irgendwann und irgendwo f¸r Natur- und Landschaftsschutz verwendet wird. Da es ohnehin dem Wesen der Planung entspricht, daþ sie Prognosen einbezieht, w”re es nicht einzusehen, wenn f¸r die Auflage einer Ersatzmaþnahme die Gewiþheit ihrer Durchf¸hrung Voraussetzung w”re.

Diesen Anforderungen gen¸gt der Planfeststellungsbeschluþ. Der Ersatzmaþnahme ÷ffnung der Alten S¸derelbe stehen nicht schon jetzt erkennbar un¸berwindliche Hindernisse entgegen. Die bestehende Ausweisung eines Teils der Fl”chen als Naturschutzgebiet Westerweiden unterliegt der rechtlichen Ÿnderbarkeit. Ein ÷ffnungsbauwerk am M¸hlenberger Loch ist mit der Deichsicherheit nicht prinzipiell unvereinbar (vgl. dazu die Er–rterungen des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg einschlieþlich einer pers–nlichen Anh–rung der f¸r die Deichsicherheit verantwortlichen Fachbeamten in der Senatssitzung am 3. M”rz 1992, Senatsdrucksache Nr. 1090 v. 25.9.1991 mit Erg”nzungsdrucksachen). Nicht entscheidend ist dagegen, ob die von der Planfeststellungsbeh–rde getroffene positive Feststellung tragf”hig ist, daþ die ÷ffnung der Alten S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut nach den Darlegungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und bei dem Stand der weiteren Untersuchungen aller Voraussicht nach zugelassen werden k–nne und dann auch durchgef¸hrt werde.

bb) Aus den Gr¸nden unter aa) ist zu entnehmen, daþ die Voraussetzungen noch nicht vorlagen, unter denen eine Ausgleichsabgabe h”tte festgesetzt werden k–nnen. Jedoch fehlt die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe wenigstens dem Grunde nach f¸r den Fall, daþ sich die ÷ffnung der Alten S¸derelbe als undurchf¸hrbar erweisen sollte, einerlei aus welchem Grund. Dieser Fall ist nicht bloþ theoretischer Natur. Die M–glichkeit des Scheiterns ist in Betracht zu ziehen, sei es, daþ es zur Planfeststellung nicht erst kommt, daþ ein Planfeststellungsbeschluþ vor Gericht nicht Bestand hat oder daþ die B¸rgerschaft die n–tigen Mittel f¸r diese Maþnahme nicht bewilligt, deren Nutzen nicht jeder Abgeordnete einsehen wird, weil der Wasserlauf schon jetzt einen beachtlichen eigenen Wert an Natur und Landschaftsbild hat. Da das Gesetz die Ausgleichsabgabe f¸r den Fall vorsieht, daþ die Ersatzmaþnahme unausf¸hrbar ist, ist die Festsetzung jedoch noch nachholbar; die Vorschrift in ß 9 Abs. 6 Satz 4 HmbNatSchG, nach der die Ausgleichsabgabe zumindest dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluþ festzusetzen ist, schlieþt es nicht aus, sie wenigstens nachtr”glich festzusetzen.

cc) Der Planfeststellungsbeschluþ unterliegt nicht deshalb der Aufhebung, weil hinreichende rechtliche Vorkehrungen daf¸r fehlten, daþ die Ersatzmaþnahme bzw. eine an ihre Stelle tretende Ausgleichsabgabe auch tats”chlich ausgef¸hrt bzw. erbracht wird.

(1) Weil Verursacher des Eingriffs in Altenwerder die Freie und Hansestadt Hamburg selbst ist, greifen die rechtlichen Instrumente zum Teil nicht, die sonst die Erf¸llung der Verpflichtungen des Verursachers sichern helfen. ß 10 Abs. 3 HmbNatSchG sieht vor, daþ die Beh–rde die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. Unter den in ß 10 Abs. 4 HmbNatSchG bestimmten Voraussetzungen f¸hrt die Nichterf¸llung zwingend zur vorl”ufigen Untersagung der Fortsetzung des Eingriffs. Nach ß 9 Abs. 8 HmbNatSchG kann f¸r die Erf¸llung der Kompensationspflichten auch der Rechtsnachfolger des Verursachers herangezogen werden. Daneben kommen die Befugnisse und Mittel der Verwaltungsvollstreckung in Betracht. Diese M–glichkeiten scheiden indes aus, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg selbst den Eingriff vornimmt und Schuldner und Gl”ubiger der –ffentlich-rechtlichen Leistungspflichten nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz in eigener Person w”re. Rechtsschutz in einem In-sich-Prozeþ der Freien und Hansestadt Hamburg und Maþnahmen der Vollstreckung durch sie gegen sich selbst sind nicht m–glich. Die Erm”chtigung Dritter, die Leistung zu fordern, findet im Gesetz keine St¸tze; es scheidet also aus, daþ etwa die planbetroffenen Grundst¸ckseigent¸mer das Recht erhalten h”tten, die Ersatzmaþnahme oder eine Ausgleichszahlung einzuklagen.

(2) Rechtlich m–glich ist es dagegen, die Ausf¸hrung des planfestgestellten Vorhabens von der Bedingung abh”ngig zu machen, daþ die Alte S¸derelbe f¸r Ebbe und Flut ge–ffnet w¸rde. Der Planfeststellungsbeschluþ bedient sich im Ansatz eines solchen Mittels, allerdings in der - bezogen auf den Zweck - unvollkommenen Form, daþ die Planfeststellung der Ersatzmaþnahme binnen bestimmter Frist beantragt werden muþ. Erst eine Bedingung, deren Inhalt der Vollzug der ÷ffnung der Alten S¸derelbe oder mindestens ein unumkehrbarer Stand der Baumaþnahmen ist, h”tte gew”hrleistet, daþ die vorbereitende Herrichtung Altenwerders f¸r Hafenzwecke nicht ohne diese Ersatzmaþnahme stattfindet. F¸r den Fall, daþ sich die Maþnahme als unm–glich erweist, h”tte die Fl”chenaufh–hung von der Bereitstellung ersparter Mittel entsprechender H–he im Haushaltsplan abh”ngig gemacht werden k–nnen.

Das Hamburgische Naturschutzgesetz gebietet es aber nicht, eine Bedingung dieses Inhalts zu verf¸gen, um die Erf¸llung der Verpflichtungen nach ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG zu sichern. Die Bestimmungen des Gesetzes sind auf einen von der Freien und Hansestadt Hamburg verschiedenen Verursacher des Eingriffs abgestellt. Sie lassen nicht erkennen, mit welchen rechtlichen Mitteln gew”hrleistet werden soll, daþ die Freie und Hansestadt Hamburg selbst die Verpflichtungen erf¸llt, die sie bei eigenen Eingriffen in Natur und Landschaft treffen. Die Auslegung ergibt nicht, daþ die Freie und Hansestadt Hamburg als Tr”ger eines Vorhabens mit Eingriffswirkung dem im Verh”ltnis zur Auflage strikteren Regime der Bedingung unterzogen sein soll, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. Eine L¸cke des Gesetzes, die erg”nzender Rechtsfindung Raum lieþe, liegt nicht vor.

Die Entstehungsgeschichte des Naturschutzgesetzes zeigt, daþ sich die Freie und Hansestadt Hamburg nicht selbst in der Weise beg¸nstigen wollte, daþ sie Ersatzmaþnahmen des Naturschutzes nicht auszuf¸hren brauchte, die andere private oder hoheitliche Vorhabentr”ger zu leisten oder mindestens durch Geld auszugleichen haben. Eine in den Beratungen des Ausschusses f¸r Hafen und Wirtschaft der B¸rgerschaft erwogene Regelung, nach der ß 9 Abs. 6 HmbNatSchG f¸r Vorhaben der Freien und Hansestadt Hamburg unanwendbar gewesen w”re, ist wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht Gesetz geworden (B¸-Drs. 9/3463, S. 3, 5). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es aber nicht, die Durchf¸hrung derartige Vorhaben, die regelm”þig von Bedeutung f¸r das Allgemeinwohl sind und von einem anderen Tr”ger nicht ausgef¸hrt werden k–nnten, einem strengeren naturschutzrechtlichen Vollzug zu unterziehen als andere Vorhaben. Die amtliche Begr¸ndung des Gesetzentwurfs steht einer solchen Auslegung sogar entgegen. Danach ist vorausgesetzt, daþ die "–ffentliche Hand sich stets an das materielle Recht zu halten hat, auch wenn dies durch besondere Verfahrensvorschriften nicht besonders gesichert ist" (B¸-Drs. 9/1737, S. 1392, zur Regelung in ß 12 HmbNatSchG). Das Gesetz verl”þt sich darauf, daþ naturschutzrechtliche Auflagen in einem Planfeststellungsbeschluþ, der ein eigenes Vorhaben der Freien und Hansestadt Hamburg betrifft, auch beachtet werden, wobei die Mitwirkung der f¸r Naturschutz und Landschaftspflege zust”ndigen Beh–rde (ß 10 Abs. 1 und 2, ß 11 HmbNatSchG) als Gew”hr daf¸r vorgesehen ist, daþ die Belange von Natur und Landschaft nicht vernachl”ssigt werden.

Im vorliegenden Fall best¸nden zudem wegen der Dimension von Vorhaben und Ersatzmaþnahme Bedenken - diese lieþe ohne Verstoþ gegen Art. 3 GG eine von ß 9 Abs. 5 HmbNatSchG abweichende Handhabung des Gesetzgebers selbst zu -, die Ausf¸hrung des Vorhabens, das zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgeht, durch eine Bedingung von der Realisierung einer Ersatzmaþnahme abh”ngig zu machen, deren Kosten in Millionenh–he - der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat sich f¸r eine Begrenzung auf 60 Mio. DM ausgesprochen - von der B¸rgerschaft bewilligt werden m¸þten. Durch eine Bedingung w¸rde die Entscheidungsfreiheit der B¸rgerschaft als Haushaltsgeber unverh”ltnism”þig eingeschr”nkt. Die B¸rgerschaft w”re gezwungen, wollte sie die Hafenerweiterung in Altenwerder nicht abbrechen, die erheblichen Mittel f¸r eine Ersatzmaþnahme bereitzustellen, ohne also die M–glichkeit zu haben, selbst dar¸ber zu befinden, ob oder zu welcher Zeit diese Maþnahme ausgef¸hrt werden soll und welche Mittel sie f¸r die Aufgaben des Schutzes von Natur und Landschaft aus Anlaþ der Hafenerweiterung in Altenwerder bereitstellen will. Ohne klaren Ausspruch kann darum die Befugnis der Planfeststellungsbeh–rde in das Gesetz nicht hineingelesen werden, den nach zwingendem Bundesrecht zul”ssigen Eingriff in Natur und Landschaft im Wege einer Bedingung an eine Ersatzmaþnahme von der Dimension der ÷ffnung der Alten S¸derelbe oder an die Bereitstellung entsprechender Mittel f¸r andere Maþnahmen des Schutzes von Natur und Landschaft zu binden, und damit die Entscheidungsgewalt der B¸rgerschaft zu begrenzen.

XI.

Das Gebot gem”þ ß 14 Abs. 3 Satz 1 HafenEG, die von der Fl”chenaufh–hung in Altenwerder ber¸hrten –ffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuw”gen, ist sachgerecht erf¸llt, ß 20 Abs. 2 Satz 1 HafenEG. .

1. F¸r die Einhaltung des Abw”gungsgebots ist maþgebend, ob die Abw”gung sachgerecht ist, ß 20 Abs. 2 Satz 1 HafenEG. Ein Abw”gungsfehler liegt vor, wenn eine Abw”gung ¸berhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abw”gung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muþte, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange auþer Verh”ltnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abw”gungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbeh–rde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen f¸r die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise f¸r die Zur¸ckstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und –ffentlichen Belange und ihrer Gewichtung im Verh”ltnis untereinander macht das Wesen der Planung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens gerichtlich ¸berpr¸fbaren Entscheidung aus (BVerwG, Urt. v. 8.6.1995, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 102 S. 19, 30 f).

M”ngel im Abw”gungsvorgang sind nach der Vorschrift in ß 20 Abs. 2 Satz 2 HafenEG nur beachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abw”gungsergebnis beeinfluþt haben.

2. Die von dem Vorhaben ber¸hrten –ffentlichen und privaten Belange sind vollst”ndig in die Abw”gung einbezogen worden.

a) Der Planfeststellungsbeschluþ nimmt nach Ausf¸hrungen zur Planrechtfertigung (S. 81-97) die Abw”gung bzw. deren Begr¸ndung in drei Schritten vor (Abschnitt II 2.2.3 "Abw”gung", S. 98-410): Zun”chst werden Planungsalternativen gew¸rdigt (S. 99-118), sodann als ber¸hrte Belange solche der Umwelt, des Eigentums und der Nutzung, der Wasserwirtschaft, der Wohnsitua-tion, des Verkehrs, der Infrastruktur sowie ideelle Belange be-handelt (S. 119-148). In einem dritten Unterabschnitt "Abw”gung und Entscheidung der Einwendungen" (S. 149-410) setzt sich die Planfeststellungsbeh–rde "im Abw”gungswege mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander und trifft die Entscheidung dar¸ber, ob die Einwendungen in einer Weise begr¸ndet sind, die Abw”gungsentscheidung zu Lasten des beantragten Vorhabens beeinflussen zu k–nnen" (S. 149). Auch dieser Unterabschnitt ist danach Teil der Abw”gung, die mit einer "Gesamtbetrachtung" (Abschnitt II 2.2.3.4, S. 410) abgeschlossen wird.

b) Die ausf¸hrliche Begr¸ndung zeigt auf, daþ bei der Abw”gung kein abw”gungserheblicher Belang unber¸cksichtigt geblieben ist. Die insoweit erhobenen R¸gen sind unbegr¸ndet.

aa) Die Planungsalternativen sind erwogen, soweit sie erheblich sind. In die Abw”gung sind nur die sich ernsthaft anbietenden Alternativl–sungen einzubeziehen (BVerwG, Beschl. v. 26.6.1992, Buchholz 407.4 ß 17 FStrG Nr. 89; Beschl. v. 15.9.1995, NVwZ 1996, 396, 398).

Alternativen auþerhalb Hamburgs wie die Umlenkung des Ladungsverkehrs auf andere Seeh”fen und die Nutzung dort verf¸gbarer Kapazit”tsreserven sind zu Recht auþer Betracht geblieben (Planfeststellungsbeschluþ S. 106). Sie gehen an der gesetzlichen Aufgabe der Entwicklung des Hamburger Hafens vorbei.

Die M–glichkeiten, den geplanten Container-Terminal auf Fl”chen im bestehenden Hafennutzungsgebiet zu bauen, sind vollst”ndig bedacht worden. Dies gilt insbesondere f¸r die Fl”chen um den Petroleumhafen und am Dradenauhafen, die auf der Grundlage der erg”nzend vorgelegten Untersuchung des Vorhabentr”gers vom Juli 1994 einer Pr¸fung unterzogen sind (S. 109-116). Eine kombinierte Inanspruchnahme der Fl”chen am Dradenauhafen und derer am Petroleumhafen er–ffnet keine weitere Alternative, weil die Verlagerung der Firmen DUPEG, BOMINFLOT und DEFROL nicht in Betracht gezogen werden muþ (vgl. dazu die Ausf¸hrungen oben Abschnitt VII 3 c cc).

In die Alternativenpr¸fung sind ferner die Ausbauvarianten in Altenwerder selbst (Liegepl”tze am Strom oder Bau eines Hafenbeckens) eingeschlossen, u.a. im Hinblick auf die L”rmbelastung f¸r die Bewohner Moorburgs (Planfeststellungsbeschluþ S. 116-118). Der Vorschlag, das Plangebiet im S¸den am alten Altenwerder S¸derdeich enden zu lassen, den Talraum der Alten S¸derelbe bzw. der Drewe also nicht aufzuh–hen, sondern f¸r die Option einer dritten ÷ffnung der Alten S¸derelbe bereitzuhalten, ist Gegenstand der Er–rterung gewesen (vgl. Stellungnahme der Anh–rungsbeh–rde zum Ergebnis des Anh–rungsverfahrens v. 1.2.1995, S. 137 f). In den Antragsunterlagen (Erl”uterungsbericht Teil II) sind die Erw”gungen dargestellt, die die Abgrenzung des Plangebiets bestimmt haben.

bb) Die Umweltbelange sind ber¸cksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluþ st¸tzt sich auf die Darstellung der Umweltauswirkungen in der vom Vorhabentr”ger vorgelegten Umweltvertr”glichkeitsstudie, der die Umweltbeh–rde zugestimmt hat (S. 119-127; Erl”uterungsbericht Teil V nebst Materialb”nden). Daþ die Bestandsaufnahmen in Teilbereichen bereits im Jahr 1990 erfolgten, macht das Material nicht unvollst”ndig. Hinsichtlich der Sachverhalte Luft und L”rm ist im Planfeststellungsverfahren eine aktualisierte Fassung vorgelegt worden (Materialband VI, Planungsgruppe ÷kologie + Umwelt, Juli 1994 ). Das Landschaftsbild, die Nutzungs- und Biotopsituation, die Vegetation sowie die Tierwelt (Erl”uterungsbericht Teil V, S. 24 ff) unterliegen keinem so raschen Wandel, daþ eine f¸r die Abw”gung bedeutsame Ver”nderung seit Ende 1990 in Betracht gezogen werden muþte. Die Planfeststellungsbeh–rde durfte darauf abstellen, daþ im Planfeststellungsverfahren - mit Ausnahme des Gesichtspunkts des Staubbindungspotentials Altenwerders - keine wesentlich neuen Sachverhalte vorgebracht worden sind (Planfeststellungs-beschluþ S. 119). Insgesamt ergibt sich aus dem Planfeststel-lungsbeschluþ in Verbindung mit der Umweltvertr”glichkeits-studie und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan eine inten-sive und ausf¸hrliche Auseinandersetzung mit den betroffenen Umweltbelangen.

cc) Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (insbesondere das Grundwasser) und die Wasserqualit”t (durch Sicker- und Porenwasser) sind bedacht (Planfeststellungsbeschluþ S. 122 f, 141 f; Erl”uterungsbericht Teil V, S. 102 ff). Gleiches gilt f¸r die m–gliche Ver”nderung des Lokalklimas durch die Auf-h–hung (Planfeststellungsbeschluþ S. 124 f; Erl”uterungsbericht Teil V, S. 143 ff).

dd) Die Eigentums- und Nutzungsbelange sind ber¸cksichtigt (Planfeststellungsbeschluþ S. 134-141). Der Planfeststellungsbeschluþ stellt zutreffend auf die gegenw”rtige Lage ab, die nach der - durch Ankauf ihrer Grundst¸cke (ß 15 Nr. 2 HafenEG) veranlaþten - Umsiedlung der Bewohner Altenwerders entstanden ist und nunmehr seit mehr als f¸nfzehn Jahren besteht.

ee) Die Verkehrsbelange sind ber¸cksichtigt (Planfeststellungs-beschluþ S. 146 f). Der Vorhabentr”ger hat im Planfeststel-lungsverfahren erg”nzende Ausf¸hrungen zum Verkehrsaufkommen eines zuk¸nftigen Hafens Altenwerder vom Juli 1994 vorgelegt, die Eingang in die Entscheidung gefunden haben (Ziffer I 1.2.1.1, S. 30). Darin werden u.a. die G¸ter- und Personen-verkehre von und nach Altenwerder in ihrer m–glichen Gr–þen-ordnung abgesch”tzt und deren Auswirkungen auf das Straþennetz im S¸derelberaum betrachtet.

3. Es kann nicht festgestellt werden, daþ einzelne Belange in tats”chlicher Hinsicht ersichtlich nicht zutreffend erfaþt oder offensichtlich fehlgewichtet worden w”ren.

a) Dies gilt zun”chst f¸r den Grundwasserschutz.

Die Besorgnis erscheint unbegr¸ndet, die Aufsch¸ttung werde den oberen Grundwasserleiter zusammenpressen mit der Folge, daþ der Zufluþ zu den Absch–pfbrunnen der Wasserwerke abgesperrt werde. Die hydrogeologischen Verh”ltnisse im Plangebiet sind untersucht worden (IGB, Ingenieurb¸ro f¸r Grundbau, Bodenmechanik und Umwelttechnik: Hafenerweiterung Altenwerder, Hydrogeologische Untersuchungen, 1991, Planfeststellungsbeschluþ Ziffer I 1.2.1.13; Erl”uterungsbericht Teil V, Materialband I S. 143 ff; Erl”uterungsbericht Teil IV, Anlage 6: IGB, Umgestaltung der Hochwasserschutzanlagen, Erdstatische Berechnungen, November 1992; Planfeststellungsbeschluþ S. 348 ff). Die Unterlagen enthalten keinen Hinweis darauf, daþ die Auflast, die die Weichschicht aus Klei und Torf zusammendr¸cken wird, auch zu einer Setzung der darunterliegenden grundwasserf¸hrenden Sandschicht, des ersten Grundwasserleiters, und damit zu einer Verringerung des Porenvolumens und der Wasserdurchl”ssigkeit f¸hren k–nnte. Die in diesem Gebiet vorhandenen Deiche haben eine solche Wirkung nicht gezeigt. Die Hamburger Wasserwerke GmbH hat nach Pr¸fung der Planfeststellungsunterlagen keine grunds”tzlichen Einw”nde gegen die Aufh–hung erhoben (Stellungnahme v. 5.4.1993, Sachakten SB 1/220.12.00-5/34/2.8, Bd. 17).

Die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch Schadstoffe im Aufh–hungsmaterial ist im einzelnen untersucht worden. Eine fehlerhafte Beurteilung ist nicht aufgezeigt.

b) Fehler des Entw”sserungskonzepts f¸r die Sandaufsp¸lung sind nicht dargelegt. Der Einwand, nicht gereinigtes Poren-, Niederschlags- und Oberfl”chenwasser werde in Richtung S¸derelbmarsch und der Trinkwasserschutzzone dort abgeleitet, ist nicht stichhaltig. Die im Planfeststellungsbeschluþ erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (Ziffer I 2, S. 19, 46 ff) besagt, daþ das Sp¸lwasser der Sandaufsp¸lungen in Ablaufgr”ben gefaþt und ¸ber die Drewe in die S¸derelbe geleitet wird (Erl”uterungsbericht Teil II S. 46). Auf der bereits aufgeh–hten Fl”che parallel zur BAB 7 findet eine Sandaufsp¸lung nicht mehr statt. Das Oberfl”chen- und Niederschlagswasser in diesem Bereich wird nach Osten durch das Bullerrinnensiel abgeleitet. Der an der zuk¸nftigen Deichinnenb–schung vorgesehene Entw”sserungsgraben hat nach den Angaben der Antragsgegnerin allein die Funktion, das aus dem nach einer Sturmflut eventuell ges”ttigten Deich austretende Wasser zu fassen und abzuleiten, um ein Aufweichen der Kleischicht binnendeichs zu verhindern.

c) Die Entw”sserung Moorburgs ist auch nach Aufh–hung des Talraums der Alten S¸derelbe/Drewe geregelt. Die bisherige Entw”sserung ¸ber das Drewesiel wird ersetzt durch einen Entw”sserungsgraben im verbleibenden Talraum des Gr¸nzuges –stlich der Aufh–hungsfl”che parallel zur BAB 7 mit Einleitung in die Bullerrinne (Erl”uterungsbericht Teil III, S. 22 ff, 36 f). Die Entw”sserung ¸ber die Sch–pfwerke Moorburg und Moorburg-West in die Alte S¸derelbe wird, wie die schematische Darstellung (ebenda, S. 20) erkennen l”þt, durch das Vorhaben nicht ber¸hrt. Gleiches gilt f¸r die Entw”sserung der Gemarkungen Francop, Vierzigst¸cken und Hohenwisch. Sie erfolgt ¸ber die Alte S¸derelbe und das Storchennestsiel in die Elbe und wird durch die Umgestaltungen in Altenwerder nicht betroffen. Die Bef¸rchtung einer groþfl”chigen Vern”ssung der landwirtschaftlich und f¸r den Obstanbau genutzten Fl”chen in diesen Gemarkungen ist danach nicht begr¸ndet.

d) Die Planfeststellungsbeh–rde hat den Einwand, die Aufsch¸ttung in Altenwerder lasse bei einem Ðberstr–men der Deiche im Falle einer Sturmflut eine Sogwirkung zu Lasten des Polders Finkenwerder entstehen, mit einleuchtenden Erw”gungen f¸r unbegr¸ndet erachtet (Planfeststellungsbeschluþ S. 271 ff). Ein Ðberstr–men der Hauptdeiche ist nach der gegenw”rtigen Hochwasserschutzkonzeption unwahrscheinlich. Sollte der Wasserstand doch einmal h–her als der Bemessungswasserstand von NN + 7,3 m (bei Altenwerder) auflaufen, w¸rden zun”chst die Deiche stromabw”rts auþerhalb Hamburgs ¸berflutet werden.

e) Die L”rmbelastung der Bewohner Moorburgs nach der Inbetriebnahme des k¸nftigen Container-Terminals ist nicht fehlerhaft eingesch”tzt oder bewertet worden. Sie ist Gegenstand der erg”nzenden Untersuchung durch die Planungsgruppe ÷kologie + Umwelt Nord vom Juli 1994 (Materialband VI der Umweltvertr”glichkeitsstudie). Einbezogen sind die Belastungen durch den Umschlagsbetrieb und das zus”tzliche Verkehrsaufkommen. Insoweit sind nur modellm”þige Betrachtungen m–glich. Zutreffend wird die erhebliche tats”chliche Vorbelastung durch die L”rmeinwirkungen von der BAB 7 ber¸cksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch, daþ die planerische Vorbelastung durch die Ausweisung von Teilen Moorburgs als Hafenerweiterungsgebiet in die Bewertung einbezogen wird. Die Bewertungsmaþst”be k–nnen deshalb nicht unmittelbar der TA-L”rm entnommen werden. Eine weitergehende Pr¸fung er¸brigt sich, weil jedenfalls nicht aufgezeigt ist, daþ die L”rmbelastung selbst durch zus”tzliche Maþnahmen des aktiven oder passiven L”rmschutzes nicht auf ein zumutbares Maþ verringert werden k–nnte.

XII.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus ß 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Festsetzung des Streitwerts f¸r die Beschwerdeinstanz beruht auf ßß 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses bildet grunds”tzlich der Verkehrswert der betroffenen Grundst¸cke den Ausgangswert f¸r eine Streitwertfestsetzung. Ein so bemessener Grundst¸ckswert ist wegen der besonderen Umst”nde hier nicht zu bestimmen oder nicht aussagekr”ftig, weil wegen der Einbeziehung Altenwerders in das Hafenerweiterungsgebiet ein Grundst¸cksverkehr seit langem nicht mehr stattfindet. Der "Wert" der Grundst¸cke des Antragstellers ist gegenw”rtig durch das Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt, auch diese allein noch verbliebenen privaten Flurst¸cke im Plangebiet durch freih”ndigen Erwerb in ihre Verf¸gungsgewalt zu bekommen, um das Vorhaben ohne weitere Verz–gerung ausf¸hren zu k–nnen. Der Antragsteller ist dagegen zu einer Ver”uþerung nicht bereit, weil er der Hafenerweiterung in Altenwerder entgegentreten will, die er f¸r nicht rechtm”þig erachtet. Mit R¸cksicht auf diese nicht allein wirtschaftlich bestimmte Interessenlage bemiþt das Beschwerdegericht den Streitwert f¸r das Klageverfahren auf 500 000 DM und setzt f¸r das Verfahren auf Gew”hrung vorl”ufigen Rechtsschutzes die H”lfte dieses Wertes fest, weil die Ausf¸hrung des Vorhabens auf der Grundlage der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einer weitreichenden Umgestaltung Altenwerders f¸hrt.


zur¸ck zu Hafen - Altenwerder